BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 1/07 vom 11. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 30. November 2006 wird zur374ck-gewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 419,16 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Revision ist gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nicht vorliegen (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel dar374ber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begr374ndung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 12. Juni 2007 Bezug genommen (247 552a Satz 2, 247 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Die Stellungnahme des Kl344gers vom 3. August 2007 zu diesem Hinweis gibt keinen Anlass, die grunds344tzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine formell ordnungsgem344337e Be-triebskostenabrechnung auch dann die Angabe der Gesamtkosten einer abge-rechneten Kostenart erfordert, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagef344hig sind (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, unter 2 - 3 - II 2 b). Das gilt auch f374r sogenannte gemischte Kosten, die Kostenteile enthal-ten, die nicht zu den Betriebskosten geh366ren, wie dies hier hinsichtlich der Ver-waltungskosten als Teil der Hausmeisterkosten der Fall ist; insoweit ist in der Abrechnung darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wur-den (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., 247 556 BGB Rdnr. 339). Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2006 - 49 C 537/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 334 S 40/06 -
Full & Egal Universal Law Academy