BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 107/00 vom 8. Februar 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüg er, Dr. Klein und Dr. Gaier beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. März 2000 wird nicht ang e - nommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi- sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Kl a - ge ist deswegen unbegründet, weil die Prüfung zivilrechtlicher Restitutionsansprüche durch den Vorrang des Vermögensgese t - zes versperrt ist (Senat, BGHZ 122, 204, 211). Der von den Kl ä - gern unterbreitete Sachverhalt wird von § 1 Abs. 3 VermG erfaßt. Das schließt die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Herau s - gabeanspruchs (Senat, BGHZ 118, 34) oder eines Grundbuchb e - richtigungsanspruchs (Senat, BGHZ 130, 231) aus. Es handelt sich auch nicht um sog. Zusatzmängel, die nach der Rechtspr e - chung des Senats zivilrechtlich zu beachten wären. Die von den Klägern dargelegten Umstände, die einen Eigentumsverzicht u n - wirksam machen könnten, sind sämtlich Bestandteil der unlaut e - ren Machenschaften oder stehen jedenfalls damit in einem inn e - ren Zusammenhang (vgl. BGHZ 130, 231, 235 ff). - 3 - Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 73.656,00 DM Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier
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