Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 1/08 vom 15. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 4. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ein Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG ist nicht dargetan. Es ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen des ihm einger344umten Spielraumes das der Kl344gerin mit (nunmehr) bestandskr344ftigem Restitutionsbescheid zugesprochene Grundeigentum durch die Einr344umung des Nie337brauchs f374r wirtschaftlich entwertet h344lt und in dem Handeln der Beklagten in Kenntnis des Restitutions- und des Widerspruchsbescheids eine sittenwidrige und vors344tzliche Sch344digung der Kl344gerin erkennt. Es bedarf auch keiner revisionsgerichtlichen Kl344rung, dass ein kollusives Zusammenwirken des durch das schuldrechtliche Verf374gungsverbot des 247 3 Abs. 3 Satz 1 Verm366gensgesetz gebundenen Verf374gungsberechtigten mit Dritten zum Nachteil des Restitutionsberechtigten sittenwidrig ist. Die subjektive 334berzeugung der Beklagten, nach welcher der Restitutionsanspruch der Kl344gerin (letztlich) unbegr374ndet sei, war nicht nur unberechtigt (wie der Verlauf des Verwaltungsverfahrens und Anfechtungsrechtsstreits ergeben hat), sondern lie337 weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des 247 826 BGB entfallen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 3.613.189,76 200 Dr. M374ller Dr. Greiner Wellner Diederichsen Zoll Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2006 - 36 O 15/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2007 - 13 U 5/07 -
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