BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 107/06 vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen - Zivilsenate in Augsburg - vom 26. April 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Senat versteht das angegriffene Urteil dahin, dass nur 374ber den Grund des bezifferten Klageantrags entschieden worden ist, nicht hingegen 374ber den Feststellungsantrag. Damit ist die Entscheidung zwar als ein nach 247 301 ZPO unzul344ssiges Teilurteil anzusehen; dieser Verfahrensfehler stellt aber keinen Zulassungsgrund im Sinne des 247 543 Abs. 2 ZPO dar. Bedenken, die im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG gegen eine Heranziehung von Einkommens- und Verm366gensnachweisen aus dem Prozesskostenhilfeverfahren im Rahmen der Schadensermittlung bestehen k366nnen, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein Zulassungsgrund jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vorliegt. Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 250.000 200 Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 13.04.2005 - 2 O 1317/01 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 26.04.2006 - 27 U 312/05 -
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