ECLI:DE:BGH:2019:170119BVZR107.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 107/18 vom 17. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die R ichter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandsw ert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000 Gründe: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbi l- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen R echtsprechung erfo r- derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Der von dem Berufungsgericht erwogene Anspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog scheidet offensichtlich aus. Dasselbe gilt für einen Anspruch gemäß § 1 4 Nr. 4 HS 2 WEG, ohne dass es darauf ankommt, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Norm analog auf ein Sondernutzung s- recht anzuwenden ist. Zwar lässt sich dies, anders als das Berufungsgericht Schaden eingetreten ist. Denn auf einen Anspruch gemäß § 14 Nr. 4 HS 2 WEG sind die §§ 249 ff. 1 - 3 - BGB anzuwenden (vgl. nur Senat, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 124/16, ZMR 2017, 412 Rn. 29 f. mwN); nach schadensrechtlichen Grundsätzen ist der einheitlich e Schadensersatzanspruch - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt - , bereits dann entstanden, wenn Feststellungsklage erhoben we r- den kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - VII ZR 256/77, BGHZ 73, 363, 365). Aber § 14 Nr. 4 HS 2 WEG erfasst den geltend gemac h- ten Schaden nicht; ein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung der kläger i- schen Wohnung, die sich aus dem Verlust der dem Sondernutzungsrecht unte r- liegenden und nach der Dachsanierung (jedenfalls bislang) nicht wiederherg e- ste llten Dachterrasse ergeben soll, lässt sich aus der Bestimmung nicht herle i- ten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 S atz 2 ZPO). Stresemann Brückner Weinlan d Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.05.2015 - 387 C 394/14 (98) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.04.2018 - 2 - 09 S 48/15 -
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