BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 107/03 vom6. Mai 2003in dem Verfahren - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge undStöhrbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammerdes Landgerichts Oldenburg vom 27. November 2002 wird aufseine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe: Die als Nichtzulassungsbeschwerde zu wertenden Eingaben des Klägersvom Dezember 2002, 22. Januar 2003, 2. Februar 2003 und vom 13. März2003 sind unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind, § 78 Abs. 1 ZPO.Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwawegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzli-che Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetzvom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugangzum Bundesgerichtshof nicht mehr eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluß vom7. März 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636). - 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Gegenstandswert: 1.098,23 Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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