BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 107/09 Verk374ndet am: 15. September 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247 150 Abs. 1 Satz 1 (Fassung vom 1. Januar 1964); AKB 247 10 Abs. 1 Hat der Kfz-Haftpflichtversicherer im Verkehrsunfallprozess gegen den mitver-sicherten und mitverklagten Fahrer den Vorwurf eines versuchten Versiche-rungsbetrugs (Unfallmanipulation) erhoben, so muss er den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten f374r die Vertretung durch ei-nen eigenen Rechtsanwalt freihalten, obwohl er ihm als Streithelfer beigetreten ist und sein Prozessbevollm344chtigter auf diesem Wege f374r beide Klageabwei-sung beantragt hat. BGH, Urteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09 - LG M374nster AG Borken - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. September 2010 f374r Recht erkannt: 1. Dem Kl344ger wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 23. April 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. 2. Auf die Revision des Kl344gers wird das vorbezeich-nete Urteil aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Borken vom 1. Oktober 2008 wird zu-r374ckgewiesen. 3. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Wiedereinsetzung in die Revisionsbegr374ndungsfrist. Im 334brigen tr344gt die Beklagte die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, am 8. Dezember 2005 Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW, fordert als Versicherungsleistung die Er- 1 - 3 - stattung der Kosten f374r einen von ihm im Haftpflichtprozess beauftragten Rechtsanwalt. Gegen 23.30 Uhr des genannten Tages fuhr der Kl344ger mit dem versicherten Fahrzeug in B. auf ein anderes Fahrzeug auf, welches dabei einen Totalschaden erlitt. 2 Dessen Halter verklagte daraufhin vor dem Landgericht den Kl344ger als Fahrer, ferner den Halter des vom Kl344ger gesteuerten PKW und die Beklagte als dessen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Zahlung von 7.844 200 Schadensersatz und vorgerichtlicher Nebenkosten. Die Beklagte, die der Auffassung war, der Unfall sei gestellt worden, lehnte eine Schadenregu-lierung ab, trat jedoch sowohl dem Kl344ger als auch dem Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess als Nebenintervenientin bei. Der Kl344ger beauftragte einen eigenen Rechtsanwalt mit seiner Ver-tretung. In der Beweisaufnahme best344tigte sich der Verdacht einer Un-fallmanipulation nicht. In erster Instanz wurden die drei dortigen Beklag-ten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 7.384 200 Schadensersatz ver-urteilt. Unter Zur374ckweisung der von der Beklagten auch namens des Kl344gers und des Versicherungsnehmers eingelegten Berufung im 334bri-gen setzte das Berufungsgericht die Schadensersatzforderung auf 5.928,82 200 herab. 3 Im vorliegenden Deckungsrechtsstreit streiten die Parteien nur um die Kosten des vom Kl344ger im Haftpflichtprozess beauftragten Rechts-anwalts. Der Kl344ger meint, die Beklagte m374sse ihn von diesen Kosten im Rahmen ihrer Rechtsschutzverpflichtung freihalten. Wegen des von ihr erhobenen Manipulationsvorwurfs habe die Beklagte in einem Interes-senkonflikt gestanden, der es ihm unzumutbar gemacht habe, sich im 4 - 4 - Haftpflichtprozess allein von der Beklagten und dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Beklagte habe ihn, den Kl344ger, mit ihrem Vorwurf der Gefahr einer sp344teren strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Die Beklagte meint, der Kl344ger sei im Haftpflichtprozess infolge ih-rer Nebenintervention ausreichend vertreten gewesen; der Beauftragung eines eigenen Anwalts habe es nicht bedurft. 5 Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kl344ger von Rechtsanwaltskosten in H366he von 2.176,98 200 freizustellen. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 6 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe im Haftpflichtprozess mit ihrer Nebenintervention auf Seiten des Kl344gers ih-re Rechtsschutzverpflichtung erf374llt und insbesondere sichergestellt, dass keine Verurteilung aufgrund eines Vers344umnisurteils oder sonst als unbestritten angesehener Tatsachenbehauptungen des Gesch344digten habe erfolgen k366nnen. Sie habe zudem erreicht, dass der Sachverhalt mittels einer Beweisaufnahme gekl344rt und damit alles zur Abwehr des Haftpflichtanspruchs Erforderliche unternommen worden sei. Die Inte- 8 - 5 - ressenkollision zwischen der Beklagten und dem Kl344ger sei hier "sys-tembedingt" und habe auch nicht durch die Beauftragung eines eigenen Kl344geranwalts beseitigt werden k366nnen; denn auch damit habe der Kl344-ger nicht verhindern k366nnen, dass der im Haftpflichtprozess auch direkt beklagte Haftpflichtversicherer sich durch seine Anw344lte selbst verteidigt habe. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Gefahr einer straf-rechtlichen Verfolgung des Kl344gers auszur344umen. Der Haftpflichtversi-cherungsschutz umfasse nicht den Schutz der versicherten Person vor strafrechtlichen Ermittlungen wegen Verdachts des Versicherungsbetru-ges. Auch der drohende Regress der Beklagten beim Kl344ger verpflichte sie nicht dazu, die Kosten f374r eine eigenst344ndige Vertretung des Kl344gers im Haftpflichtprozess zu tragen. Dass die Beklagte grundlos und ins Blaue hinein Vorw374rfe gegen ihn erhoben habe, mache der Kl344ger nicht geltend. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Beklagte ist infolge ihres Leistungsversprechens i.V. mit 247 150 Abs. 1 Satz 1 VVG (in der hier noch ma337geblichen, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) verpflichtet, den Kl344ger von den ihm im Haftpflichtprozess ent-standenen Rechtsanwaltskosten, 374ber deren H366he im Rechtsmittelver-fahren kein Streit mehr besteht, freizustellen. 9 1. Die Rechtsschutzverpflichtung und die Pflicht zur Befriedigung begr374ndeter Haftpflichtanspr374che sind gleichrangige Hauptleistungsver-pflichtungen des Haftpflichtversicherers (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03 - BGHZ 171, 56 Tz. 12 m.w.N.; vom 30. September 1992 - IV ZR 314/91 - BGHZ 119, 276, 281). Nach 247 150 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. umfasst die Versicherung auch die gerichtlichen und au337erge- 10 - 6 - richtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Drit-ten erhobenen Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung dieser Kos-ten den Umst344nden nach geboten ist. 2. Der im Haftpflichtprozess mit der Beauftragung eines eigenen Anwalts f374r den Kl344ger verbundene Kostenaufwand war hier geboten. 11 a) Im Haftpflichtprozess hat grunds344tzlich der Haftpflichtversiche-rer selbst in Erf374llung seiner Rechtsschutzverpflichtung die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Rechtsanwalt tun w374rde (BGHZ aaO). Das ist im Regelfall unproblema-tisch, weil sich die Abwehrinteressen des Versicherers und des Versi-cherten meist entsprechen werden. Wegen des umfassend versproche-nen Rechtsschutzes gilt das aber sogar dann, wenn eine Kollision der In-teressen des Versicherers und des Versicherten auftritt. Selbst in die-sem Fall bleibt der Versicherer grunds344tzlich verpflichtet, seine eigenen Interessen hintanzustellen. Nur diese weite Auslegung des Leistungs-versprechens kann den mit der Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gew344hrleisten (BGHZ aaO). 12 b) Eine besondere Interessenkollision entsteht dann, wenn im Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall neben dem Fahrer und Halter des versicherten Fahrzeugs gest374tzt auf den gesetzlichen Direkt-anspruch zugleich der Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in An-spruch genommen wird und letzterer sich mit der Behauptung verteidi-gen will, der behauptete Unfall sei in Wahrheit von den vorgeblich Un-fallbeteiligten verabredet worden. 13 - 7 - 14 In diesem Fall steht der Haftpflichtversicherer in einem unaufl366s-baren Konflikt. Er kann sich zwar daf374r entscheiden, sein Ziel, eine Un-fallverabredung gerichtlich feststellen zu lassen, nicht weiterzuverfolgen, um stattdessen allein das Rechtsschutzbegehren der Versicherten zu unterst374tzen und damit seiner nach dem Versicherungsvertrag geschul-deten Rechtsschutzverpflichtung zu gen374gen. Wird er aber auch selbst unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kann es ihm nicht verwehrt werden, sich dagegen umfassend zu verteidigen, und zwar auch mit der Behauptung, das schadenbegr374ndende Ereignis sei nicht - wie vom Gesch344digten behauptet - unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigef374hrt wor-den. Dennoch bleibt der Haftpflichtversicherer - lehnt er nicht von vorn-herein Deckung ab - aufgrund seines Leistungsversprechens weiter gehalten, den Versicherungsnehmer und den mitversicherten Fahrer wie ein von diesen beauftragter Anwalt zu vertreten und sie notfalls von Schadensersatzverpflichtungen freizuhalten. aa) In der geschilderten Situation ist weder der Haftpflichtversi-cherer noch ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt in der Lage, beide Ziele gleichzeitig zu verfolgen, ohne dabei die vom Versicherungsvertrag gesch374tzten Interessen der Versicherten zu verletzen. Vielmehr stehen sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der von ihm beauftragte Rechtsanwalt in einem unl366sbaren Interessenkonflikt, der es ihnen ver-bietet, im Haftpflichtprozess zugleich das eigene Anliegen und das des Versicherten zu vertreten (so auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZB 31/08 - ver366ffentlicht in juris, Tz. 9, 10; OLG D374sseldorf Ver-kehrsrecht aktuell 2009, 165 m. zust. Anm. Elsner in jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 4; OLG K366ln VersR 1997, 597; OLG Koblenz VersR 1996, 604; LG Hagen r+s 1996, 466; Meiendresch, r+s 2005, 50 ff.). Soll Letz- 15 - 8 - terem der im Versicherungsvertrag versprochene Rechtsschutz dennoch ungeschm344lert zuteil werden, ist er - wie hier der Kl344ger als mitversi-cherter Fahrer - darauf angewiesen, dass der Haftpflichtversicherer sei-ne Rechtsverteidigung im Haftpflichtprozess in andere H344nde legt und deshalb die Kosten eines eigens f374r den Versicherten beauftragten Rechtsanwalts 374bernimmt, denn nur damit kann gew344hrleistet werden, dass sowohl der Versicherer als auch der Versicherte ihre unterschiedli-chen Standpunkte im Haftpflichtprozess gleicherma337en Erfolg verspre-chend vertreten k366nnen. bb) Zwar steht es dem Haftpflichtversicherer im Rahmen der ihm 374bertragenen Prozessf374hrungsbefugnis grunds344tzlich frei, im Haftpflicht-prozess den versprochenen Rechtsschutz durch einen eigens f374r den Versicherten beauftragten Rechtsanwalt oder lediglich mittels einer Ne-benintervention zu gew344hrleisten (vgl. BGH, Urteil vom 9. M344rz 1993 - VI ZR 249/92 - VersR 1993, 625 unter 1; Freyberger, VersR 1991, 842, 845; Geyer, VersR 1989, 882, 888). Bei der hier in Rede stehenden Inte-ressenkollision ist dieses Ermessen aber nicht mehr er366ffnet, weil einer-seits der Versicherer selbst nicht mehr in der Lage ist, die Interessen des Versicherten sachgerecht wahrzunehmen, ein vom Versicherer be-auftragter Rechtsanwalt schon wegen der Strafdrohung des 247 356 StGB gehindert w344re, zugleich die Interessen des Versicherers und des Versi-cherten zu vertreten (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 aaO), und andererseits der Versicherte gerade deshalb, weil gegen ihn von Seiten des Versicherers ein Betrugsvorwurf erhoben wird, in beson-derem Ma337e des rechtlichen Beistands bedarf. 16 Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 6. Juli 2010 (aaO) zu der Frage, ob der Wunsch des Versicherten nach 17 - 9 - Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts in solchen F344llen mutwillig i.S. von 247 114 Satz 1 ZPO erscheint, zutreffend ausgef374hrt hat, sind hier die Interessen des beklagten Versicherungsnehmers und des beklagten Haftpflichtversicherers nur vordergr374ndig gleichgerichtet, auch wenn sie beide der Klage entgegentreten (vgl. OLG K366ln VersR 1997, 597, 598). F374r den Versicherungsnehmer ist es von besonderem Interesse, ob die Haftpflichtklage mit der Begr374ndung abgewiesen wird, es liege ein von ihm mitmanipulierter Unfall vor, oder aus anderen Gr374nden. Deswegen kann weder mit Blick auf 247 114 Satz 1 ZPO noch f374r die Frage, ob die Unterst374tzung des Versicherungsnehmers durch einen eigenen Rechts-anwalt notwendig erscheint, angenommen werden, eine verst344ndige, nicht hilfsbed374rftige Partei n344hme in einem solchen Fall ihre Rechte oh-ne den Beistand eines eigenen Prozessbevollm344chtigten wahr (BGH aaO). Denn der Haftpflichtversicherer l344sst 374ber seinen Rechtsanwalt in einem zentralen Punkt, dem der Unfallmanipulation, gerade das Gegen-teil dessen vortragen, was der beklagte Versicherungsnehmer vorzutra-gen w374nscht (OLG D374sseldorf Verkehrsrecht aktuell 2009, 165). Deshalb muss der Versicherungsnehmer, der sich im Haftpflichtprozess gegen den Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, diesen Vorwurf nicht ohne eigene anwaltliche Vertretung hinnehmen und sich auf eventuelle Nachfolgeprozesse verweisen lassen (BGH aaO; OLG D374sseldorf aaO). cc) Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt ver-tretenen Auffassung l344sst sich der aufgezeigte Interessenkonflikt nicht anderweitig l366sen. Zwar wird teilweise angenommen (KG VersR 2008, 1558 = NZV 2008, 519 - zur Frage der Mutwilligkeit i.S. von 247 114 ZPO; AG D374sseldorf VersR 1997, 52; Freyberger, VersR 1991, 842 ff.; Geyer, VersR 1989, 882, 888), das Versicherteninteresse genie337e nach dem 18 - 10 - Haftpflichtversicherungsvertrag einen nur eingeschr344nkten Schutz. Er beschr344nke sich darauf zu verhindern, dass es im Haftpflichtprozess 374berhaupt zu einer Verurteilung, insbesondere durch ein Vers344umnisur-teil, komme. Das werde durch eine streitgen366ssische Nebenintervention des Haftpflichtversicherers auf Seiten des Versicherten in jedem Falle ausreichend gew344hrleistet, w344hrend es auf weitergehende - insbesonde-re strafrechtliche - Rechtsschutzziele, den Wunsch des Versicherten nach einer anderen Begr374ndung der Haftpflichtentscheidung und sonsti-ge Motive des Versicherten nicht ankomme. Diese Ansicht, der bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichts-hofs in seinem (die zitierte Entscheidung des Kammergerichts aufhe-benden) Beschluss vom 6. Juli 2010 (aaO) entgegengetreten ist, 374ber-zeugt auch deshalb nicht, weil der durchschnittliche Versicherungsneh-mer eine solche Beschr344nkung der Rechtsschutzverpflichtung dem Leis-tungsversprechen des Versicherers nicht entnehmen kann, das nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats darauf gerichtet ist, den Versi-cherten im Haftpflichtprozess wie ein von ihm beauftragter Anwalt zu vertreten. Von einem selbst beauftragten Rechtsanwalt kann der Versi-cherte aber zu Recht erwarten, dass seine Interessen in einer Weise 19 - 11 - vertreten werden, die ihn nicht der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder der R374ckforderung der Versicherungsleistung und der im Haft-pflichtprozess entstandenen Prozesskosten aussetzen. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: AG Borken, Entscheidung vom 01.10.2008 - 15 C 176/08 - LG M374nster, Entscheidung vom 23.04.2009 - 15 S 37/08 -
Full & Egal Universal Law Academy