ECLI:DE: BGH:2016:121216BIVZR107.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 107/16 vom 12. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, d e n Richter Lehmann , die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 12. Dezember 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, d ie Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. März 201 6 gemäß § 552a Satz 1 ZPO z u- rück zuweis en. Die Parteien erhal ten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge ein er Kapitall ebensversich e- rung. Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 1997 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in 1 2 - 3 - der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) mit der Rechtsvorgängerin des Versicherers abgeschlossen. Am 17. Januar 1997 hatte d. VN bereits alle Ansprüche und Rechte aus dem Versich e- rungsvertrag zur Sicherung eines Darlehens abgetreten und dies der Rechtsvorgängerin angezeigt. In der Folge zahlte d. VN die Versich e- rungsprämien. Mit Schreiben vom Mai 20 07 kündigte d. VN den Vers i- cherungsvertrag. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Im Januar 2011 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt er Rückzahlung aller auf den Vertrag g elei s- teten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkauf s- werts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. nicht ordnungsgemäß erteilt worden und § 5a VVG a.F. mit den L e- bensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsg e- richt hat einen Prämie nrückerstattungsanspruch aus ungerechtfert igter Bereicherung verneint. D. VN sei ordnungsgemäß über das Wide r- spruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden. Die Übergabe einer gesonderten Verbraucherinformation sei auch unter B e- rücksichtigung von § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. nicht erforderlich. D. VN hätte daher das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entscheidung, denn die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier tre u- 3 4 5 - 4 - widrig, weil d. VN die ihm bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Ve r- tragsschluss im Jahr 1997 ungenutzt habe verstreichen lassen und jahr e- lang die Prämien gezahlt habe. Mit der vom B erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2001 ( VersR 2002, 1133 juris Rn. 34) abweiche. Dieser Zulassungsgrund ist jedoch nicht mehr gegeben. W ie der Sena t bereits mit Urteil vom 1 3. Ju l i 201 6 (IV ZR 541 /1 5 , juris Rn. 11 ) entschieden hat , was die Rev i- sion nicht verk ennt , liegt eine Abweichung nicht vor, denn b ei der En t- scheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg handelte es sich nach dessen Feststellungen anders als hier nicht um eine Information in Textform, sondern um eine tabellarische Aufstellung. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüll t. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen sowie eine Ve r- braucherinformation und wurde ordnungsgemäß über sein Widerspruch s- recht belehrt (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 IV ZR 541/15, j uris Rn. 11 und bereits Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 IV ZR 359/13, 6 7 8 9 10 - 5 - r+s 2015, 596 Rn. 11) . Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14 - tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerf G VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinb ar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemei n- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben w e- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwi d- rigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu la s- sen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vg l. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest ve r- tra g lich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschl uss 1997 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien , erklärte dann im Jahr 2007 die Kündigung des Versicherungsvertrages und erst im Jahr 2011 den Widerspruch . Die 11 12 - 6 - jahrelangen Prämienzahlungen de s bereits 1997 über die Möglich keit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Ve r- trages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Euro - päischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Strei t- fall nicht. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.11.2015 - 26 O 83/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.03.2016 - 20 U 213/15 - 13
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