BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 107/01 Verkündet am: 22. März 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren nach Sachlage am 7. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgericht Koblenz vom 14. Februar 2001 aufgeh o - ben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1987 erwarb die Klgerin von der Beklagten zu 1 ein mit Verwaltungs- und Fabrikgebuden bebautes Gel n - de zum Preis von 1.700.000 DM. Die Klgerin macht Schadensersatz in Höhe von 2.503.012,30 DM geltend mit der Behauptung, die Beklagte zu 1 habe die ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung zur Beseitigung von Altlasten nicht erfüllt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesg e - richt hat die Abweisung in Höhe eines Teilbetrages von 612.457,11 DM best - tigt und im übrigen ein Grundurteil erlassen. Mit der Revision verfolgen die B e - - 3 - klagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklrt (§ 128 Abs. 2 ZPO). Entscheidungsgrnde: I. Die Revision hat Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts ist schon deshalb aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthlt, der erkennen lßt, welchen Sachverhalt das Ber u - fungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.). Außer einer groben Umschreibung des Streitstoffs besteht der Tatbestand l e - diglich aus der Wiedergabe der Antrge und aus Verweisungen auf Tatbestand und Entscheidungsgrnde des erstinstanzlichen Urteils sowie einer pauschalen Bezugnahme auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftstze. Auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht seine Aufgabe, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprfen, nicht nachkommen (vgl. BGHZ 73, 248, 252). Das Senatsurteil vom 9. Februar 1990 (NJW 1990, 2755) steht dem nicht entgegen. Es betrifft nicht die Frage der Zulssigkeit von pauschalen Bezugnahmen, sondern die Bercksichtigung erstinstanzlichen Vorbringens auf entsprechende Rge. Der Rechtsfehler fhrt zur Aufhebung des Urteils und Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (BGHZ 73, 248; BGH, Urt. v. 9. Juni 1986, IX ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 1; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 148/85, B GHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 4). - 4 - Der Bundesgerichtshof sieht zwar von der Aufhebung ab, wenn das Ziel revisionsrechtlicher Überprfung im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daû der Sach- und Streitstand sich aus den Entscheidungsgrnden in dem zur Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (Urt. v. 19. Juli 1986, IX ZR 141/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fe h - lender 1 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Wesentlich fr die Entscheidung ist nach den Ausfhrungen des Berufungsgerichts zum einen die Frage, ob eine Vertragsauflsung nach den Grundstzen des Wegfalls der Geschftsgrundlage zu bejahen ist, und zum anderen, wie die in § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 des notariellen Vertrages enthaltene Verpflichtung zur Altlastenbeseit i - gung auszulegen ist. Beide Fragen entziehen sich einer rechtlichen Nachpr - fung, wenn die fr die Beurteilung wesentlichen Umstnde nicht mitgeteilt we r - den. Diese sind den Entscheidungsgrnden nicht zu entnehmen. Es kann auch nicht angenommen werden, daû das Berufungsurteil allein auf dem ersti n - stanzlich festgestellten (und in Bezug genommenen) Sachverhalt beruht, zumal das Berufungsgericht eine ergnzende Beweisaufnahme durchgefhrt hat. II. Das Berufungsgericht erhlt nach Zurckverweisung u.a. Gelegenheit, sich mit den rechtlichen Bedenken auseinanderzusetzen, die die Revision g e - gen die Auslegung der Haftungsklausel in dem angefochtenen Urteil vorg e - bracht hat. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf das Gebot einer nach beiden Seiten hin interessegerechten Auslegung (s. nur BGH, Urt. v. 9. Oktober 2000, II ZR 345/98, NJW 2001, 143 m.w.N.). Dieses Gebot kann - 5 - verletzt sein, wenn das gefundene Auslegungsergebnis zu einem fr die B e - klagten nicht mehr kalkulierbaren Haftungsrisiko fhren wrde. Dies kommt in Betracht, wenn sich der Umfang der Altlastenbeseitigungspflicht nach den zum Zeitpunkt der Feststellung der Altlasten geltenden ffentlich-rechtlichen Vo r - schriften beurteilen soll, und dies zudem ohne zeitliche Einschrnkungen. Zu bercksichtigen ist ferner, daû die Parteien einer Vertragsklausel im Zweifel einen Inhalt beimessen wollen, der von rechtserheblicher Bedeutung ist (BGH, Urt. v. 18. Mai 1998, II ZR 19/97, NJW 1998, 2966; Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705, jew. m.w.N.). Das Berufungsg e - richt wird prfen mssen, ob dieser Grundsatz einer Auslegung entgegensteht, die der im Vertrag vorgesehenen zeitlichen Haftungsbeschrnkung nur fr den Fall Bedeutung zuerkennt, daû die Beklagten ihrer Verpflichtung, das Gelnde altlastenfrei zu bergeben, erfllt haben. Wenzel Schneider Krger Klein Gaier
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