BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 107/12 vom 18. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr . Hessel, die Richter Dr. Achill es und Dr. Sch neider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 1. März 201 2 (Az.: 67 S 42/11) einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beklagte ist vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe der von ihm gemiete te n Wohnung der Klägerin verurteilt worden. Das Landgericht hat seine Berufung zurückgewiesen und ihm eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2012 gewährt. Es hat die Revision zuge lassen. Der Beklagte hat Revision ei n- gelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. II. Der Einstellungsantrag des Beklagten ist nicht begründet. 1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision ei n- ge legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstr e- ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Int e- res se des Gläubigers entge gensteht ( § 719 Abs. 2 ZPO ) . 1 2 3 - 3 - 2. Der Beklagte hat die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bu n- des gerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstr e- ckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Ber u- fungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstr e- ckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen ( Senat s- be schlü ss e vom 19. August 2003 VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 9. August 2004 VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 1 mwN). b) Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckung s- schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. In dem wä hrend des Berufungsverfa h- rens gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung n ach § 719 Abs. 1, § 707 ZPO, dem das Berufungsgericht mit Beschluss vo m 4. April 2011 stattgegeben hat, kann schon wegen der unterschiedlichen Zie l- richtun g ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gese hen werden (Senatsbeschluss vom 9. August 2004 VIII ZR 178/04, aaO). Auch in dem Schreiben vom 16. Februar 2012 kann ein solcher Antrag nicht gesehen we r- den. Dabei handelt es sich allenfalls um di e Beantragung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO. c) Es war dem Beklagten auch nicht aus besonderen Gründen unmö g- lich, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. Dafür, dass dem Beklagten die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder 4 5 6 7 - 4 - nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von dem Beklagten geltend gemachte schwere Erkrankung ist bereits bei der in dem Berufungsurteil gewährt en Räumungsfrist berücksichtigt worden. d) Dass das Berufung sgericht bei seiner Entscheidung über die vorläuf i- ge Vollstreckbarkeit die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO auch hinsichtlich des Räumungsanspruchs hätte einräumen müssen, ist unbeachtlich. Ein Vol l- streckungsschutzantrag des Beklagten nach § 712 ZPO wäre auch dann nicht entbehrlich gewesen, weil die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach § 711 ZPO entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Si cherheit leistet ( Senatsbeschlüsse vom 19. August 2003 VIII ZR 188/03, aaO; vom 9. August 2004 VIII ZR 178/04, aaO unter II 2 b). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 17.12.2010 - 19 C 28/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2012 - 67 S 42/11 - 8
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