ECLI:DE:BGH:2016:020616UVIIZR107.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 107/15 Verkündet am: 2. Juni 2016 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 B, § 157 C, § 241 Ab s. 2 Ein Juwelier, der Kundenschmuck zur Anbahnung eines Werk - oder Kaufvertrages entgegennimmt, kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung verpflichtet sein, über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes d urch Diebstahl und Raub aufzuklären, wenn eine solche Versicherung branchenüblich ist. BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 107/15 - LG Lüneburg AG Winsen (Luhe) - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Apri l 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, d ie Richter Dr. Kartzke , Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Sacher und Wimmer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 7. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Verletz ung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Die Beklagte betreibt ein Juweliergeschäft . Im Februar 2012 übergab die Ehefrau des Klägers der Beklagten in deren Geschäftsräumen diverse im E i- gentum des Klägers stehende Schmuckstücke mit der Intention , di ese repari e- ren zu lassen ( ein Goldarmband ) b eziehungsweise der Beklagten zu verkaufen ( zwei Ohrringe, zwei Armbänder, zwei Halsketten sowie eine Brosche ) . 1 2 - 3 - A nlässlich eines Raubüberfalls am 23. Februar 2012 auf das Geschäft der Beklagten wurden unter an derem die Schmuckstücke des Klägers entwe n- det. Die Beklagte war insoweit nicht versichert, worauf sie in dem Gespräch mit der Ehefrau des Klägers vor Überlassung der Schmuckstücke nicht hingewi e- sen hatte. Der Wert der übergebenen Schmuckstücke ist zwisc hen den Parteien streitig. Die Beklagte erachtet den vom Kläger angesetzten Betrag . Der Kl ä- ger verlangt von der Beklagten Schaden s ersatz für die geraubten Schmuckst ü- cke unter B erufung darauf, dass er die Schmuckstücke nicht bei der Beklagten belassen hätte, wenn er von dem fehlenden Versicherungsschutz gewusst hä t- te. nebst Zinsen z u zahlen und ihn von Rechtsver folgungskosten freizustellen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass es die Klage abgewiesen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugel assenen Revision verfolgt der Kläger seinen Kla gea ntrag weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision de s Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht führt, soweit für di e Revision von Bedeutung, aus, ein Schade nsersatza nspruch des Klägers wegen Verletzung einer Aufklärung s- pflicht bestehe nicht . Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sie hinsichtlich der ihr übergebenen Schmuckstücke das Verlustrisiko durch Diebstahl oder Raub nicht durch Versicherungen abg e- deckt habe. Zwar treffe es zu, dass eine Rechtspflicht zur Aufklärung über b e- stimmte Umstände auch ohne Nachfrage bestehe, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlich e r- weise die Mitteilung von Tatsachen erwarten darf, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Vorliegend seien jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es für die Willensbildung des Kl ä- gers offensichtlich v on ausschlaggebender Bedeutung war, dass die Beklagte die ihr übergebenen Schmuckstücke gegen das Verlustrisiko durch Diebstahl oder Raub versichert hat. Etwas anderes möge gelten, wenn es sich bei den dem Juwelier übergebenen Schmuckstücken um solche von besonders hohem Wert hand e le. Angesichts dessen, dass auch der Kläger den Gesamtwert des beziffere , sei dies vorli e- gend nicht der Fall. 7 8 - 5 - II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Ber u- fungsgericht gegebenen Begründung kann eine Aufklärungspflicht der Bekla g- ten über den mangelnden Versicherungsschutz nicht verneint werden. 1. Richtig sieht das Berufungsgericht allerdings, dass e ine Pflichtverle t- zung der Beklagten sich nicht bere its daraus ergibt , dass sie den von der Kläg e- rin entgegengenommen Schmuck nicht gegen das von keiner Vertragsp artei zu vertretende Risiko des Verlusts durch Diebstahl oder Raub versichert hat. D a- hingestellt bleiben kann dabei, ob zwischen den Parteien betr effend das zur Reparatur übergebene Goldarmband bereits ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB zustande gekommen ist. Denn eine generelle Versicherungspflicht besteht für den Juwelier weder für Kundenschmuck, der zur Durchführung eines Wer k- vertrages (§ 631 BGB) , noch für solchen, der zur Abgabe eines Ankaufs - oder Reparaturangebotes (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) entgegengenommen wird (für das Werkvertragsrecht ebenso: OLG Frankfurt, NJW - RR 1986, 107; Pal andt/ Sprau, BGB, 75. Aufl., § 631 Rn. 15; Staudinger/Peters/ Jakob y, 2014, BGB, § 644 Rn. 14; Messerschmidt/Voit/Merkens, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 644 Rn. 7 ; BeckOGK/Mer k le , BGB, Stand: 1. Februar 2016, § 631 Rn. 469, 469.1; vgl. auch RG, HRR 1928 , Nr. 413 zur Versicherungspflicht des Betreibers einer KfZ - Werkstatt gegen Feuergefahr; eine Versicherungspflicht bei Entgegenna h- me besonders wertvoller Gegenstände bejahend : Schwenker in Erman , BGB, 14. Aufl., § 644 Rn. 5; MünchKommBGB/Busche, 6. Aufl., § 644 Rn. 13 ; ähnlich auch: BeckOK BGB/Voit, Stand: 1. Februar 2015, § 631 Rn. 62, § 644 Rn. 8 ). 9 10 - 6 - 2. Eine Pflicht der Beklagten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub nicht oder nicht in voller Höhe durch Versicherungen gedeckt war , kann mit der vom Berufungsgericht geg e- ben en Begründung nicht verneint werden. a) N ach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urte i- le vom 12. Juli 2001 IX ZR 360/00, NJW 2001, 3331, 3332, juris Rn. 15; vom 11. August 2010 XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 Rn. 21 ; jeweils m.w.N.) b e- steht bei Vertragsverhandlungen zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den a n- deren Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Wi l- lensentschließung beeinflussen könnten. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Ve r- handlungspartner für sein rec htsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen . Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht allerdings dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von au s- schlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteile vom 2. März 1979 - V ZR 157/77, BauR 1979, 447, juris Rn. 8; vom 16. Januar 1991 VIII ZR 335/89, NJW 1991, 1223, 1224, juris Rn. 1 4 ; vom 12. Juli 2001 IX ZR 360/00, aaO Rn. 15; vom 11. August 2010 XII ZR 192/08, aaO Rn. 22 ; jeweils m.w.N.) . Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Sch a- den zuzufügen (BGH, Urteil vom 11. August 2010 XII ZR 192/08, aaO Rn. 22) . b) Unt er Berücksichtigung de r vorstehenden Grundsä tze kann ein Juw e- lier verpflichtet sein, einen Kunden auf den fehlenden Versicherungsschutz 11 12 13 - 7 - dann hinzuweisen, wenn es sich um Schmuckstücke von außergewöhnlich h o- hem Wert handelt. Ein solcher Fall liegt hier auch unter Zugrundelegung der Vorstellung des c ) Ferner kann der Kunde gegebenenfalls nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dann eine Aufklärung über das Fe h- len einer Versiche rung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub erwarten, wenn diese Versicherung branchenüblich ist. Branchenüblichkeit liegt vor, wenn sich innerhalb einer Gruppe von U n- ternehmen, die ähnliche Leistungen auf dem Mark t anbieten, eine Gepfloge n- heit oder ein Brauch innerhalb einer bestimmten Tätigkeit entwickelt hat, der nicht nur vorübergehend besteht, sondern eine gewisse Kontinuität erkennen lässt. Dies ist für die hier in Rede stehende Versicherung für die Revision m a n- gels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten des Klägers zu unterstellen. Die Branchenüblichkeit kann eine berechtigte Erwartung des Kunden b e- gründen, dass ein solcher Versicherungsschutz besteht. Dies ist für den Juw e- lier als Mi tglied der Branche auch erkennbar. Wenn der Juwelier die deshalb möglicherweise gebotene Aufklärung unterlässt, begeht er eine Pflichtverle t- zung. Soweit die Revisionserwiderung die Aufklärung durch den Juwelier für unzumutba r hält, weil dies seine wirtschaftliche Tätigkeit wegen des damit ve r- bundenen Z eitaufwands lähmen würde, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Bei den hier in Rede stehenden Vertragsanbahnungen handelt es sich nicht um Massengeschäfte , die eine derartige zeitliche Inanspruchnahme nicht zuließen. 14 15 16 17 18 - 8 - 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsg ericht wird auf der Grundlage des Parteivorbringens Feststellungen zur Branchenüblichkeit und der daraus folgenden Verkehrsanschauung zu treffen haben. Eick Kartzke Jurgeleit Sacher Wimmer Vorinstanzen: AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 30.09.2014 - 2 0 C 1350/13 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 07.04.2015 - 5 S 71/14 - 19
Full & Egal Universal Law Academy