BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 107/14 vom 19. August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 11. August 2015 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung zu ändern. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Ve r- fahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Maßgeblich i st - wie auch d ie Beklagte erkennt - der Wert der Grundstücke, § 6 Satz 2 ZPO. Insoweit hat die Beklagte in der Begründung ihrer Nichtzulassungsb e- schwerde auf den seitens der Verwaltungsgerichte zugrunde gelegten Wert von 60.000 - in Anlehnung an eine Verkehrswertermittlung des Gutachterausschusses - für richtig hält. Die vorgetragenen Tatsachen hat der Senat seiner Schätzung des Verkehrswerts zugrunde gelegt und ist damit der Einschätzung der Beklagten gefolgt. Die von dieser nunmehr im Rahmen einer Gegenvorstellung mit dem Ziel einer Red u- zierung des Streitwerts vorgetragenen Tatsachen können nac h Abschluss des Verfahrens keine Berücksichtigung finden; sie hätten bei rechtzeitigem Vorbri n- 1 2 - 3 - gen im Übrigen zur Folge haben können, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 04.07.2013 - 2 O 826/11 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.04.2014 - 1 U 73/13 -
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