BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 108/07 vom 26. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die E rinnerung gegen den Kostenansatz vom 4. April 2008 (Rechnungsdatum 11. April 2008 / Kassenzeichen 780081014540) wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Es kann dahinstehen, ob der von dem Sekretariat der e. f374r den Beklagten eingelegte 204Einspruch223 vom 31. Juli 2008 als Erinnerung gem344337 247 66 GKG zul344ssig ist. Als solche ist er jedenfalls unbegr374ndet. 1 Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch Beschluss vom 3. April 2008 l366ste gem344337 247 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) eine doppelte Geb374hr aus. Diese ist auch der H366he nach zutreffend angesetzt. 2 Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dem Geb374hrenansatz nicht entgegen. Er 344ndert nichts daran, dass die Nichtzu-lassungsbeschwerde unbedingt, also unabh344ngig von der Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe, erhoben worden war und der Senat deshalb 374ber sie zu befin-den hatte. 3 - 3 - 4 Die nach der ablehnenden Entscheidung 374ber den Prozesskostenhilfean-trag bestehende Gelegenheit zur Reduzierung der Kostenlast durch R374cknah-me der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte nicht genutzt. Er konnte auch nicht damit rechnen, dass ihm diese M366glichkeit bis zu der Entscheidung 374ber sein als Gegenvorstellung gewertetes Schreiben vom 24. M344rz 2008 offen stehen w374rde. Eine solche Verfahrensgestaltung w344re m366glicherweise zwar angezeigt gewesen, wenn Anlass zu der Annahme bestanden h344tte, die Gegenvorstellung k366nne erfolgreich sein. Hiervon konnte der Beklagte aber schon deshalb nicht ausgehen, weil das genannte Schreiben keine sachlichen Einwendungen, son-dern vor allem Beschimpfungen enthielt. 5 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 19.05.2006 - 14 O 2511/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.05.2007 - 11 U 1049/06 -
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