BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 106/99 vom 9. März 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers am 9. März 2000 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsg e - richt (BVerfGE 54, 277) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 1999 wird nicht ang e - nommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 238.786,30 DM. Gründe: Die Revision kann im Endergebnis jedenfalls deswegen keinen Erfolg haben, weil der Kläger für seine Behauptung, die von ihm vorgelegten e. -Auswertungen enthielten die tatsächlichen Umsatzzahlen und den tatsächlich von ihm erzielten Bruttoverdienst, beweisfällig geblieben ist, so daß das Ber u - fungsgericht schon aus diesem Grund keine Feststellungen zur Höhe des ge l - tend gemachten Ausgleichsanspruchs treffen konnte. Auf weitere Fragen zur - 3 - Höhe des Anspruchs kam es deshalb ebensowenig an wie auf die rechtsgrun d - sätzliche Frage, ob einem Tankstellen-Shop Betreiber, der nicht als Handel s - vertreter tätig ist, ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB dem Grunde nach zusteht. Dr. Deppert Dr. Zülch Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers
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