BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 108/04 Verk374ndet am: 21. Dezember 2005 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133, 157 Zur Auslegung einer Prozessvereinbarung. EEG (2000) 247 11 Abs. 4 Zum Belastungsausgleich nach 247 11 Abs. 4 EEG. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Rich-ter Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. M344rz 2004 aufgeho-ben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 5. September 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. November 2003 wird zur374ck-gewiesen, soweit der Hauptantrag der Kl344gerin, die Beklagte zu verurteilen, das im Tatbestand des Urteils im Einzelnen wiederge-gebene Vertragsangebot der Kl344gerin anzunehmen, abgewiesen worden ist. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt ein 374berregionales 334bertragungsnetz f374r Strom. Sie ist durch aufspaltende Umwandlung aus der V. AG (V. ) hervorgegangen und hat deren "Teilbetrieb 334bertragungsnetz" im 1 - 3 - Jahr 2002 durch Ausgliederungsvertrag 374bernommen. Im Bereich ihres 334ber-tragungsnetzes befindet sich der Industriestandort L. , f374r den sie soge-nannter regelverantwortlicher 334bertragungsnetzbetreiber ist. Die Beklagte ver-sorgte die in L. angesiedelten Unternehmen unter anderem mit Strom. Diesen bezog sie aus zwei 366rtlichen Gas- und Dampf(GuD)-Kraftwerken mit Kraft-W344rme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) der L. GmbH (L. ) beziehungsweise der K. GmbH (K. ), sp344ter S. GmbH (S. ), und im 334brigen von der Kl344gerin. Am 1. April 2000 trat das Gesetz f374r den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz 226 EEG) vom 29. M344rz 2000 (BGBl. I S. 305) in Kraft (im Folgenden a.F.; inzwischen ersetzt durch die Neuregelung in Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), im Folgenden n.F.). Im Hin-blick auf dieses Gesetz konnten sich die V. und die Beklagte nicht 374ber die Verpflichtung der letzteren zur Abnahme und Verg374tung des Stroms aus erneu-erbaren Energien (EEG-Strom) einigen. Nachdem die Beklagte mehrere Ver-tragsangebote der V. abgelehnt hatte, schlossen die Beklagte und die V. am 4./5. Oktober 2001 eine Prozessvereinbarung. Darin hei337t es unter anderem: 2 "Zwischen I. [Beklagte] und V. bestehen unterschiedliche Auffassungen dar374ber, ob und in welchem Umfang bzw. welcher H366he I. nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) vom 29.03.2000 V. (334bertragungsnetzbetreiber) EEG-Strom anteilig abnehmen und verg374ten muss und ob eine derartige Abnahme- und Verg374tungspflicht der I. anteilig auch f374r den Letztverbraucherabsatz besteht, den I. aus Strombez374gen von den beiden auf dem Chemiestandort L. befindlichen GuD-Anlagen (L. - und K. -Anlage) deckt, nachfolgend Rechtsfragen genannt. - 4 - Zur Kl344rung der Rechtsfragen vereinbaren die Parteien folgendes: 1. Unter dem Vorbehalt einer rechtskr344ftigen gerichtlichen Kl344rung der vorgenannten Rechtsfragen in dem gem344337 Ziffer 2 einzulei-tenden Gerichtsverfahren a) bezieht und verg374tet I. EEG-Strom entspre-chend dem Vertragsangebot der V. vom 22.06.2001 (Anlage 1), b) 374berweist I. am Tage des Abschlusses dieser Vereinbarung auf das Konto der V. 205 aa) die bislang von V. in Rechnung gestellten Be-tr344ge 374ber insgesamt 205 (205 abz374glich 21.000 200 netto als Teilbetrag bezogen auf die nach Auffas-sung der V. seitens I. zu zahlende EEG-Verg374tung f374r den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 30. September 2001 zur Erm366glichung der in Zif-fer 2 geregelten Verfahrensweise). bb) 205 c) akzeptiert I. , dass der gem344337 Ziffer 1) a) zu be-ziehende EEG-Strom auf den im Rahmen der abge-schlossenen Stromliefervertr344ge mit dem V. -Vertrieb bezogenen und zu beziehenden Strom angerechnet wird. Dies gilt nicht f374r 244.755 kWh EEG-Strom f374r den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 30. September 2001 als Teil-strommenge der nach Auffassung der V. seitens I. in diesem Zeitraum abzunehmenden Strom-menge. 2. I. und V. sind sich einig, dass sie die vorgenannten Rechtsfragen baldm366glichst gerichtlich kl344ren werden. Sofern pro-zessual m366glich, wird V. hierzu Klage erheben. 205 - 5 - 3. Nach Vorliegen der rechtskr344ftigen gerichtlichen Entscheidung im Rechtsstreit gem344337 Ziffer 2 gilt folgende Verfahrensweise: a) Sollte eine EEG-Bezugs- und Verg374tungspflicht der I. rechtskr344ftig ganz oder teilweise verneint wer-den, hat V. der I. die entsprechenden gezahlten EEG-Verg374tungen 205 umgehend zur374ckzuzahlen. 205 b) Sollte eine EEG-Bezugs- und Verg374tungspflicht der I. ganz oder teilweise in dem Rechtsstreit gem344337 Ziffer 2 bejaht werden, werden nach Ma337gabe dieser Entscheidung das gesamte EEG-Liefer- und EEG-Verg374tungsverh344ltnis zwischen I. und V. abgewickelt und gilt der Vorbehalt gem344337 Ziffer 1 im ent-sprechenden Umfang als erledigt. c) Sollte eine EEG- Bezugs- und Verg374tungspflicht der I. rechtskr344ftig ganz oder teilweise bejaht wer-den, werden die Parteien auf der Basis des als Anlage 1 beigef374gten Angebotes sowie der gesetzlichen Vorschrif-ten und unter Ber374cksichtigung dieser rechtskr344ftigen ge-richtlichen Entscheidung einen entsprechenden Vertrag abschlie337en. 205" In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Kl344gerin von der Beklagten zu-n344chst in erster Linie die Annahme des Angebots auf Abschluss eines ausfor-mulierten Vertrages 374ber die Lieferung von EEG-Strom verlangt. Hilfsweise hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21.000 200 Zug um Zug gegen Lieferung von 244.755 kWh Strom sowie die Feststellung des Verzugs der Be-klagten mit der Abnahme dieses Stroms beantragt. Weiter hilfsweise hat die Kl344gerin die Feststellung begehrt, dass ihr die Beklagte zur anteiligen Abnahme und Verg374tung von Strom gem344337 247 11 Abs. 4 EEG (a.F.) vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 verpflichtet war und auch gegenw344rtig verpflichtet ist und dass der von der Beklagten aus den auf dem Chemiestandort befindlichen KWK-Anlagen bezogene und an Letztverbraucher gelieferte Strom zu der "ge- 3 - 6 - lieferten Strommenge" im Sinne des 247 11 Abs. 4 Satz 3 EEG (a.F.) z344hlt und bei der Bestimmung des Umfangs der Abnahmepflicht der Beklagten gegen374ber der Kl344gerin aus 247 11 Abs. 4 EEG (a.F.) einzubeziehen ist. 4 Das Landgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag als unzul344ssig und im 334brigen als unbegr374ndet abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Kl344gerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Antr344ge mit der Ma337gabe weiterverfolgt hat, dass sie zum einen das den Gegenstand des Hauptantrages bildende Vertragsangebot in einem Punkt (Nr. 8 Dauer des Vertrages) ge344ndert und zum anderen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21.000 200 Zug um Zug gegen Lieferung von 244.755 kWh Strom sowie die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Abnahme dieses Stroms nun nicht mehr hilfs-weise, sondern als zweiten Hauptantrag begehrt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte gem344337 dem ersten und dem zweiten Hauptantrag der Kl344gerin verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Be-klagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in RdE 2004, 266 ver366ffent-licht ist, hat ausgef374hrt: 6 Beide Hauptantr344ge seien zul344ssig. Dem ersten Hauptantrag stehe die Prozessvereinbarung zwischen der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin, der V. , und der Beklagten vom 4./5. Oktober 2001 nicht entgegen. Es k366nne dahinste- 7 - 7 - hen, ob die Kl344gerin im Verh344ltnis zur Beklagten verpflichtet gewesen sei, im Wege der Teil-Leistungsklage (wie zweiter Hauptantrag) vorzugehen. Die Pro-zessvereinbarung lasse das Rechtsschutzbed374rfnis der Kl344gerin nicht entfallen, weil sie der Kl344gerin im Falle einer Teil-Leistungsklage nur eine ungewisse Aussicht auf einen Vertragsschluss gebe und nicht bereits den Vertragsschluss selbst. In die teilweise Klage344nderung (304nderung von Ziffer 8 des Vertragsan-gebots) habe die Beklagte eingewilligt. Sie sei im 334brigen auch sachdienlich. Die Beklagte unterfalle der in 247 11 Abs. 4 EEG geregelten Verpflichtung zur Abnahme und Verg374tung von EEG-Strom. Die Pflicht bestehe gegen374ber der V. beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin als regelverantwortlicher 334bertragungsnetzbetreiberin. Die genannte Vorschrift normiere eine Abnahme- und Verg374tungspflicht f374r jedes Elektrizit344tsversorgungsunternehmen, welches Strom an Letztverbraucher liefere, unabh344ngig davon, ob das Unternehmen ein Netz f374r die allgemeine Versorgung betreibe. Das ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut, dem der gesetzgeberische Wille entspreche, einen stufenweisen Belastungsausgleich mit dem Ziel der letztendlichen Belastung aller Stromver-markter zu schaffen. Dem stehe die Vorschrift des 247 2 Abs. 1 Satz 1 EEG nicht entgegen. Soweit sie eine Begrenzung des pers366nlichen Anwendungsbereiches des Gesetzes enthalte, beziehe sich dies lediglich auf die unmittelbar Verpflich-teten f374r den Anschluss von EEG-Stromerzeugern an das Netz und die Abnah-me des von diesen erzeugten Stroms nach 247 3 EEG. Das zeige sich nicht zu-letzt daran, dass das EEG nicht nur Elektrizit344tsversorgungsunternehmen ver-pflichte, die ein Netz f374r die allgemeine Versorgung betrieben, sondern auch anderen Unternehmen Pflichten auferlege, so in 247 10 Abs. 1 EEG den Anlagen-betreibern und in 247 11 Abs. 1 bis 4 EEG den regelverantwortlichen 334bertra-gungsnetzbetreibern. 8 - 8 - Die Kl344gerin habe nach 247 11 Abs. 4 Satz 1 EEG gegen die Beklagte ei-nen Anspruch auf Annahme des von ihr angebotenen Vertrages. Die Kl344gerin gehe darin zu Recht davon aus, dass die gesamte Strommenge, die die Beklag-te an ihre Kunden geliefert habe, in die Berechnung des Umfangs ihrer Abnah-meverpflichtung einzubeziehen sei. Hierf374r spr344chen der Wortlaut des 247 11 Abs. 4 Satz 3 EEG, der als Bezugsgr366337e undifferenziert den "vom Elektrizit344ts-versorgungsunternehmen gelieferten Strom" bezeichne, und vor allem die Kon-zeption des Belastungsausgleichs, wonach sich die Mehrkosten des Anteils des EEG-Stroms am bundesweiten Stromabsatz kostenm344337ig im Gesch344ft eines jeden Stromlieferanten niederschlagen sollten. In die Gesamtmenge des gelie-ferten Stroms gehe auch der in KWK-Anlagen erzeugte Strom ein. Die Beg374ns-tigungen aus EEG und KWKG betr344fen jeweils die Energieerzeuger. Eine Privi-legierung von letztversorgenden Elektrizit344tsversorgungsunternehmen, die teu-reren Strom aus KWK-Anlagen lieferten, sei im Rahmen des Belastungsaus-gleichs nicht vorgesehen. Ein Abzug dieses Stroms von den Gesamtliefermen-gen sei auch systemfremd, weil er bei der bundesweiten Berechnung des An-teils an EEG-Strom am Gesamtstromabsatz ebenfalls einbezogen sei. Schlie337-lich k366nne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Prozessvereinba-rung einen Vertragsschluss erst nach einer rechtskr344ftigen gerichtlichen Fest-stellung ihrer Abnahme- und Verg374tungspflicht vorsehe. Die Vereinbarung sei unklar, weil die genannte Bedingung f374r den Abschluss eines Vertrages wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungen f374r ein entsprechendes Feststellungsur-teil von der Kl344gerin nicht habe erf374llt werden k366nnen. Eine am jetzigen zweiten Hauptantrag orientierte Teil-Leistungsklage h344tte zwar inzident eine gerichtliche Beantwortung der Streitfrage der Prozessparteien herbeigef374hrt. Jedoch w344ren die Urteilsgr374nde insoweit gerade nicht in Rechtskraft erwachsen, 247 322 Abs. 1 ZPO. 9 - 9 - Die Kl344gerin habe gegen die Beklagte auch einen unmittelbaren An-spruch auf Erf374llung der Leistungsverpflichtung f374r einen begrenzten Zeitraum. Die Beklagte sei mit der Annahme der Stromlieferung sowie mit deren Verg374-tung in Verzug. Sie habe sich in der Vereinbarung vom 4./5. Oktober 2001 unter Ziffer 1 zu einer abschlagsweisen Abnahme und Verg374tung von EEG-Strom f374r den Zeitraum von Juli bis September 2001 gegen374ber der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin verpflichtet. Diese Verpflichtung sei unter dem Vorbehalt der R374ckabwicklung 374berwiegend erf374llt mit Ausnahme der Abnahme einer Teil-strommenge von 244.755 kWh gegen Zahlung von 21.000 200 netto. Die Verein-barung sei dahin auszulegen, dass eine vorbehaltlose Leistungspflicht hinsicht-lich der noch offenen Teilleistung bestehen solle, falls die Beklagte als Stromlie-ferantin generell der Regelung des 247 11 Abs. 4 EEG unterfalle. Das sei, wie ausgef374hrt, der Fall. Im 334brigen ergebe sich die Leistungspflicht auch unmittel-bar aus 247 11 Abs. 4 EEG. 10 II. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 11 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Zul344ssigkeit der Klage hin-sichtlich des ersten Hauptantrages bejaht, mit dem die Kl344gerin die Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Angebots auf Abschluss eines ausformulierten Vertrages 374ber die Lieferung von EEG-Strom begehrt. Nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts ist die Klage insoweit wegen der Prozessvereinba-rung zwischen der V. , der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin, und der Beklag-ten vom 4./5. Oktober 2001 unzul344ssig, sodass die Berufung der Kl344gerin ge-gen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des ersten Hauptantrages zur374ckzuweisen ist. 12 - 10 - a) Aus der Prozessvereinbarung ergibt sich im Wege der Auslegung die Verpflichtung der Kl344gerin, anstatt mit ihrem Hauptantrag auf Abschluss des Vertrages nur gem344337 ihrem zweiten Hauptantrag auf Zahlung von 21.000 200 Zug um Zug gegen Lieferung von 244.755 kWh Strom zu klagen. Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen, da das Berufungsgericht ausdr374cklich offen gelassen hat, ob die Kl344gerin nach der Prozessvereinbarung verpflichtet ist, (nur) im Wege der Teil-Leistungsklage wie nunmehr mit dem zweiten Hauptan-trag vorzugehen, und weitere Feststellungen in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten sind. 13 aa) Nach Nr. 2 der Prozessvereinbarung sind sich die Vertragsparteien einig, dass sie die eingangs genannten Rechtsfragen, "ob und in welchem Um-fang bzw. welcher H366he I. nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) vom 29.03.2000 V. (334bertragungsnetzbetreiber) EEG-Strom anteilig abnehmen und verg374ten muss und ob eine derartige Abnahme- und Verg374-tungspflicht der I. anteilig auch f374r den Letztverbraucherabsatz be-steht, den I. aus Strombez374gen von den beiden auf dem Chemie-standort L. befindlichen GuD-Anlagen (L. - und K. -Anlage) deckt", "baldm366glichst gerichtlich kl344ren werden". Weiter hei337t es anschlie337end, dass V. , "sofern prozessual m366glich, ... hierzu Klage erheben" wird. Welcher Art diese Klage sein soll, folgt aus Nr. 1 Buchst. b aa der Vereinbarung. Danach 374berweist I. "unter dem Vorbehalt einer rechtskr344ftigen Kl344rung der vorgenannten Rechtsfragen in dem gem344337 Ziffer 2 einzuleitenden Gerichts-verfahren" an V. bestimmte von dieser in Rechnung gestellte Betr344ge f374r den Bezug von Strom "abz374glich 21.000 200 netto als Teilbetrag bezogen auf die nach Auffassung der V. seitens I. zu zahlende EEG-Verg374tung f374r den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 30. September 2001 zur Erm366glichung der in Ziffer 2 geregelten Verfahrensweise", wobei auf den vorgenannten Zeitraum nach Nr. 1 Buchst. c der Vereinbarung 244.755 kWh Strom entfallen. Aus der vereinbarten 14 - 11 - Zur374ckhaltung von 21.000 200 "zur Erm366glichung der in Ziffer 2 geregelten Ver-fahrensweise", das hei337t zur Kl344rung der streitigen Rechtsfragen durch eine Klage der V. , ergibt sich, dass es sich nach der Vorstellung der Vertrags-parteien bei dieser Klage um eine solche auf Zahlung des genannten Betrages Zug um Zug gegen Lieferung von 244.755 kWh Strom handeln soll. 15 In 334bereinstimmung damit hat die Beklagte, wie die Revision zu Recht geltend macht, in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass die Vertragsparteien den Teilbetrag von 21.000 200 netto bewusst gew344hlt haben, um einerseits das Kostenrisiko zu senken und andererseits den Weg in die Revisionsinstanz offen zu halten. Das Kostenargument ist im Hinblick darauf, dass das Berufungsge-richt den Streitwert in der Berufungsinstanz f374r den ersten Hauptantrag 226 rechtsfehlerfrei und unbeanstandet 226 auf 14 Mio. 200 festgesetzt hat, ohne wei-teres 374berzeugend. bb) Sind die V. und die Beklagte mithin aus Kostengr374nden von einer Klage auf Zahlung von 21.000 200 Zug um Zug gegen Lieferung von 244.755 kWh Strom ausgegangen, haben sie schon dadurch mittelbar die von der Kl344gerin erhobene Klage auf Annahme des in Rede stehenden Vertragsangebots aus-geschlossen. Das folgt dar374ber hinaus auch aus Nr. 3 der Prozessvereinba-rung, in der die Verfahrensweise "nach Vorliegen der rechtskr344ftigen gerichtli-chen Entscheidung im Rechtsstreit gem344337 Ziffer 2" geregelt ist. F374r den Fall, dass "eine EEG-Bezugs- und Verg374tungspflicht der I. rechtskr344ftig ganz oder teilweise bejaht werden [sollte]", haben die Vertragsparteien in Nr. 3 Buchst. c vereinbart, dass sie "auf der Basis des als Anlage 1 beigef374gten An-gebotes sowie der gesetzlichen Vorschriften und unter Ber374cksichtigung dieser rechtskr344ftigen gerichtlichen Entscheidung einen entsprechenden Vertrag ab-schlie337en [werden]". Dieser Regelung h344tte es nicht bedurft, wenn die Ver-tragsparteien davon ausgegangen w344ren, dass die V. berechtigt sein sollte, 16 - 12 - zur Kl344rung der streitigen Rechtsfragen unmittelbar auf Abschluss des betref-fenden Vertrages zu klagen. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Parteien aus der Vereinbarung verpflichtet sein sollten, einen Vertrag zu schlie337en, der den Inhalt des rechtskr344ftigen Urteils 374ber den Teilbetrag auf ihre insgesamt zu re-gelnden Rechtsbeziehungen 374bertrug. 17 cc) Der danach anzunehmende Ausschluss einer Klage auf Vertrags-schluss gilt allerdings nicht zeitlich unbeschr344nkt. Die V. und die Beklagte haben nicht geregelt, was in dem Fall der Nr. 3 Buchst. c der Prozessvereinba-rung ("Sollte eine EEG-Bezugs- und Verg374tungspflicht der I. rechts-kr344ftig ganz oder teilweise bejaht werden 205") gelten soll, wenn der daf374r vorge-sehene Abschluss eines Vertrages, dessen Inhalt noch nicht bis in jede Einzel-heit feststeht, sondern erst noch "auf der Basis des als Anlage 1 beigef374gten Angebotes sowie der gesetzlichen Vorschriften und unter Ber374cksichtigung die-ser rechtskr344ftigen Entscheidung" auszuhandeln ist, nicht zustande kommt. Diese Vertragsl374cke ist im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen unter Ber374cksichtigung von Treu und Glauben dahin zu schlie337en, dass es der V. beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolge-rin dann wieder freisteht, auf Annahme ihres Vertragsangebots Klage zu erhe-ben. Denn in diesem Fall hat sich die in der Prozessvereinbarung zum Aus-druck kommende Erwartung der Vertragsparteien, einvernehmlich zu einem Vertragsschluss zu gelangen, nicht erf374llt, sodass keine Rechtfertigung mehr besteht, der Kl344gerin den Klageweg zu verwehren. Diese Situation ist indessen bislang nicht eingetreten. b) Gegen die Wirksamkeit der Prozessvereinbarung vom 4./5. Oktober 2001 bestehen keine Bedenken. 18 - 13 - Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Ver-trag, in dem sich eine Partei zu einem bestimmten prozessualen Verhalten ver-pflichtet, wirksam, wenn das vertraglich vereinbarte Verhalten m366glich ist und weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verst366337t (BGHZ 28, 45, 48 f.; Urteil vom 30. November 1972 226 II ZR 135/70, WM 1973, 144 unter 1; Urteil vom 19. Mai 1982 226 IVb ZR 705/80, NJW 1982, 2072 unter I 2; Senatsurteil vom 10. Juli 1985 226 VIII ZR 285/84, NJW 1986, 198 unter II 1 a; Urteil vom 14. Juni 1989 226 IVa ZR 180/88, NJW-RR 1989, 1048, 1049, jew. m.w.Nachw.). Unbedenklich ist insbesondere auch die 226 hier in Rede stehen-de 226 Verpflichtung, eine bestimmte Klage nicht zu erheben (BGHZ 109, 19, 28 f.). 19 Dass die Prozessvereinbarung vom 4./5. Oktober 2001 gegen ein ge-setzliches Verbot oder die guten Sitten verst366337t, ist nicht ersichtlich. Die darin von der V. und der Beklagten zur Kl344rung ihrer streitigen Rechtsfragen vor-gesehene Teilklage auf Zahlung von 21.000 200, die sie in Nr. 2 der Vereinbarung selbst unter den Vorbehalt "sofern prozessual m366glich" gestellt haben, ist auch m366glich. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der beg374nstigte Stromer-zeuger den belasteten Netzbetreiber aus 247 3 Abs. 1 EEG a.F. unabh344ngig von dem vorherigen Abschluss eines Vertrages unmittelbar auf Abnahme und Ver-g374tung des Stroms in Anspruch nehmen (BGHZ 155, 141, 160 ff.). F374r den hier streitigen Anspruch des regelverantwortlichen 334bertragungsnetzbetreibers ge-gen das Elektrizit344tsversorgungsunternehmen aus 247 11 Abs. 4 EEG a.F. auf anteilige Abnahme und Verg374tung des von ihm selbst abgenommenen Stroms kann nichts anderes gelten. Insoweit besteht gleicherma337en ein praktisches Bed374rfnis, dem durchgreifende dogmatische Bedenken nicht entgegenstehen. 20 c) Eine Klage, die entgegen einer wirksamen Prozessvereinbarung abre-dewidrig erhoben worden ist, muss als zur Zeit unzul344ssig abgewiesen werden 21 - 14 - (BGH, Urteil vom 14. Juni 1989 aaO; BGHZ 109, 19, 29, jeweils m. weit. Nachw.). Das gilt auch f374r die vorliegende Klage, soweit die Kl344gerin entgegen der Prozessvereinbarung vom 4./5. Oktober 2001 mit dem ersten Hauptantrag die Annahme ihres Vertragsangebots begehrt. 22 Die vom Berufungsgericht angef374hrten Gr374nde rechtfertigen keine ande-re Beurteilung. Wie es selbst zutreffend erkannt hat, h344tte eine am jetzigen zweiten Hauptantrag orientierte Teil-Leistungsklage auf Zahlung von 21.000 200 inzident eine Kl344rung der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen her-beigef374hrt. Dass die Urteilsgr374nde insoweit nicht in Rechtskraft erwachsen und auf diesem Wege der von der Kl344gerin letztlich angestrebte Vertragsschluss noch nicht zustande kommt, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich. Das Berufungsgericht hat mangels n344herer Befassung mit der Prozessvereinbarung vom 4./5. Oktober 2001 374bersehen, dass die V. und die Beklagte dies durchaus erkannt, jedoch aus Kostengr374nden bewusst in Kauf genommen und deswegen in Nr. 3 der Prozessvereinbarung im einzelnen ge-regelt haben, wie "nach Vorliegen der rechtskr344ftigen gerichtlichen Entschei-dung im Rechtsstreit gem344337 Ziffer 2", das hei337t der dort vereinbarten Klage auf Zahlung von 21.000 200, namentlich hinsichtlich des Vertragsangebots der V. weiter verfahren werden soll. Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang geltend, die Regelungen in Nr. 3 Buchst. a bis c der Prozessvereinbarung seien widerspr374chlich, weil dort f374r die F344lle der teilweisen Verneinung und Bejahung einer "EEG-Bezugs- und Verg374tungspflicht der I. " unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen seien, ohne zu ber374cksichtigen, dass eine teilweise Verneinung zugleich eine teilweise Bejahung sei. Das ist deswegen nicht rich-tig, weil sich die betreffenden Regelungen (Erstattung geleisteter Zahlungen in Nr. 3 Buchst. a; Erledigung des Vorbehalts in Nr. 3 Buchst. b und Abschluss 23 - 15 - eines entsprechenden Vertrages in Nr. 3 Buchst. c) gegenseitig nicht aus-schlie337en. 24 d) Ist die Klage mit dem ersten Hauptantrag nach alledem bereits unzu-l344ssig, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kl344gerin gem344337 der Auffassung des Berufungsgerichts noch den Abschluss eines unbefristeten Vertrages von der Beklagten verlangen kann, wenn diese mit Wirkung zum 1. April 2003 das Gesch344ftsfeld "Elektrizit344tsversorgung" einschlie337lich aller Stromliefervertr344ge auf die I. En. GmbH (I. ) 374bertragen hat. 2. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen hat das Beru-fungsgericht auch dem zweiten Hauptantrag der Kl344gerin, mit dem diese von der Beklagten im Wege des Belastungsausgleichs nach 247 11 Abs. 4 EEG a.F. Zahlung von 21.000 200 Zug um Zug gegen Lieferung von 244.755 kW/h Strom verlangt, zu Unrecht stattgegeben. 25 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings stillschweigend davon ausgegangen, dass hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz noch in der ur-spr374nglichen Fassung vom 29. M344rz 2000 (aaO) Anwendung findet, da die Kl344-gerin Bezahlung f374r Strom begehrt, den ihr die Beklagte nach ihrer Auffassung in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2001 h344tte abnehmen m374ssen, aber nicht abgenommen hat. Der Abnahme- und Verg374tungsanspruch aus 247 11 Abs. 4 EEG a.F. kann auch, wie bereits oben (unter II 1 b) dargelegt, unabh344n-gig vom vorherigen Abschluss eines Vertrages unmittelbar gerichtlich geltend gemacht werden. 26 b) Das Berufungsgericht hat sich mit den Voraussetzungen dieses An-spruchs jedoch lediglich mittelbar und zudem nur teilweise im Zusammenhang mit dem ersten Hauptantrag befasst, den es zu Unrecht f374r zul344ssig erachtet hat (vgl. oben unter II 1). Offenbar hat es n344here Feststellungen hierzu f374r ent- 27 - 16 - behrlich gehalten, weil es die Prozessvereinbarung vom 4./5. Oktober 2001 da-hin ausgelegt hat, dass eine "vorbehaltlose Leistungspflicht hinsichtlich der noch offenen Teilleistung" schon dann bestehen solle, wenn die Beklagte als Stromlieferantin generell der Regelung des 247 11 Abs. 4 EEG a.F. unterfalle. Dabei handelt es sich zwar um die tatrichterliche Auslegung einer Individualver-einbarung, die grunds344tzlich revisionsrechtlich nur beschr344nkt 374berpr374fbar ist (BGHZ 135, 269, 273). Die Auslegung des Berufungsgerichts ist jedoch rechts-fehlerhaft, weil sie nicht von dem Wortlaut der Prozessvereinbarung ausgeht und den darin zum Ausdruck kommenden Interessen der Vertragsparteien wi-derspricht. Der Wortlaut der Prozessvereinbarung ist eindeutig. Nach Nr. 1 Buchst. b aa in Verbindung mit Nr. 2 der Vereinbarung soll die Zur374ckhaltung der 21.000 200 gerade die gerichtliche Kl344rung der zwischen den Vertragsparteien streitigen Rechtsfragen erm366glichen, "ob und in welchem Umfang bzw. welcher H366he I. nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) vom 29.03.2000 V. (334bertragungsnetzbetreiber) EEG-Strom anteilig abnehmen und verg374ten muss" und "ob eine derartige Abnahme- und Verg374tungspflicht der I. anteilig auch f374r den Letztverbraucherabsatz besteht, den I. aus Strombez374gen von den beiden auf dem Chemiestandort L. be-findlichen GuD-Anlagen (L. - und K. -Anlage) deckt" (vgl. dazu bereits oben unter II 1 a aa). Bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der Prozessvereinbarung findet eine Kl344rung dieser beiden Fragen im Wege der von den Vertragsparteien daf374r vorgesehenen Klage nicht statt, weil danach der streitige Anspruch aus 247 11 Abs. 4 EEG a.F. schon dann bestehen soll, wenn nur eine Voraussetzung dieser Vorschrift erf374llt ist, n344mlich die Beklagte Strom-lieferantin im Sinne des 247 11 Abs. 4 Satz 1 EEG a.F. ist. Angesichts dessen ist die Auslegung des Berufungsgerichts auch nicht interessengerecht. 28 - 17 - c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich hinsichtlich des zweiten Hauptantrags auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um den streiti-gen Anspruch zu bejahen. 29 30 aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte in den pers366nlichen Anwendungsbereich des 247 11 Abs. 4 EEG a.F. f344llt und der Kl344gerin insoweit zum Belastungsausgleich verpflichtet ist. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Elektrizit344tsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, verpflichtet, den von dem regelverantwortlichen 334bertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 abgenommenen Strom anteilig abzu-nehmen und zu verg374ten. Die danach erforderlichen Voraussetzungen der Ab-nahme- und Verg374tungspflicht sind hier gegeben. Nach dem unstreitigen Sach-verhalt ist die Kl344gerin f374r den Standort der Beklagten der regelverantwortliche 334bertragungsnetzbetreiber. Die Beklagte war jedenfalls in dem hier ma337gebli-chen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2001 ein Elektrizit344tsversor-gungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher lieferte. Unerheblich ist insoweit, dass mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten davon aus-zugehen ist, dass diese zu der vorgenannten Zeit kein Netz f374r die allgemeine Versorgung (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 226 VIII ZR 165/01, WM 2004, 742 unter II 2 a aa; Senatsurteil vom 10. November 2004 226 VIII ZR 391/03, RdE 2005, 79 unter II 2 a bb; ferner Senatsurteil vom 10. M344rz 2004 226 VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264 unter B I 2 a cc; Senatsurteil vom 14. Juli 2004 226 VIII ZR 356/03, ZNER 2004, 272 unter II 3 b cc) betrieben hat, sondern lediglich ein Netz f374r eine begrenzte Anzahl von Abnehmern. Entgegen der An-sicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kreis der nach 247 11 Abs. 4 EEG a.F. zur Stromabnahme und -verg374tung ver- 31 - 18 - pflichteten Elektrizit344tsversorgungsunternehmen nicht durch 247 2 Abs. 1 Satz 1 EEG a.F. begrenzt wird, wonach das Gesetz die Abnahme und Verg374tung von Strom aus bestimmten erneuerbaren Energien durch Elektrizit344tsversorgungs-unternehmen regelt, "die Netze f374r die allgemeine Versorgung betreiben (Netz-betreiber)". Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der herrschenden Meinung im Schrifttum (Brandt/Resh366ft/Steiner, EEG, 1. Aufl., 247 2 Rdnrn. 25 f., 247 11 Rdnr. 52; B366wing in: Berliner Kommentar zum Energierecht, 247 2 Rdnr. 4, 247 11 EEG Rdnr. 29; Schneider in: Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 247 18 Rdnrn. 77 und 139; H366lzer/Jenderny in Anm. zum Berufungsurteil, RdE 2004, 270; ferner Bartsch/Pohlmann in: Bartsch/R366hling/ Salje/Scholz, Stromwirtschaft, Kapitel 43 Rdnr. 1; a.A. Held, CuR 2005, 10, 11 f.). Der Revision ist zwar zuzugeben, dass 247 2 Abs. 1 Satz 1 EEG a.F. 226 ebenso wie die 334berschrift der Bestimmung 226 dem Wortlaut nach den Anwendungsbe-reich des Gesetzes insgesamt und damit einschlie337lich des 247 11 beschreibt. Aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des 247 11 Abs. 4 EEG a.F. folgt jedoch, dass insoweit die sich aus dem Wortlaut des 247 2 Abs. 1 Satz 1 EEG a.F. ergebende Beschr344nkung des pers366nlichen Anwendungsbe-reichs des Gesetzes auf Elektrizit344tsversorgungsunternehmen, die Netze f374r die allgemeine Versorgung betreiben, nicht gilt, sondern auch die Stromlieferanten erfasst werden, die ein solches Netz nicht unterhalten. Der urspr374ngliche Gesetzentwurf der damaligen Regierungsfraktionen (BT-Drucks. 14/2341) sah in 247 10 neben bestimmten Ausgleichszahlungen, die die zur Aufnahme des Strom aus erneuerbaren Energien nach 247 2 des Entwurfs verpflichteten Netzbetreiber von den "vorgelagerten Netzbetreibern" verlangen konnten (Abs. 1), lediglich einen 226 horizontalen 226 Belastungsausgleich zwi-schen den vorgelagerten Netzbetreibern vor (Abs. 2 bis 5). Insofern traf die Be-schr344nkung des pers366nlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes in 247 1 des Entwurfs auf "Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung" zu. Der auf der 32 - 19 - n344chsten Stufe stattfindende 226 vertikale 226 Belastungsausgleich zwischen den "Elektrizit344tsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern", und den f374r sie regelverantwortlichen 334bertragungsnetzbetreibern nach 247 11 Abs. 4 EEG a.F. ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz eingef374gt worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses f374r Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss), BT-Drucks. 14/2776 S. 16). Dabei ist offenbar schlicht vergessen worden, den pers366nlichen Anwendungsbereich des Gesetzes in 247 2 EEG a.F. entsprechend anzupassen. Jedenfalls ist nichts daf374r ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Einf374gung des 247 11 Abs. 4 EEG a.F. davon ausgegangen ist, der pers366nliche Anwendungsbereich der Vorschrift werde 374ber ihren Wortlaut hinaus durch 247 2 Abs. 1 Satz 1 EEG auf Elektrizit344ts-versorgungsunternehmen beschr344nkt, die Netze f374r die allgemeine Versorgung betreiben. F374r eine Einbeziehung der Stromlieferanten, die kein Netz f374r die allge-meine Versorgung betreiben, spricht vielmehr insbesondere die Gesetzesbe-gr374ndung sowohl im Allgemeinen Teil als auch im Besonderen Teil zu 247 11 Abs. 4 EEG a.F. Danach enth344lt das Erneuerbare-Energien-Gesetz "eine strikt durchgehaltene gleiche Lastenverteilung auf alle Stromlieferanten", die "dem Verursacherprinzip im Umweltschutz" entspricht. Demgem344337 werden auf der 226 nach 247 3 Abs. 1, 247 3 Abs. 2 und 247 11 Abs. 1 bis 3 EEG a.F. 226 vierten Stufe des Belastungsausgleichs "alle Elektrizit344tsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -verg374tung ver-pflichtet. Diese vierte Stufe f374hrt zu einer dem Prinzip der Entflechtung von Elektrizit344tsversorgungsunternehmen ideal entsprechenden Verpflichtung der Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgef344hrdenden Ener-gieerzeugung" (BT-Drucks. aaO S. 20 und S. 24 zu 247 11). Das danach ange-strebte Ziel eines Belastungsausgleichs, der "alle" Elektrizit344tsversorgungsun-ternehmen, die Strom liefern, entsprechend der von ihnen verursachten Um- 33 - 20 - weltbelastung einschlie337t, w374rde verfehlt, wenn durch 247 11 Abs. 4 EEG a.F. gem344337 dem Wortlaut des 247 2 Abs. 1 Satz 1 EEG nur die Elektrizit344tsversor-gungsunternehmen erfasst w374rden, die Netze f374r die allgemeine Versorgung betreiben, die Stromlieferanten, die nicht 374ber ein solches Netz verf374gen, hin-gegen ausgenommen w344ren. F374r eine solche Ungleichbehandlung w344re ange-sichts dessen, dass die Umweltbelastung in beiden F344llen identisch ist, ein rechtfertigender Grund nicht ersichtlich. Diese Beurteilung wird durch die Regelungen des 247 2 Abs. 1 und des 247 14 Abs. 3 Satz 1 EEG n.F. best344tigt. In der erstgenannten Vorschrift wird nunmehr als Anwendungsbereich des Gesetzes der bundesweite Ausgleich des abgenommenen und verg374teten Stroms aus erneuerbaren Energien gesondert aufgef374hrt, w344hrend nach 247 14 Abs. 3 Satz 1 EEG n.F. unver344ndert "Elektrizi-t344tsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern", zum Be-lastungsausgleich auf der vierten Stufe verpflichtet sind. Der Umstand, dass der Gesetzgeber die zu Zweifeln an der Auslegung des 247 11 Abs. 4 Satz 1 EEG a.F. Anlass gebende Vorschrift des 247 2 Abs. 1 Satz 1 EEG a.F. ge344ndert, den durch diese Vorschrift in Zweifel gezogenen Begriff der "Elektrizit344tsversor-gungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern", hingegen unver344n-dert in 247 14 Abs. 3 Satz 1 EEG n.F. 374bernommen hat, belegt, dass schon der Belastungsausgleich des 247 11 Abs. 4 Satz 1 EEG a.F. nach der Vorstellung des Gesetzgebers alle Stromlieferanten unabh344ngig davon erfassen sollte, ob diese ein eigenes Netz f374r die allgemeine Versorgung betreiben. 34 Die von der Revision angef374hrte Vorschrift des durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur 304nderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) eingef374gten 247 11a EEG a.F. rechtfertigt keine andere Beurtei-lung (a.A. Altrock in Anm. zum Berufungsurteil, IR 2004, 84, 85; Held, aaO, 11). Diese besondere Ausgleichsregelung f374r einzelne Letztverbraucher setzt in 35 - 21 - Abs. 2 Nr. 1 einen bestimmten "Stromverbrauch aus dem Netz f374r die allgemei-ne Versorgung" voraus. Zwar hei337t es dazu in der Gesetzesbegr374ndung, dass unter anderem "Strom, der nicht aus dem 366ffentlichen Netz bezogen wird", nicht ber374cksichtigt wird, da "dieser Strom nicht in den Ausgleichsmechanismus des EEG einbezogen ist" (BT-Drucks. 15/810 S. 5). Das schlie337t jedoch nicht aus, dass Elektrizit344tsversorgungsunternehmen, die kein Netz f374r die allgemeine Versorgung betreiben, dem Belastungsausgleich nach 247 11 Abs. 4 EEG a.F. unterliegen. Denn es besagt nicht, dass das 366ffentliche Netz von dem in dieser Vorschrift genannten Elektrizit344tsversorgungsunternehmen betrieben werden muss. bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen dagegen angenommen, dass der gesamte Strom, den die Beklagte in dem in Rede stehenden Zeitraum an ihre Abnehmer gelie-fert hat, als Bezugsgr366337e nach 247 11 Abs. 4 Satz 3 EEG a.F. in den Belastungs-ausgleich einzubeziehen ist. 36 (1) Aus den vorstehenden Ausf374hrungen (unter aa) ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers, die insoweit an 247 2 Abs. 1 Satz 1 EEG a.F. ankn374pfen kann, nur der Strom in den Ausgleichsmechanismus des Er-neuerbare-Energien-Gesetzes einschlie337lich des Belastungsausgleichs zwi-schen den Stromlieferanten und dem f374r sie regelverantwortlichen 334bertra-gungsnetzbetreiber nach 247 11 Abs. 4 EEG a.F. einzubeziehen ist, der aus dem Netz f374r die allgemeine Versorgung bezogen wird. Wie oben (ebenfalls unter aa) bereits erw344hnt, ist zwar mangels gegenteiliger Feststellungen des Beru-fungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten davon auszu-gehen, dass das von der Beklagten seinerzeit betriebene Netz nicht der allge-meinen Versorgung gedient hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass der gesamte Strom, den die Beklagte den an dieses Netz angeschlossenen Letztverbrau- 37 - 22 - chern geliefert hat, keine Ber374cksichtigung findet. Einen Teil dieses Stroms, n344mlich den, den nicht die beiden 366rtlichen KWK-Anlagen der L. und der K. beziehungsweise S. in ihr Netz eingespeist haben, hat die Beklagte ihrer-seits aus dem 334bertragungsnetz der Kl344gerin und damit aus einem Netz f374r die allgemeine Versorgung bezogen. Zumindest dieser Strom ist bei dem Belas-tungsausgleich nach 247 11 Abs. 4 EEG a.F. zu ber374cksichtigen. Das erscheint auch deswegen erforderlich, weil dieser Strom jedenfalls in den Belastungsaus-gleich zwischen den 334bertragungsnetzbetreibern nach 247 11 Abs. 2 EEG a.F. einbezogen ist und allein aus diesem Grund f374r die sich daran anschlie337ende Stufe des Belastungsausgleichs nach 247 11 Abs. 4 EEG a.F. nichts anderes gel-ten kann, wenn die erforderliche Identit344t der betroffenen Strommengen auf den beiden Stufen gewahrt bleiben soll (vgl. die Begr374ndung zu 247 14 EEG n.F., durch den 247 11 EEG a.F. ersetzt worden ist, in BT-Drucks. 15/2864 S. 48 zu Absatz 2). (2) Sollte es sich entgegen der vorstehenden Annahme bei dem von der Beklagten seinerzeit betriebenen Netz um ein solches der allgemeinen Versor-gung gehandelt haben, w344re 374ber den vorbezeichneten Strom aus dem 334bertragungsnetz der Kl344gerin hinaus auch der Strom zu ber374cksichtigen, den die Beklagte aus den beiden KWK-Anlagen der L. und der K. beziehungs-weise S. bezogen hat. Denn dann w374rde es sich auch bei diesem Strom um solchen handeln, der von den Letztverbrauchern aus dem Netz f374r die 366ffentli-che Versorgung bezogen wird. 38 (a) Dem st374nde nicht entgegen, dass dieser Strom zu keinem Zeitpunkt in das Netz der Kl344gerin gelangt ist, sondern von der Erzeugung bis zur Ab-nahme durch die Letztverbraucher im Netz der Beklagten verblieben ist. 39 - 23 - Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegen374ber auf 247 11 Abs. 2 EEG a.F., der den Belastungsausgleich auf der dritten Stufe zwischen den 334bertra-gungsnetzbetreibern regelt. Daf374r ermitteln die 334bertragungsnetzbetreiber ge-m344337 Satz 1 die von ihnen nach 247 3 EEG a.F. abgenommene Energiemenge und den Anteil dieser Menge "an der gesamten Energiemenge, die sie unmittel-bar oder mittelbar 374ber nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben haben". Auf der Grundlage des durchschnittlichen Anteils erfolgt dann nach n344-herer Ma337gabe des Satzes 2 ein Ausgleich. Zwar sind dem zitierten Wortlaut nach in den Belastungsausgleich auf der dritten Stufe zwischen den 334bertra-gungsnetzbetreibern 226 und dementsprechend auch in den auf der folgenden vierten Stufe zwischen den Stromlieferanten und dem f374r sie regelverantwortli-chen 334bertragungsnetzbetreiber 226 nur die Strommengen einzubeziehen, die durch das Netz des betreffenden 334bertragungsnetzbetreibers geflossen sind. Aus dem oben (unter aa) erw344hnten Gesetzeszweck einer "gleichen Lastenver-teilung auf alle Stromlieferanten" als "Verursacher einer klima- und umweltge-f344hrdenden Energieerzeugung" (BT-Drucks. 14/2776 S. 20 und S. 24 zu 247 11 EEG) ergibt sich jedoch der gesetzgeberische Wille, dass 374ber den zu engen Wortlaut des 247 11 Abs. 2 EEG a.F. hinaus alle Strommengen in den Belas-tungsausgleich auf der dritten wie auf der vierten Stufe einzubeziehen sind, die Elektrizit344tsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen 334bertragungs-netzbetreibers an Letztverbraucher liefern, was auch in der Formulierung des 247 11 Abs. 4 Satz 4 EEG a.F. ("insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom") zum Ausdruck kommt. Unter dem Gesichtspunkt der Umweltbelastung bedeutet es keinen Unterschied, in welches Netz die Kraftwerke den von den Elektrizit344tsversorgungsunternehmen den Letztverbrauchern gelieferten Strom einspeisen (Brandt/Resh366ft/Steiner, aaO, 247 11 Rdnrn. 22 ff., 25; Resh366ft/ Steiner/Dreher, EEG, 2. Aufl., 247 14 Rdnrn. 20 ff.; ferner B366wing, aaO, 247 11 EEG Rdnrn. 14 ff.; H366lzer/Jenderny, aaO, 271; Resh366ft, ZNER 2004, 240, 248 f.; 40 - 24 - Schneider, aaO, Rdnr. 137; nicht eindeutig Salje, EEG, 2. Aufl., 247 11 Rdnr. 22; a.A. Held, aaO, 11; wohl auch Hartmann/Hackert, RdE 2005, 160, 161). 41 Demgem344337 sieht 247 14 Abs. 2 Satz 1 EEG n.F., der an die Stelle des 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG a.F. getreten ist, nunmehr als Bezugsgr366337e f374r die von den 334bertragungsnetzbetreibern abgenommene Energiemenge ausdr374cklich die Energiemenge vor, die "Elektrizit344tsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen 334bertragungsnetzbetreibers 205 an Letztverbraucher geliefert haben". Ausweislich der Gesetzesbegr374ndung (BT-Drucks. 15/2864 S. 48) handelt es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung; mithin galt das nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch bereits f374r 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG a.F. (b) Der Ber374cksichtigung des Stroms, den die Beklagte aus den beiden an ihrem Standort befindlichen Kraftwerken bezogen hat, st374nde gegebenen-falls auch nicht entgegen, dass es sich hierbei um KWK-Strom handelt. 42 F374r die Einbeziehung dieses Stroms in den Belastungsausgleich spricht bereits der Wortlaut des 247 11 Abs. 4 Satz 3 EEG a.F., wonach der nach Satz 1 abzunehmende Anteil 226 ohne eine Einschr344nkung f374r KWK-Strom 226 "auf die von dem jeweiligen Elektrizit344tsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge" bezogen wird. Dar374ber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit, den betreffenden Strom in die Berechnung einzubeziehen, aus dem Zweck des Belastungsaus-gleichs, eine "gleiche Lastenverteilung auf alle Stromlieferanten" herbeizuf374hren (vgl. dazu bereits oben unter aa). Dies setzt eine m366glichst vollst344ndige Erfas-sung des gesamten Stromabsatzes voraus. 43 Durch die Einbeziehung des KWK-Stroms in den Belastungsausgleich nach 247 11 EEG a.F. wird der Schutz dieses Stroms durch das zu der hier in Re-de stehenden Zeit geltende Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-W344rme-Kopplung (Kraft-W344rme-Kopplungsgesetz 226 KWKG) vom 12. Mai 2000 44 - 25 - (BGBl. I S. 703; inzwischen ersetzt durch das Gesetz f374r die Erhaltung, die Mo-dernisierung und den Ausbau der Kraft-W344rme-Kopplung vom 19. M344rz 2002, BGBl. I S. 1092) nicht beeintr344chtigt (a.A. Held, aaO, 11). Die F366rderung des KWK-Stroms nach 247247 2 ff. KWKG besteht unabh344ngig davon. Eine Doppelbe-lastung des nach 247 3 KWKG zur Abnahme und Verg374tung verpflichteten Netz-betreibers ist nicht ersichtlich. Zwar muss dieser f374r den KWK-Strom grunds344tz-lich bereits die 226 gegen374ber dem Marktpreis normalerweise h366here 226 Mindest-verg374tung nach 247 4 Abs. 1 KWKG bezahlen. Daf374r hat er jedoch seinerseits Anspruch auf Belastungsausgleich nach 247 5 Abs. 1 KWKG (vgl. Senatsurteil vom 10. M344rz 2004 226 VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264 unter B I; Senatsurteil vom 6. Juli 2005 226 VIII ZR 152/04, WM 2005, 1916 unter II 2). cc) Im 334brigen fehlen im Berufungsurteil jegliche Feststellungen zum Umfang der Abnahmepflicht (247 11 Abs. 4 Satz 3 und 4 EEG a.F.) sowie zur H366-he der Verg374tung (247 11 Abs. 4 Satz 5 EEG a.F.). Deswegen kann derzeit nicht beurteilt werden, ob die Kl344gerin von der Beklagten im Rahmen des Belas-tungsausgleichs nach 247 11 Abs. 4 EEG a.F. in dem in Rede stehenden Zeit-raum vom 1. Juli bis zum 30. September 2001 Abnahme von 244.755 kWh Strom und daf374r Zahlung von 21.000 200 verlangen kann. 45 3. Gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch den Annahmeverzug der Beklagten zu Unrecht festgestellt. Aus dem Berufungsurteil geht nicht her-vor, warum die Beklagte der Kl344gerin gem344337 247 11 Abs. 4 Satz 3 und 4 EEG a.F. in dem hier ma337geblichen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2001 zur Abnahme von 244.755 kW/h Strom verpflichtet war. 46 4. 334ber die Hilfsantr344ge der Kl344gerin ist nicht zu entscheiden, solange die Klage nicht mit beiden Hauptantr344gen abgewiesen ist. 47 - 26 - III. 48 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben. Hinsichtlich des ersten Hauptantrags der Kl344gerin ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif. Wie oben (unter II 1) ausgef374hrt, ist die Berufung der Kl344gerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bez374glich des genannten Antrages zur374ckzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Antr344ge der Kl344gerin ist der Rechtsstreit dagegen nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer Feststellungen bedarf. Daher ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuver-weisen (247 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 05.09.2003 - 7 O 129/02 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.03.2004 - 1 U 91/03 -
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