BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 108/06 Verk374ndet am: 18. Juni 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247 59 a.F. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Geb344udeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grunds344tzen der Doppelversi-cherung (BGHZ 169, 86 = VersR 2006, 1536) ist auf Seiten des Geb344udeversiche-rers lediglich der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden zu ber374cksichti-gen. BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Juni 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird unter Zur374ckweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Revision das Urteil des 4. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesge-richts in Jena vom 22. M344rz 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344gerin ge-gen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Er-furt vom 26. August 2004 hinsichtlich der Beklagten zu 1 zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt als Geb344udeversicherer von den Beklagten Ersatz der ihrem Versicherungsnehmer erstatteten Aufwendungen in H366-he von 21.142,76 200 f374r die Regulierung eines Wasserschadens, den die Beklagte zu 2 als Mieterin einer Wohnung leicht fahrl344ssig verursacht 1 - 3 - hat. Diese ist in der Sch344den an der Mietsache deckenden, bei der Be-klagten zu 1 gehaltenen Privathaftpflichtversicherung ihres Vaters mit-versichert. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten in H366he des h344lftigen Be-trages als Gesamtschuldner in Anspruch, die Beklagte zu 2 dar374ber hin-aus auf Zahlung des restlichen Betrages, hilfsweise auf Abtretung eines Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1. Die Kl344gerin meint, der nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (BGHZ 145, 393) anzunehmende Regressverzicht des Geb344u-deversicherers bei leicht fahrl344ssiger Schadensverursachung gelte nicht, wenn der Mieter 374ber eine Sch344den an der Mietsache deckende Haft-pflichtversicherung verf374ge. Zumindest sei der Mieter verpflichtet, seinen Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer an den Geb344u-deversicherer abzutreten. Gegen den Haftpflichtversicherer bestehe je-denfalls nach den Grunds344tzen der Doppelversicherung Anspruch auf Erstattung des h344lftigen Schadensbetrages. 2 Die gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Anspr374che in vollem Umfang weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Soweit es um den Anspruch gegen die Beklagte zu 1 geht, f374hrt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im 334brigen ist die Revi-sion zur374ckzuweisen. 4 - 4 - 5 I. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist im Ergebnis zu Recht ab-gewiesen worden. 1. Dem Zahlungsanspruch steht der Regressverzicht der Kl344gerin entgegen. In der Geb344udeversicherung ergibt die erg344nzende Ver-tragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers f374r die F344lle, in denen der Mieter einen Schaden am Geb344ude durch leichte Fahrl344ssig-keit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterh344lt, die Anspr374che wegen Sch344den an gemieteten Sachen deckt. Das hat der Senat in drei Urteilen vom 13. September 2006 mit ausf374hrlicher Begr374ndung darge-legt, auf die Bezug genommen wird (BGHZ 169, 86 sowie IV ZR 378/02 - VersR 2006, 1530 und IV ZR 116/05 - VersR 2006, 1533). Dem hat sich der f374r das Wohnraummietrecht zust344ndige Senat des Bundesgerichts-hofs angeschlossen (Urteil vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06 - VersR 2007, 539). 6 2. Die Kl344gerin hat auch keinen Anspruch auf Abtretung eines Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1. Der Zugriff auf den De-ckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung ist dem Geb344udeversi-cherer schon deshalb verwehrt, weil er wegen des Regressverzichts ge-gen den Mieter keinen durchsetzbaren Regressanspruch (vgl. BGHZ aaO S. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistellungsanspruch gegen sei-nen Haftpflichtversicherer hat. 7 II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin gegen die Beklagte zu 1 Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat durch Urteil vom 13. September 2006 entschieden, dass dem Geb344udeversicherer, dem der Regress gegen 8 - 5 - den Mieter verwehrt ist, gegen dessen Haftpflichtversicherer entspre-chend den Grunds344tzen der Doppelversicherung (247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zusteht, nicht aber auf vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung (BGHZ aaO S. 96 ff.). Der Ausgleich habe, so der Senat, nach dem Verh344ltnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gelte jedoch nur, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich seien. In den Ausgleich k366nn-ten deshalb nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen habe. Ausf374hrungen zu den Einzelheiten der Berechnung des Ausgleichsanspruchs waren weder veranlasst noch m366glich, weil es an dem hierf374r erforderlichen Parteivor-trag fehlte. 1. a) Die Zuerkennung eines solchen Ausgleichsanspruchs ist in der nachfolgenden Rechtsprechung und Literatur grunds344tzlich bef374rwor-tet worden (u.a. OLG Koblenz VersR 2007, 687; OLG K366ln VersR 2007, 1411; OLG Bamberg VersR 2007, 1651; OLG Karlsruhe VersR 2008, 639; G374nther, VersR 2006, 1539, 1541; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10, 13; Looschelders, JR 2007, 424, 425 f.; von Armbr374ster als konsequent bezeichnet, NJW 2006, 3683, 3685). Kontrovers diskutiert wird dagegen, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. Im Wesent-lichen geht es darum, ob in die Vergleichsberechnung auf Seiten des Geb344udeversicherers die Entsch344digung zum Neuwert ("Versicherungs-schaden") oder nur der vom Regressverzicht erfasste, nach 247247 249 ff. BGB vom Mieter an sich geschuldete Schadensersatz ("Haftpflichtscha-den", "Zeitwertschaden") einzustellen ist. Letzteres f374hrt im Allgemeinen zu einer h344lftigen Teilung des nach 247247 249 ff. BGB ermittelten Schadens, die Einbeziehung des Neuwertanteils dagegen dazu, dass der Haft-pflichtversicherer stets mehr als die H344lfte und bei extremer Differenz 9 - 6 - zwischen Neuwert und Zeitwert diesen fast allein zu tragen hat (vgl. LG K366ln VersR 1982, 1165 und G374nther aaO S. 1543). b) Bei der Vergleichsberechnung ist auf Seiten des Geb344udeversi-cherers lediglich der Haftpflichtschaden zu ber374cksichtigen, wie sich be-reits aus dem Senatsurteil vom 13. September 2006 (in BGHZ aaO) er-gibt. Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) nach der Zur374ckverweisung in jener Sache sowie die Oberlandesgerichte K366ln (aaO) und Karlsruhe (aaO) haben im Einzelnen 374berzeugend dargelegt, dass allein diese Be-rechnungsweise interessengerecht ist (ebenso Grommelt, r+s 2007, 230; Neugebauer, VersR 2007, 623; Schwickert, VersR 2007, 773; fr374her auch G374nther, VersR 2004, 595, 598). Die Gegenmeinung (G374nther, VersR 2006, 1539, 1542 f.; Wolter, VersR 2007, 987; W344lder, r+s 2007, 381; LG Kassel r+s 2007, 378; LG Karlsruhe r+s 2007, 379) l344sst den tragenden Grund f374r die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs analog 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. au337er Acht und wendet die - teilweise um-strittenen - Grunds344tze des Doppelversicherungsausgleichs damit auf ei-ne nicht gegebene rechtliche Ausgangslage an. Sie legt deshalb der Be-stimmung der Identit344t des versicherten Interesses und der jeweiligen Leistungspflicht einen falschen Ma337stab zugrunde. 10 aa) Der Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ist die interessengerechte Folge daraus, dass - wie der Senat in den ge-nannten Urteilen vom 13. September 2006 im Einzelnen ausgef374hrt hat - ein Regressverzicht des Geb344udeversicherers auch dann anzunehmen ist, wenn der Mieter eine den Haftpflichtschaden deckende Versicherung hat (ebenso OLG K366ln und OLG Karlsruhe aaO). Die der Doppelversi-cherung strukturell vergleichbare Interessenlage besteht darin, dass der Mieter vor der Belastung seines Verm366gens mit dem (b374rgerlich-rechtli-chen) Schadensersatzanspruch doppelt gesch374tzt ist: durch seine eigene 11 - 7 - Haftpflichtversicherung und den Regressverzicht des Geb344udeversiche-rers. Der Regressverzicht stellt den Mieter im Verh344ltnis zum Versicherer so, als sei sein Sachersatzinteresse (in Gestalt des Haftpflichtrisikos) durch den Geb344udeversicherungsvertrag mitversichert (BGHZ aaO S. 96 m.w.N.; vgl. schon Martin, VersR 1974, 821, 824, 826). Nur insoweit be-steht Identit344t des versicherten Interesses (vgl. zum versicherten Inte-resse Senatsurteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86 - NJW-RR 1988, 727 f.) in beiden Vertr344gen, und zwar in der Person des Mieters. Die Ausgangslage ist folglich so, als wenn der Mieter als Versicherungs-nehmer in zwei Haftpflichtversicherungen Deckungsschutz gen366sse (Grommelt aaO S. 230). bb) Ein Ausgleich kommt deshalb nur insoweit in Frage, als das Verm366gen des Mieters gegen das Haftpflichtrisiko gesch374tzt wird, so dass f374r die Berechnung des Anspruchs allein auf seine Person abzustel-len ist (Grommelt aaO S. 231). 12 (1) Das bedeutet, dass zum einen Gegenstand und H366he des vom Regressverzicht betroffenen Schadensersatzanspruchs (247247 249 ff. BGB) festzustellen sind. Zum anderen ist zu pr374fen, ob sich der Versiche-rungsschutz in der Haftpflichtversicherung des Mieters gegenst344ndlich damit deckt oder ob bestimmte Positionen ausgeschlossen sind. Nur so-weit Deckungsgleichheit besteht, ist das versicherte Interesse identisch. 13 (2) Nur dieser gemeinsam zu deckende Bereich ist im Verh344ltnis der Leistungspflichten gegen374ber dem ("doppelt versicherten") Mieter aufzuteilen. Die Leistung des Geb344udeversicherers an den Mieter als "Quasi-Versicherungsnehmer" besteht im Regressverzicht. Auf eine dar-374ber hinausgehende Leistungspflicht gegen374ber seinem Versicherungs-nehmer kommt es nicht an, weil insoweit nichts doppelt versichert ist. 14 - 8 - Sind die Leistungspflichten gleich, ergibt sich ein h344lftiger Ausgleichsan-spruch (OLG K366ln, OLG Karlsruhe und OLG Koblenz aaO; G374nther, VersR 2004, 595, 598; Grommelt aaO S. 231). Bleibt die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers im deckungsgleichen Bereich z.B. wegen ei-nes Selbstbehalts oder 334berschreitens der Deckungssumme hinter der des Geb344udeversicherers zur374ck, f374hrt dies zu einer verh344ltnism344337igen K374rzung des Ausgleichsanspruchs (Grommelt aaO S. 231; Bruck/M366ller, VVG 8. Aufl. Bd. II 247 59 Anm. 35 mit Beispiel bei Selbstbeteiligung). 2. Da die Parteien zu den Einzelheiten des Schadens und seiner Reparatur nichts vorgetragen haben, ist die Sache zur weiteren Aufkl344-rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 15 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 26.08.2004 - 10 O 32/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 22.03.2006 - 4 U 800/04 -
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