BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL V ZR 107/13 Verkündet am: 23. Januar 2015 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 23 . Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d ie Richterin Prof . Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats de s Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 18. Dezember 1990 bis zum 18. März 2010 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung de r Beklagten das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9. September 2010 dahingehend geändert, dass die Klage auch insoweit a bgewiesen wird, als die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 18. Dezemb er 1990 bis zum 18. März 2010 beantragt haben. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 63 % und die Beklagte n zu 37 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 49 % und die Beklagte n zu 51 %. Die Kost en des Revisi onsverfahrens tragen die Kläger . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 1990 verkaufte eine aus de r Kläger in zu 4 und weiteren sieben Personen bestehende Erbengemeinschaft ihr in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenes Grundstück an die von der Stadt mit dem Grunderwerb beauftragte Entwicklungsträger in . Diese ist Rechtsvorgängerin der Beklagte n zu 1 ; d eren Kompleme ntärin ist die Beklagte zu 2 . Der Kaufvertrag enthä lt eine Preisangleichungsklausel, die im Unter schied zu den später (von 1993 an) von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Kaufverträgen keine Verpflichtung der Käuferin zur Ver - zinsung eventueller Erhöhungs beträge vorsieht . Der Sachverhalt entspricht in Bezug auf das Kaufgeschäft d emjenigen, der Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 14. Februar 2014 (V ZR 102/13, NVwZ 2014, 967 ff.) gewesen ist . Zur näheren Darstellung des Vertragsinhalts wird auf den Tatbestand jenes Urteils Bezug genommen. Nach dem rechtskräftigen Abschluss verschiedener Verfahren über die Entschädigung enteigneter Eigentümer haben d i e Kläger in zu 4 und die Erben der übrigen Verkäufer ( im folgenden K läger ) gegen die Beklagten im März 2010 Klage erhoben, mit der sie eine Nachzahlung sowie Zinsen auf diesen Betrag vom 18. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz , vom 1. Januar 1999 bis zum 18. März 2010 von 2 % über dem Basiszinssatz und vom Eintritt der Rechtshängigkeit de r Klage am 19. März 2010 von 5 % über dem Basiszinssatz verlangt haben. Das Landgericht hat dem Zahlungsanspruch in Höhe von den für die genannten Zeiträume beantragten Zinsen stattgegeben. Mit der vo n de m Oberlandesgericht in Bezug auf den zuerkannten Zinsa nspruch zugelassenen Revision wo ll en die Beklagte n die Abweisung der Klage erreichen, soweit de n 1 2 - 4 - Klä ger n über die Rechtshängigkeitszinsen hinaus weiter e Zinsen zugesprochen worden sind. D ie Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kläger auf eine § 99 A bs. 3 BauGB entsprechende Verzi nsung des sich aus der Preisangleichungs - klausel ergebenden Erhöhungsbe trags im Wege einer ergänzenden Auslegung des Grundstückskaufvertrags. Die Begründung entspr icht derjenigen in der Parallel sache (V ZR 102/13). Zur Darstellung der Entscheidungsgründe des Berufungs urteils wird daher auf das Senatsurteil vom 14. Februar 201 4 Bezug genommen. II. Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist im Hinblick auf den in der Revisionsinstanz anhängigen Zinsanspruch unbegründet. 1. a) Die Vertrags schließenden haben i n dem notariellen Vertrag keine Bestimmung getroffen, der eine solche Ve rpflichtung entnommen werden kann. Die Beklagte zu 1 schuldet nicht die Zahlung eines Kaufpreis es , der in j eder Beziehung der in einem Enteignungsverfahren zu zahlenden Entschädigung entspricht. Diese schließt allerdings über die Kompensation für die in Anspruch genommene Eigentumssubstanz hinaus einen Ausgleich für entgangene Nutzungsvorteile in der Zeit vom Besitzverlust bis zur Zahlung der Entschä digung ein (BGH, Urteil vom 4. Juni 1962 - III ZR 163/61, BGHZ 37, 269, 275; Urteil vom 10. Juli 1986 - II I ZR 44/85, BGHZ 98, 188, 193; Urteil vom 2. September 1999 - III ZR 315/98, NVwZ 2000, 230, 231). Eine solche Zahlung 3 4 5 6 - 5 - ist jedoch nicht vereinbart worden. Die vereinbarte Preisangleichungsklausel lässt nicht einmal ansatzweise einen Vertragswillen der Käuf erin erkennen, eine über die Differenz der Quadratmeterpreise hinausgehende Nachzahlung zu leisten , wie es in § 99 Abs. 3 BauGB für eine Enteignungsentschädigung bestimmt ist . b) Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer ergänzen den Auslegung (§ 157 BGB) des Kaufvertrags. Ein zur Abwendung ei - nes Enteignungsverfahrens ab geschlosse ner Kaufvertrag ist nicht deswegen lückenhaft , weil ihm eine § 99 Abs. 3 BauGB entsprechende Verzinsungsregelung fehlt. Die gegenteilige Ansicht des Beru fungsgerichts , das ein Lücke bejaht , weil der Käufer (die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Entwicklungsträger) bei dem Abschluss solcher Verträge sich nicht auf Zielvorstellungen berufen könne, die dem Enteignungsrecht widersprechen , hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe seines Urteils vom 14. Februar 2014 (V ZR 102/13, NVwZ 2014, 967 Rn. 10) Bezug. c) Der Zinsanspruch ergibt sich auch nicht aus gesetzlichen Vorschriften, da die Bestimmungen über die Bemessung einer Enteignungsentschädigung nach §§ 93 ff. BauGB auf außerhalb eines Enteignungsverfahrens abge - schlossene Kaufverträge nicht anzuwenden sind (Sen at, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 102/13, NVwZ 2014, 967 Rn. 8 mwN). Die Haupt - und die Nebenleistungs pflichten beurteilen sich bei den auf der Ebene gleichberech - tigter Partner ausgehandelten Kaufverträgen allein nach dem Privatrecht (Senat, Urteil vom 5. Dezember 1980 - V ZR 160/78, NJW 1981, 976). Die Vorschriften zur Bemessung einer Enteignungsentschäd igung binden die Parteien nicht bei der Vereinbarung des Kaufpreises und etwaiger Neben - leistungen. Ein zur Vermeidung einer Entei gnung geschlossener Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn die vereinbarten Konditionen nicht denjenigen eines 7 8 - 6 - Angebots für e inen freihändigen Erwerb zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechen (EZBK/Runkel, BauGB [Stand: Juli 2014], § 87 Rn. 72). 2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden Vorbringen der Revisionserw iderung nach der Entscheidung des Senats in dem Parallelverfahren. a ) Soweit die Erwiderung auf das von den Klägern bereits in zweiter Instanz Vorgetragene verweist, liegt eine zulässige Gegenrüge vor (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - IX ZR 166/73, MDR 1976, 138; Urteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 65/95, NJW 1996, 1337, 1339 - insoweit in BGHZ 132, 55 ff. nicht abgedruckt). D ieses Vorbringen ist jedoch unerheblich. Zu de m von der Erwiderung zitierten Vortrag der Kläger ist im Einzelnen auszuführen: aa) Die in dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 12. März 1988 (Anlage K 17) enthaltene Erklärung, der Eigentümerin entstünden bei einem Verkauf an sie keine Nachteile , bezieht sich auf den Preis, der im Falle einer höheren Wertfestsetzun g in einem Enteignungsverfahren nachzuzahlen ist. Sie besagt insoweit nichts anderes als die in de m Kaufvertra g vereinbarte Preisangleichungsklausel . bb) Der von den Klägern vorgelegte Vorlagebeschluss de s Magistrat s der Stadt vom 26 . M ärz 2012 (GA IV 8 04 ff . ) ist ohne Relevanz für die hier zu ent scheidende Frage, auf welchem Regelungswillen und auf we lche n Vorstellungen der Vertragsparteien der Abschluss des Vertrags im Jahre 1990 beruhte. De r Vorlage ist nichts dafür zu entnehmen, dass nach d er vereinb arte n Preisangleichungsklausel ein etwaiger Nachzahlungsbetrag von dem Vertragsschluss an bis zu seiner Auszahlung verzinst werden muss. 9 10 1 1 12 - 7 - cc) Im Ausgangspunkt anders verhält es sich allerdings bei dem im Schriftsatz der Kläger vom 3. März 2011 unter Bew eis gestellten Vortrag, so - wohl der Notar als auch (nicht näher benannte) Bedienstete der Stadt und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 hätten allen Personen, die die Frage der Zinsen angesprochen hätten, erklärt, dass selbstverständlich Zinsen gezahl t werden müssten, wenn es zu einer Nachzahlung komme. Hierzu haben sich die Kläger auf das Zeugnis von G . und H . K . berufen, denen das bei der Beurkundung des von i hnen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 geschlossenen G rundstückskaufvertrags gesagt worden sein soll. Die Kläger behaupten weiter , die Bediensteten der Stadt und der Entwicklungsträgerin hätten auch gegenüber ihren Rechtsvorgängern erklä rt, dass Zinsen gezahlt w ü rden. (1) Dieser Vortrag betrifft Äußerungen der Käuferseite zu dem mit der Klage verfolgten Zinsanspruch . Aus diesen könnte sich ein Anspruch der Kläger auf eine Verzinsung der Nachzahlung ergeben, auch wenn dies in dem Text des notariellen Kaufvertrag s nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck ge - komm en ist . Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs wäre allerdings nicht der Kaufvertrag . G egen dessen ergänzende Auslegung spricht nämlich , dass bei den Verhandlungen - wie aus dem Text der Preisangleichungsvereinbarung her vorgeht - die Übernahme der Gru ndsätze des Enteignungsrechts auf die Bestimmung des Kaufpreis es ein Verhandlungsgegenstand war ; danach drängt sich der Schluss auf , dass die Käufer in eine § 99 Abs. 3 BauGB entsprechende vertragliche Verpflichtung nicht eingehen wollte. Beruht das Fehlen einer Vertragsbestimmung jedoch auf dem negativen Geschäfts willen einer Partei (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1965 - II ZR 6/63, NJW 1965, 1960 - insoweit nicht in BGHZ 44, 40 abgedruckt; Urteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260, 1261 ) , liegt eine abschließende vertragliche 13 14 15 - 8 - Regelung vor . Es fehlt dann an einer L ücke , die vom Richter durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann (Senat, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, BGHZ 111, 110, 115; Urteil vom 9. Januar 200 9 - V ZR 168/07, NJW 2009, 1348 Rn. 12; BGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310). In Betracht käme jedoch ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags we - gen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (entspr. § 313 Abs. 1 BGB) . Da in dem hier z u beurteilenden Kaufvertrag (anders als in den ab 1993 geschlossenen) eine vertragliche Verpflichtung der Käuferin zur Zahlung von Zinsen nicht aufgenommen wurde, wären die behaupteten Äußerungen zur Verzinsung einer Nachzahlung so zu verstehen, dass damal s davon ausg egangen wurde , eine solche Pflicht bestehe auch ohne entsprechende Vereinbarung . Die Vertragsschließenden hätten sich dann über die Rechtslage geirrt. Ein gemein - schaftlicher Irrtum ist - wenn der Geschäftswille hier auf aufbaut - ein typischer (nunmehr in § 313 Abs. 2 BGB bezeichneter) Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1972 - VI ZR 47/71 BGHZ 58, 355, 363; Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92, BGHZ 123, 76, 82; Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 351/04, BGHZ 163, 42, 49). (2) Das mit der Gegenrüge aufgezeigte Vo r bringen der Kläger ist jedoch mangels Substantiierung nicht erheblich. (a ) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindu ng mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltende Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nur dann erforderlich, wenn die Einzelheiten für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urteil 16 17 18 - 9 - vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500, 1502; Urteil vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711 - st. Rspr.). Zur näheren Darlegung kann eine Partei jedoch gezwungen sein, wenn die Gegenpartei ihre Darstellung substantiiert angreift. Denn der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrags bestimmt sich aus dem Wechselspiel von Vo rtrag und Gegenvortrag, wobei die Ergänzung und Auf gliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs - und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859, 1860; Ur teil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, 1405). Dieser Grundsatz besagt allerdings nur, dass der Tatsachenvortrag einer Ergänzung bedarf, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (BGH, Urteil vom 16. Mai 1962 - VIII ZR 79/61, NJW 1962, 1394, 1395; Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889; Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709 ; Urteil vom 1. Juni 200 5 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711 ). (b ) So verhält es sich hier jedoch. Der Vortrag der Kläger stellt sich angesichts der substantiierten Erwiderung der Beklagten als nicht erheblich dar. Ihm kann mangels Darlegung, welche Personen für die Rechts vorgängerin der Beklagten die behaupteten Erklärungen abgegeben haben, und einer näheren Bezeichnung der Einzelheiten, wann und in welchem Zusammenhang so etwas für die Käuferseite erklärt wurde, nicht entnommen werden, dass der Geschäftswille der Vertrags schließenden auf der gemeinsamen, jedenfalls auch von der Käuferseite akzeptierten Vorstellung aufbaute, dass ein Nachzahlungsbetrag verzinst werden muss. Dem steht der von der Revision zitierte Vortrag der Beklagten entgegen. Diese haben im Schriftsatz vo m 19. Januar 2012 unter gegenbeweislicher Benennung der Personen, die für sie 19 - 10 - die Verhandlungen geführt und bei de n Beurkundungs t erminen zugegen waren, vorgebracht, dass ihre Bedie nsteten so etwas nicht erklärt hätte n, und die Klä - ger aufgefordert, die Mit arbeiter zu benennen, die sich zur Zinspflicht geäußert haben sollen . Die Beklagte n hat te n bereits in der Berufungsbegründung vom 17. Dezember 2010 unter Benennung ihrer Mitarbeiter B . und H . als Zeugen ausgeführt, dass dem von d en Verkäufern bevollmächtigten H . A . im Juli 1988 und April 1990 die Preisangleichungsklausel erläutert worden sei und dass dieser der vereinbarten Preisanpassung zuges timmt habe. Sie haben schließlich im Schriftsatz vom 3. April 2012 unter Vorlage des Anfang Dezember 1990 (unmittelbar vor dem Vertragsschluss der Parteien) gefüh rten Schriftwechsels zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 und dem Rechtsanwalt eines anderen verkaufsbereiten Grundstückseigentümers, der eine Ergänzung der Preisangleichungsklausel durch eine Bestimmung über die Verzinsung des Kaufpreises gefordert hatte, dargelegt, dass d ie Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 seinerzeit diesem Ansinnen entgegengetreten sei, weil nach ihrer Ansicht für eine de rartige Verzinsung keine Grundlage best anden habe . Die Kläger haben ihren Vortrag daraufhin nicht ergänzt , sondern im Schriftsatz vom 9. Mai 2012 lediglich ausgeführt, dass - selbst wenn der von den Beklagten benannte Zeuge B . den in sein Wisse n gestellten Vo r trag bestä t igen sollte - dies allenfalls beleg e, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 unter Überschreitung des von der Stadt ihr erteilten Mandats die jewei ligen Verk äufer hätten übervorteilen wollen. Danach stellt sich der Vor trag der Kläger als unklar dar . Der von ihnen unter Beweis der Zeugen G . und H . K . gestellte (weitere) Vortrag über Äußerungen des Notars und eine s nicht benannten Bediensteten der Stadt zur Verzinsungspflicht bezieht sich auf den von de n Zeugen 20 - 11 - abgeschlossenen Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 und ist schon deshalb unerheblich . b) Das Vorbringen der Revisionserwiderung, das nicht auf den bereits in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag der Kläger Bezug ni mmt , sondern erst i n der Revisionsinstanz in den Rechtsstreit eingeführt w u rde, ist nicht zu berücksichtigen. aa) Die rechtliche Prüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich nach § 559 Abs. 1 ZPO auf das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotoko ll ersichtliche Parteivorbringen sowie auf die mit einer Revisions rüge geltend gemachten Tatsachen. Neues tatsächliches Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz bleibt danach unberücksichtigt . bb ) Dieser Grundsatz erfährt allerdings eine Einschrä nkung, wenn das Berufungsgericht bei zut reffender rechtlicher Sicht den Parteien einen Hinweis nach § 139 ZPO hätte erteilen müssen, um sie zu einem ergänzenden Vortrag zu veranlassen. In einem solchen Fall ist den Parteien d ie Einführung neuen Vorbringens in den Rechtsstreit durch die Zurückverweisung der Sache nach § 563 Abs. 1 ZPO zu ermöglichen (Senat, Urteil vom 28. Juni 1968 - V ZR 22/65, WM 1968, 1109, 1110; Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 100/93, BGHZ 129, 112, 122). Anders liegt es , wenn das S treitverhältnis in der Berufungsinstanz keiner weiteren Aufklärung nach § 139 ZPO mehr bedurfte. Hätte das Berufungs - gericht auch unter Zugrundelegung der Rechts auffassung des Revisionsgerichts sofort eine abschließende Entscheidung in der Sache treffen kö nnen, besteht keine Veranlassung, den Parteien durch Zurückverweisung Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem solchen Falle hat d as Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21 22 23 24 - 12 - 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl . , § 563 Rn. 21). So ist es hier. Das Berufungsgericht hätte au ch dann, wenn es hinsichtlich der Verzinsungspflicht eine Vereinbarung oder einen e ntsprechenden übereinstimmenden Geschäftswillen der Vertragsparteien für erforderlich erachtet hätte, die Klage insoweit abweisen können, ohne den Klägern nach § 139 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. ( 1 ) D em Gewährleistungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG entnimmt der Bundesgerichtshof allerdings in ständiger Rechtsprechung , dass die in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf , vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entschei - dun gserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantr itt für erforderlich hält ( BGH , Beschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZR 86/10, NJW - RR 2011, 1009 Rn. 12 ; Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, NJW - RR 2006, 937 Rn. 4). Ein solcher Hinweis an die Partei, die in erster Instanz obsiegt hat, ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine Rechts - oder Tatfrage als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt wird . Denn in diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche Partei von vornherein damit rechnen, in der Berufungs instanz zu verlieren. D a s Berufungsgericht hat dann regelmäßig keinen Anlass zu der Annahme, dass trotz der in der Berufung zentral geführten Auseinandersetzung über den Streitpunkt noch Aufklärung s bedarf besteht und der Partei Gelegenheit zu weiterem Vortrag und Beweisantritt gegeben werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW - RR 2006, 235, 236; BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18; Beschluss vom 10. Juli 2012 - II ZR 212/10, NJW 2012, 3035 Rn . 7). 25 - 13 - ( 2 ) Danach bedurfte es keines Hinweises an die Kläger. Die Frage, ob auch die Verkäufer, in deren Kauf verträgen eine Verzinsung des sich aus der Preisangleichungsklausel ergebenden Erhöhungsbetrags nicht vereinbart wor - den ist, Zinsen auf die Nachzahlungsbeträge verlangen können, ist von Anfang an ein wesentlicher Gegenstand des Rechtsstreits und auch in d er von de n Beklagten eingelegten Berufung ein zentral er Streitpunkt gewesen. I n tatsächlicher Hinsicht ist in der Berufungsinstanz dazu, ob und welche Erklärungen von den Bediensteten de r Stadt und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 in Bezug auf eine Verzinsung eines Nachzahlungsbetrags abgegeben worden sind , umfänglich streitig vorgetragen worden (siehe oben 2.a.cc (2)(b)). Angesichts der Einwände der Beklagten gegen die Schlüssigkeit des Vortrags der Kläger wär e ein richterlicher Hinweis nur dann ge boten gewesen, wenn für das Gericht offenkundig gewesen wäre, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Bedenken der Beklagten falsch aufgenommen hätte (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98, NJW 2001, 2548, 2550; Urteil vom 17. Juni 2004 - V II ZR 25/03, NJW - RR 2004, 1247, 1248; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 212/10, NJW 2012, 3035 Rn. 8). Das legt die Revisionserwiderung nicht da r ; Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Die Kläger haben auf die Einwände der Beklagten ihr Vorbringe n zu den behaupteten Erklärungen nicht ergänzt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Kaufvertrag auch dann eine Regelungslücke enthalte, wenn - wie von der Beklagtenseite erwidert - über Zinsen nicht gesprochen worden sei. cc) Das neue Vorbrin gen ist zudem unerheblich. Nach der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die nunmehr als Zeugen benannten Rechtsanwälte nicht für die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger verhandelt. Es ist daher n icht erkennbar, inwieweit ihre Wahrnehmung Rückschlüsse auf den Geschäftswillen der 26 27 - 14 - Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 bei Abschluss des Vertrages vom 18. Dezember 1990 zulassen. Entsprechendes gilt für das weitere neue Vorbringen Dorfgespräche zu der von der Stadt und der Erschließungsträger in den Eigen tümern angebotenen Preisangleichungsklausel und über den Ablauf und d as Ergebnis der für andere Eigentümer geführten Verhandlungen . Au ch au s d ies em Vortrag geht nicht hervor, dass dem hier zu beurt eilenden Kaufvertrag e in vom Vertragstext abweichender Geschäftswille oder die gemeinsame Vorstellung der Vertragsschließenden zugrunde lag, dass die Käuferin einen etwaigen Nachzahlungsanspruch zu verzinsen hat. 3. D as Berufungsurteil ist danach aufzuh eben, soweit den Klägern über die Rechtshängigkeitszinsen hinaus weitere Zinsen zugesprochen worden sind (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die Klage in diesem Umfang abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO) . 28 - 15 - I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zur näheren Begründung wird auf die Entscheidung des Senats vom 14. Februar 2012 in der Parallelsache (V ZR 102/13, juris Rn. 20) verwiesen. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.09.2010 - 10 O 65/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.03.2013 - 18 U 40/10 - 29
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