BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 108/06 Verk374ndet am: 17. April 2007 B l u m, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 1 Aa, Dd a) Der Arzt hat den Patienten vor dem ersten Einsatz eines Medikaments, dessen Wirksamkeit in der konkreten Behandlungssituation zun344chst erprobt werden soll, 374ber dessen Risiken vollst344ndig aufzukl344ren, damit der Patient entscheiden kann, ob er in die Erprobung 374berhaupt einwilligen oder ob er wegen der m366glichen Ne-benwirkungen darauf verzichten will. b) Kann ein Patient zu der Frage, ob er bei zutreffender 344rztlicher Aufkl344rung in einen Entscheidungskonflikt geraten w344re, nicht pers366nlich angeh366rt werden (hier: we-gen schwerer Hirnsch344den), so hat das Gericht aufgrund einer umfassenden W374r-digung der Umst344nde des Einzelfalls festzustellen, ob der Patient aus nachvoll-ziehbaren Gr374nden in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten sein k366nn-te. BGH, Urteil vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06 - OLG Braunschweig LG G366ttingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. April 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die beklagte Universit344t wegen behaupteter 344rztlicher Fehler in deren medizinischen Einrichtungen auf Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz materiellen Schadens und Feststellung in Anspruch. Der Kl344gerin wurde bei einer station344ren Behandlung in der Universit344tsklinik seit dem 22. M344rz 2000 zur Behandlung einer Herzarrhythmie das Medikament Cordarex (Amio-daron) verabreicht. Am 30. M344rz 2000 erlitt sie in der Pause zwischen einer durchgef374hrten und einer geplanten Myokardszintigraphie einen Kreis-laufstillstand . Dieser konnte zwar innerhalb von 10 Minuten nach der Entde-ckung durch Reanimation beendet werden, f374hrte jedoch zu schweren bleiben- 1 - 3 - den Hirnsch344den. Die Kl344gerin wirft den behandelnden 304rzten der Beklagten Behandlungs- und Aufkl344rungsfehler vor. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Behandlungsfehler der behandelnden 304rzte nicht festzustellen. Den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen sei zu entnehmen, dass die Behandlung mit Amiodaron (= Cordarex) indiziert gewesen sei, weil die vorherige Behandlung mit Beta-Blockern zur symptomatischen Besserung bei erheblichem Leidensdruck und ansonsten nicht ausreichend behandelbarem Vorhofflimmern nicht angeschla-gen habe. Eine Kontraindikation habe nach den Ausf374hrungen des Sachver-st344ndigen nicht vorgelegen. 3 Auch ein Aufkl344rungsfehler sei zu verneinen. Eine Aufkl344rungspflicht ha-be (noch) nicht bestanden. Das Medikament Cordarex (Amiodaron) sei nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit Ursache f374r den bei der Kl344gerin eingetretenen Herzstillstand gewesen. Das Ri-siko eines Herzstillstandes sei aber durch den Wechsel des Herzrhythmus-Medikaments von Propafenon auf Cordarex nicht gesteigert, sondern vielmehr gesenkt worden. Im Hinblick auf das Risiko des Eintritts eines Herzstillstandes seien die 304rzte der Beklagten daher nicht zu einer Einwilligungsaufkl344rung ver-pflichtet gewesen, da insoweit ein gesteigertes Risiko nicht vorgelegen habe. 4 - 4 - Eine Aufkl344rungspflicht habe auch nicht hinsichtlich der sonstigen Risi-ken des Medikamentes Cordarex bestanden. Dabei sei nicht entscheidend, dass sich bei der Kl344gerin keines dieser Risken verwirklicht habe. Ma337geblich sei vielmehr, dass diese Risiken sich in dem erforderlichen Zeitraum der Erpro-bung zur Umstellung auf Cordarex - n344mlich zehn Tage - gar nicht h344tten ver-wirklichen k366nnen. Zumindest f374r diese Phase der therapeutischen Abkl344rung, ob ein Medikamentenwechsel sinnvoll sei, habe daher noch keine Aufkl344rungs-pflicht seitens der Beklagten bestanden. Solange in der Phase der Feststellung, ob das andere Medikament dem Patienten 374berhaupt helfe, eine Risikoerh366-hung - wie hier - ausgeschlossen sei, fehle es an einem einwilligungsbed374rfti-gen Eingriff. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten werde nicht beein-tr344chtigt. Allerdings habe vor Beginn einer Dauermedikamentierung die Aufkl344-rung der Kl344gerin 374ber die erst damit verbundenen Nebenwirkungsrisiken erfol-gen m374ssen. Darauf komme es hier aber nicht an, da sich diese Frage nicht mehr gestellt habe. 5 Unterstelle man das Bestehen einer Aufkl344rungspflicht, so hafte die Be-klagte nicht, weil die Cordarex-Gabe durch eine hypothetische Einwilligung der Kl344gerin gedeckt gewesen w344re. Einen Entscheidungskonflikt habe die Kl344gerin bereits nicht hinreichend dargelegt. Dass sie infolge ihrer erheblichen kognitiven Beeintr344chtigung und spastischen St366rung infolge des Hirnschadens zum Ent-scheidungskonflikt nicht pers366nlich angeh366rt werden k366nne, gehe zu ihren Las-ten. Die fehlende pers366nliche Anh366rung werde auch nicht durch unstreitige oder aufkl344rbare streitige Umst344nde kompensiert. Zum Zeitpunkt der probeweisen Umstellung der Medikation ab 22. M344rz 2000 auf Cordarex habe unstreitig fest-gestanden, dass bei der Kl344gerin eine absolute Tachyarrhythmie bestand, die sich als mit Beta-Blockern nicht behandelbar herausgestellt habe. Daraus, dass die Kl344gerin behaupte, sie habe zun344chst nur die Vertr344glichkeit ihrer Herzmittel mit ihren nach dem Selbstmord ihres Mannes verordneten Antidepressiva bei 6 - 5 - der Beklagten abkl344ren lassen wollen, lasse sich f374r ihre Entscheidungslage zum 22. M344rz 2000 nichts ableiten. Vielmehr spreche der Umstand, dass sich die Kl344gerin um einen kompatiblen Zustand der Medikamente bem374ht habe, eher daf374r, dass sie sowohl ihre Depressionen als auch ihre Herzrhythmusst366-rungen grunds344tzlich weiterhin habe behandeln lassen wollen. Ausreichende Anhaltspunkte f374r einen Entscheidungskonflikt f344nden sich jedenfalls nicht. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision, welche sich aus-schlie337lich gegen die Verneinung der Haftung wegen eines Aufkl344rungsver-s344umnisses wenden, nicht stand. 7 1. Im Ansatz zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungs-gerichts. Der Arzt, der Medikamente, die sich als f374r die Behandlung der Be-schwerden des Patienten ungeeignet erwiesen haben, durch ein anderes Medi-kament ersetzt, dessen Verabreichung f374r den Patienten mit dem Risiko erheb-licher Nebenwirkungen verbunden ist, hat den Patienten zur Sicherung seines Selbstbestimmungsrechts 374ber den beabsichtigten Einsatz des neuen Medika-ments und dessen Risiken aufzukl344ren (sogenannte Eingriffs- oder Risikoauf-kl344rung). Tut er dies nicht, ist die Behandlung rechtswidrig, auch wenn der Ein-satz des Medikaments an sich sachgerecht war (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 320, 323 f.; vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 69/80 - VersR 1982, 147, 148 f. = AHRS 5100/5; vgl. auch f374r den Fall einer Routineimpfung Senatsurteil BGHZ 144, 1, 5). Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Behandlung mit Cordarex mit einer Wahrscheinlichkeit von 35% nachteilige Nebenwirkungen im Bereich der Lunge, der Schilddr374se, der Augen und der Haut nach sich ziehe und dass Cordarex deshalb als Reservemedikament erst zum Einsatz kommen solle, 8 - 6 - wenn andere weniger riskante Mittel nicht anschlagen. Die Revision weist er-g344nzend darauf hin, dass es sich bei den zu bef374rchtenden Nebenwirkungen um Schilddr374senfunktionsst366rungen, schwere entz374ndliche Lungenerkrankun-gen und Lebersch344den, periphere Neuropathien und/oder Myopathien sowie Augensch344den, und ferner um Erkrankungen des Blutes und des Lymphsys-tems, der Gef344337e, des Gastrointestinaltrakts, der Haut, des Nervensystems, der Geschlechtsorgane und Brustdr374sen, der Nieren- und Harnwege sowie der Skelettmuskulatur und des Bindegewebes handele. Unter diesen Umst344nden bejaht das Berufungsgericht zutreffend eine grunds344tzliche Aufkl344rungspflicht des Arztes 374ber die beabsichtigte Behandlung mit Cordarex und die damit ver-bundenen Risiken. 2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsge-richts, 374ber die zwar seltene, aber m366glicherweise mit schwer wiegenden Fol-gen verbundene Komplikation eines Herzstillstandes habe hier deshalb nicht aufgekl344rt werden m374ssen, weil das abgesetzte Medikament insoweit gef344hrli-cher, die konkrete Gefahr durch den Einsatz des Cordarex demnach vermindert worden sei. 9 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Einsatz des Medikaments Cordarex mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache f374r den Herz-stillstand. F374r das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass dies tat-s344chlich der Fall war. Muss - wovon nach dem bisherigen Sachstand auszuge-hen ist - das Risiko eines Herzstillstandes als typisches Risiko der Verabrei-chung von Cordarex angesehen werden, so war wegen der schwer wiegenden Folgen eine Aufkl344rung auch hier374ber erforderlich. Entscheidend f374r die 344rztli-che Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik, sondern vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensf374hrung 10 - 7 - des Patienten besonders belastet, so dass grunds344tzlich auch 374ber derartige 344u337erst seltene Risiken aufzukl344ren ist (Senatsurteile BGHZ 144, 1, 5 f. und vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331; ferner BGHZ 126, 386, 389). 11 Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass das Risiko eines Herz-stillstandes durch das der Kl344gerin zuvor verabreichte Medikament Propafenon h366her gewesen sei, f374hrt schon deshalb nicht weiter, weil nicht festgestellt ist, dass die Kl344gerin 374ber diese Wirkung des Propafenon aufgekl344rt worden ist und gleichwohl mit seiner Verabreichung einverstanden war. Ohnehin k366nnen die Risiken einer zuvor erfolgten 344rztlichen Behandlung mit den Risiken der nun-mehr vorgenommenen Behandlung nicht "verrechnet" werden. Vielmehr ist der Patient vor dem Einsatz eines neuen Medikaments 374ber dessen Risiken voll-st344ndig aufzukl344ren (Senatsurteil BGHZ 162, 320, 323 ff. m.w.N.). 3. Nicht zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Ein-satz eines neuen Medikaments sei ohne Einwilligung des Patienten vor374berge-hend zul344ssig, wenn zun344chst ermittelt werden solle, ob das Medikament 374ber-haupt anschlage und sich dessen Risiken in der Erprobungsphase der Medika-tion noch nicht auswirkten. 12 a) Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob das Berufungsgericht den Sachvor-trag der Parteien und das Ergebnis der Beweisaufnahme ausreichend in Be-tracht gezogen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte darauf beru-fen hat, sie habe von einer Aufkl344rung der Kl344gerin nur vor374bergehend absehen und diese bei einem Anschlagen des Medikaments vor Beginn der Dauermedi-kation nachholen wollen. Mit Recht macht die Revision auch geltend, die Zeit-berechnungen des Berufungsgerichts k366nnten auf einem fehlerhaften Ver-st344ndnis der Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen beruhen. Diese seien ledig- 13 - 8 - lich dahin zu verstehen, dass die Verwirklichung der beschriebenen Risiken in dem kurzen Zeitraum, in dem das Cordarex hier verabreicht wurde, noch nicht durch das Auftreten konkreter Krankheitserscheinungen sichtbar geworden w344-ren, nicht aber dahin, dass sie in diesem Zeitraum noch nicht h344tten entstehen k366nnen. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass sich das Berufungs-gericht dieser m366glichen Differenzierung bewusst gewesen und dass dieser Gesichtspunkt mit dem Sachverst344ndigen er366rtert worden ist. b) Vor allem aber kann den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts auch aus grunds344tzlichen Erw344gungen nicht gefolgt werden. Ergeben sich beim Ein-satz eines Medikaments f374r den Patienten andere Risiken als bei der bisherigen Medikation, ist der Patient bereits vor dessen erstem Einsatz entsprechend auf-zukl344ren. Nur so wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in ausrei-chender Weise gewahrt. Nur so wird auch vermieden, dass eine haftungsrecht-liche "Grauzone" f374r die Erprobungsphase eines neuen Medikaments entsteht. Auch k366nnte es das Selbstbestimmungsrecht des Patienten beeintr344chtigen, wenn die Aufkl344rung bzw. seine Entscheidung 374ber den Einsatz des Medika-ments auf einen Zeitpunkt verschoben w374rde, in dem m366glicherweise der Ein-druck der Beschwerdelinderung durch einen einsetzenden Therapieerfolg den Blick auf die erheblichen Risiken der Medikation verstellen kann. 14 Erforderlich ist vielmehr, dass der Patient bereits vor dem ersten Einsatz eines neuen Medikaments 374ber dessen Risiken aufgekl344rt wird, damit er ent-scheiden kann, ob er in dessen Erprobung 374berhaupt einwilligen oder ob er we-gen der m366glichen Nebenwirkungen von vornherein darauf verzichten will. 15 - 9 - 4. Schlie337lich sind auch die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur hypothetischen Einwilligung der Kl344gerin von Rechtsfehlern beeinflusst. 16 17 a) Der Einwand der Behandlungsseite, der Patient h344tte sich einem Ein-griff auch bei zutreffender Aufkl344rung 374ber dessen Risiken unterzogen, ist grunds344tzlich beachtlich (Senatsurteil BGHZ 90, 103, 111 = AHRS 1050/12). Den Arzt trifft insoweit die Behauptungs- und Beweislast. Er ist mit dem Beweis f374r seine Behauptung, dass der Patient bei ordnungsgem344337er Aufkl344rung in den Eingriff eingewilligt haben w374rde, allerdings nur zu belasten, wenn der Patient zur 334berzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er, w344ren ihm rechtzei-tig die Risiken der Behandlung verdeutlicht worden, vor einem echten Entschei-dungskonflikt gestanden h344tte, wobei an die Substantiierungspflicht zur Darle-gung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden d374rfen (Senatsurteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 962 = AHRS 1050/55; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302 = AHRS 1050/128 und 6805/105 m.w.N.). Feststellungen dar374ber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufkl344rung entschieden h344tte, und ob er in einen Ent-scheidungskonflikt geraten w344re, darf der Tatrichter grunds344tzlich nicht ohne pers366nliche Anh366rung des Patienten treffen; ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn schon die unstreitigen 344u337eren Umst344nde eine sichere Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssituation erlauben (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1240 = AHRS 6180/38; vom 1. Februar 2005 - VI ZR 174/03 - VersR 2005, 694 m.w.N.). Von diesen Grunds344tzen geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend aus. b) In ihrer Verallgemeinerung unrichtig ist indes die zum Rechtssatz er-hobene Aussage des Berufungsgerichts, die Unm366glichkeit der pers366nlichen Anh366rung des Patienten zum Entscheidungskonflikt wirke sich grunds344tzlich zu dessen Lasten aus. Der erkennende Senat fordert f374r den Regelfall eine per- 18 - 10 - s366nliche Anh366rung des Patienten, um zu vermeiden, dass das Gericht f374r die Verneinung eines Entscheidungskonflikts vorschnell auf das abstellt, was bei objektiver Betrachtung als nahe liegend oder vern374nftig erscheint, ohne die per-s366nlichen, m366glicherweise weniger nahe liegenden oder als unvern374nftig er-scheinenden Erw344gungen des Patienten ausreichend in Betracht zu ziehen. Die pers366nliche Anh366rung soll es dem Gericht erm366glichen, den anwaltlich vorge-tragenen Gr374nden f374r und gegen einen Entscheidungskonflikt durch konkrete Nachfragen nachzugehen und sie auch aufgrund des pers366nlichen Eindrucks vom Patienten sachgerecht beurteilen zu k366nnen. Dabei muss im Auge behal-ten werden, dass an den Nachweis einer hypothetischen Einwilligung durch die Behandlungsseite grunds344tzlich strenge Anforderungen zu stellen sind, damit das Aufkl344rungsrecht des Patienten nicht auf diesem Wege unterlaufen wird (Senatsurteil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - aaO), und dass die Darlegung eines echten Entscheidungskonflikts durch den Patienten gefordert wird, um ei-nem Missbrauch des Aufkl344rungsrechts allein f374r Haftungszwecke vorzubeugen (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 103, 112). Danach scheidet eine schematische Beantwortung der vom Berufungs-gericht aufgeworfenen Frage aus. Alleine unter Ber374cksichtigung der aufgezeig-ten Spannungslage l344sst sich im konkreten Einzelfall beurteilen, ob und in wel-cher Richtung sich die Unm366glichkeit der pers366nlichen Anh366rung des Patienten auswirkt. Sofern aufgrund der objektiven Umst344nde ein echter Entscheidungs-konflikt eher fern, eine haftungsrechtliche Ausnutzung des Aufkl344rungsver-s344umnisses eher nahe liegt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter eine hypothetische Einwilligung bejaht, obwohl der Patient dazu nicht pers366nlich angeh366rt werden konnte. Ist indes nicht auszuschlie337en, dass sich der Patient unter Ber374cksichtigung des zu behandelnden Leidens und der Risi-ken, 374ber die aufzukl344ren war, aus vielleicht nicht gerade "vern374nftigen", jeden-falls aber nachvollziehbaren Gr374nden f374r eine Ablehnung der Behandlung ent- 19 - 11 - schieden haben k366nnte, kommt ein echter Entscheidungskonflikt in Betracht. In einem solchen Fall darf der Tatrichter nicht alleine aufgrund der Unm366glichkeit der pers366nlichen Anh366rung eine dem Patienten nachteilige Wertung vorneh-men. 20 Deshalb kann auch der Revision nicht in vollem Umfang gefolgt werden, soweit sie die Ansicht vertritt, der behandelnde Arzt handele stets treuwidrig, wenn er sich auf eine hypothetische Einwilligung des Patienten berufe, obwohl dieser einen Entscheidungskonflikt nicht mehr darlegen k366nne. Richtig ist ledig-lich, dass die Behandlungsseite die Folgen der Unaufkl344rbarkeit zu tragen hat, wenn ein echter Entscheidungskonflikt ernsthaft in Betracht kommt. Ob dies der Fall ist, kann aber - wie ausgef374hrt - nur aufgrund einer umfassenden Abw344-gung der Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. Da es demnach auf die Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls ankommt, besteht zwischen den Entscheidungen des OLG Bamberg (VersR 1998, 1025 = AHRS 4265/124 und 5400/134; Revision der Kl344ger nicht angenommen durch Senatsbeschluss vom 3. Februar 1998 - VI ZR 226/97) und des OLG Oldenburg (VersR 2001, 1381 = AHRS 4370/301; Revision der Beklagten nicht angenom-men durch Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 237/00) nicht der vom Berufungsgericht als rechtsgrunds344tzlich interpretierte Widerspruch. 21 c) Die Wertung der Umst344nde des vorliegenden Falls durch das Beru-fungsgericht dahin gehend, dass von einer hypothetischen Einwilligung der Kl344-gerin auszugehen sei, beanstandet die Revision mit Recht. 22 Das Berufungsgericht f374hrt dazu lediglich aus, zu Beginn der Medikation mit Cordarex habe festgestanden, dass bei der Kl344gerin eine absolute Tachy-arrhythmie bestand, die sich mit Beta-Blockern als nicht behandelbar herausge-stellt habe. Der Umstand, dass sich die Kl344gerin um einen kompatiblen Zustand 23 - 12 - der Medikamente bem374ht habe, spreche daf374r, dass sie sowohl ihre Depressio-nen als auch ihre Herzrhythmusst366rungen grunds344tzlich weiterhin habe behan-deln lassen wollen. Ausreichende Anhaltspunkte f374r einen Entscheidungskon-flikt f344nden sich deshalb nicht. Dem l344sst sich nicht entnehmen, dass das Beru-fungsgericht s344mtliche Umst344nde, aus denen sich nach dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt ein Entscheidungskonflikt ergeben konnte, in seine W374rdigung einbezogen hat. Der W374rdigung war eine vollst344ndige Aufkl344rung der Kl344gerin 374ber die Nebenwirkungen des Cordarex, wie sie nach den vorstehenden Ausf374hrungen erforderlich war, zugrunde zu legen. Die Revision verweist insoweit mit Recht darauf, dass nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen der Einsatz des Medikaments nicht zum Zweck einer lebensverl344ngernden Behandlung, son-dern zur Besserung der Beschwerden der Kl344gerin erfolgte und dass deshalb dem Nutzen einer Leidenslinderung die ganz erheblichen mit nicht unerhebli-cher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gefahren des Medikaments h344tten ge-gen374ber gestellt werden m374ssen. Ein Entscheidungskonflikt liegt aber auf der Hand, wenn beim Einsatz eines Medikaments, das der Besserung der Be-schwerden durch Herzrhythmusst366rungen dienen soll, mit einer Wahrschein-lichkeit von 35% erhebliche Gesundheitsbeeintr344chtigungen wie etwa Schild-dr374senfunktionsst366rungen, schwere entz374ndliche Lungenerkrankungen und Le-bersch344den, periphere Neuropathien oder Myopathien und - wenn auch mit ge-ringer Wahrscheinlichkeit - ein Herzstillstand zu erwarten sind. Es mag sein, dass sich in einer solchen Situation eine Mehrheit der Patienten in der Hoff-nung, die Nebenwirkungen w374rden sich nicht einstellen, f374r eine erfolgreiche Linderung der Beschwerden entscheidet. Darauf kommt es aber nicht an. Ent-scheidend ist, dass eine Konfliktlage zwischen dem Wunsch, die gegenw344rtigen Beschwerden zu lindern, und der Gefahr, deshalb sp344ter erhebliche Gesund- 24 - 13 - heitssch344den hinnehmen zu m374ssen, durchaus besteht und der Patient sich in diesem Konflikt eigenverantwortlich entscheiden muss. 25 Das Berufungsgericht h344tte deshalb unter den Umst344nden des Streitfalls eine hypothetische Einwilligung der Kl344gerin nicht bejahen d374rfen. Daf374r, dass die Beklagte den ihr insoweit obliegenden Beweis durch vorhandene Beweis-mittel f374hren k366nnte, ist nichts ersichtlich. - 14 - III. 26 Die Klageabweisung erweist sich mit der daf374r im Berufungsurteil gege-benen Begr374ndung danach als unrichtig, so dass die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen werden muss. Das Berufungsgericht erh344lt dadurch auch Gelegenheit, die noch erfor-derlichen Feststellungen zur Urs344chlichkeit der Einnahme von Cordarex f374r den Herzstillstand der Kl344gerin zu treffen. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 02.12.2004 - 2 O 612/03 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.05.2006 - 1 U 102/04 -
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