BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 108/07 Verk374ndet am: 10. Juni 2009 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 43; BGB 247 932; HGB 247 366; ZPO 247 293 Bei einem grenz374berschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die f374r einen Eigentums374bergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Wird der nach deutschem Recht im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenz374bertritt nicht mehr vollendet, beurteilt sich die Frage, ob und zu welchem Zeit-punkt das Eigentum am Kaufgegenstand 374bergeht, gem344337 Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach dem dann f374r das Recht des Lageortes zust344ndigen ausl344ndischen Sachrecht. Das gilt auch f374r die Voraussetzungen, unter denen Eigentumserwerb vom Nichtbe-rechtigten kraft guten Glaubens m366glich ist. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - VIII ZR 108/07 - OLG Jena LG M374hlhausen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Hermanns und die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. M344rz 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine deutsche Opel-Vertragsh344ndlerin, verkaufte im Herbst 2004 einen Pkw Opel Astra Coupe an eine unter der Firma DBD J. t344ti-ge deutsche Zwischenh344ndlerin (im Folgenden: DBD). Sowohl die Auftragsbe-st344tigung der Beklagten als auch ihre Rechnung vom 31. Januar 2005 sahen einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollst344ndigen Zahlung des Kaufpreises vor. Au337erdem war in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten, die 1 - 3 - diesem Verkauf zugrunde gelegen haben, vorgesehen, dass es dem K344ufer f374r die Dauer des Eigentumsvorbehalts untersagt war, 374ber das Fahrzeug zu ver-f374gen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einzur344umen. Die DBD verkaufte das Fahrzeug ihrerseits an die in Frankreich ans344ssige Kl344gerin weiter und lie337 es am 3. Februar 2005 durch einen Frachtf374hrer bei der Beklagten abholen, der es nach Frankreich zur Kl344gerin transportierte. Kfz-Brief, Kfz-Schein und EG-334bereinstimmungsbescheinigung verblieben bei der Beklagten. Die Kl344gerin zahlte den Kaufpreis f374r das ihr gelieferte Fahrzeug an die DBD und verkaufte es ihrerseits in Frankreich weiter. Als ihr Abnehmer eine vereinbarte Zusatz-ausstattung vermisste, kam er mit der Kl344gerin 374berein, das Fahrzeug zwecks Einbaus der fehlenden Tuning-Komponenten noch einmal zur Beklagten zu verbringen. Diese nahm das Fahrzeug in Besitz und verweigerte eine Heraus-gabe unter Hinweis auf den mit der DBD vereinbarten Eigentumsvorbehalt, weil die DBD ihr den geschuldeten Kaufpreis nicht bezahlt habe. Die Kl344gerin hat geltend gemacht, von einem Eigentumsvorbehalt keine Kenntnis gehabt zu haben, und zun344chst die Herausgabe von Fahrzeug und Kfz-Brief verlangt. Hierbei hat sie sich auch auf eine Erkl344rung ihres franz366si-schen Abnehmers gest374tzt, er trete seinen Herausgabeanspruch als Eigent374-mer zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung an sie ab. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat, nachdem die Kl344gerin wegen einer zwischenzeitlich von der Beklagten vorgenommenen Weiterver344u-337erung des Fahrzeugs an einen Dritten ihre Klage auf Zahlung von Schadens-ersatz umgestellt hatte, die Berufung der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ck-gewiesen, dass die Beklagte auf den entsprechend ge344nderten Antrag der Kl344-gerin zur Zahlung von 21.844 200 nebst Zinsen verurteilt wird. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision hat Erfolg. I. 4 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Der Kl344gerin stehe gem344337 247247 985, 989 BGB ein Anspruch auf Werter-satz f374r das von der Beklagten weiterver344u337erte Fahrzeug zu. Zwar komme entgegen der Auffassung des Landgerichts kein gutgl344ubiger Eigentumserwerb der Kl344gerin gem344337 247 932 BGB in Betracht, weil diese aus der Nichtvorlage des Kfz-Briefs durch die DBD nach den ihr bekannten gesch344ftlichen Gepflogenhei-ten habe schlie337en m374ssen, dass die DBD noch nicht Eigent374merin des Fahr-zeugs gewesen sei. Jedoch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass ein Mit-arbeiter der Beklagten das Fahrzeug an den Frachtf374hrer 374bergeben und damit konkludent in die Weiterver344u337erung des Fahrzeugs durch die DBD eingewilligt habe. Dies folge aus dem f374r den Transport des Fahrzeugs nach Frankreich ausgestellten Frachtbrief, der als Absender die DBD und als Empf344ngerin die Kl344gerin ausweise und dem deshalb zu entnehmen gewesen sei, dass die DBD das Fahrzeug an die Kl344gerin zum Zwecke der Weiterver344u337erung habe versenden wollen. Wenn die Beklagte nach dem Ergebnis des erhobenen Zeu-genbeweises durch 334bergabe von Fahrzeug, Schl374sseln und fertig ausgef374ll-tem Frachtbrief an diesem Ver344u337erungsvorgang mitgewirkt habe, habe sie in zurechenbarer Weise konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Wei-terver344u337erung einverstanden gewesen sei. Da die Kl344gerin darauf habe ver-trauen d374rfen, dass die Beklagte jedenfalls im konkreten Fall in die Weiterver-344u337erung des Fahrzeugs durch die DBD eingewilligt habe, habe sie gutgl344ubig im Sinne von 247 366 Abs. 2 HGB das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt. Die Beklagte schulde ihr deshalb aufgrund der anschlie337enden Ver344u337erung des - 5 - Fahrzeugs nach Rechtsh344ngigkeit den durch Umstellung des Klageantrags in zul344ssiger Weise begehrten Wertersatz. II. 6 Diese Beurteilung h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kl344gerin gutgl344ubig das Ei-gentum am herausverlangten Fahrzeug erworben hat, rechtsfehlerhaft am Ma337stab des deutschen Rechts (247 932 BGB, 247 366 HGB) beurteilt. Es hat dabei - genauso wie die Parteien - Art. 43 EGBGB 374bersehen, dessen Anwendbarkeit entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Disposition der Parteien steht und der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr374fen ist (BGHZ 177, 237, Tz. 8; 136, 380, 386, jeweils m.w.N.). Art. 43 EGBGB f374hrt hier dazu, dass ein Eigentumserwerb der Kl344gerin nach Ma337gabe der Bestimmungen des fran-z366sischen Rechts zu kl344ren gewesen w344re. Gleiches gilt f374r einen anschlie337en-den Eigentumserwerb des franz366sischen Abnehmers der Kl344gerin, den das Be-rufungsgericht - nach seinem Standpunkt folgerichtig - nicht mehr gepr374ft hat. 1. Das Berufungsgericht hat den erkannten Schadensersatzanspruch auf 247247 985, 989 BGB und damit auf deutsches Sachrecht gest374tzt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar handelt es sich sowohl bei der Ausfuhr des streitigen Fahrzeugs nach Frankreich wie auch bei seiner erneuten Einfuhr zum Zwecke der Nachbesserung um grenz374berschreitende Sachverhalte, die die deutsche wie die franz366sische Sachenrechtsordnung ber374hren. Jedoch unter-liegen die auf Eigentum gest374tzten Herausgabeanspr374che des (vermeintlichen) Eigent374mers ebenso wie die aus dem Eigent374mer-Besitzer-Verh344ltnis kom-menden Folgeanspr374che wegen Unm366glichkeit einer Herausgabe dem in Art. 43 Abs. 1 EGBGB geregelten Sachstatut und damit dem Recht des Staa-tes, in dem sich die Sache befindet (BGH, Urteil vom 25. September 1997 7 - 6 - - II ZR 113/96, NJW 1998, 1321, unter II 1 a; M374nchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 96, 100; Bamberger/Roth/Spickhoff, BGB, 2. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 8, jeweils m.w.N.). Das ist hier das deutsche Recht als das Recht des Ortes, an dem sich das herauszugebende Fahrzeug bei der anderweitigen Ver344u337erung durch die Beklagte befunden hat. 8 2. Ob der von der Kl344gerin geltend gemachte Anspruch begr374ndet ist, h344ngt davon ab, ob die Kl344gerin selbst oder ihr franz366sischer Abnehmer im Zeitpunkt der Weiterver344u337erung Eigent374mer des Fahrzeugs war und dieses Eigentum durch die Weiterver344u337erung des Fahrzeugs verloren hat. a) Ob die Kl344gerin das Eigentum am Fahrzeug von der DBD erworben hat, ist indessen nicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Denn ein solcher Erwerb h344tte nach deutschem Recht nicht im Inland stattgefunden, weil die DBD der Kl344gerin vor Grenz374bertritt weder den Besitz noch eine zum Eigen-tumserwerb erforderliche besitzgleiche Position am Fahrzeug im Sinne von 247247 929 ff. BGB einger344umt hat. Der zwischen der DBD und der Kl344gerin ge-schlossene Kaufvertrag ist vielmehr in der Weise ausgef374hrt worden, dass der Kl344gerin das Fahrzeug erst an deren Sitz in Frankreich durch den von der DBD eingesetzten Frachtf374hrer ausgeh344ndigt worden ist. Da die f374r einen Eigen-tums374bergang nach deutschem Sachenrecht erforderliche Besitzverschaffung bei einem Versendungskauf in aller Regel erst mit Ablieferung der Sache am Bestimmungsort erfolgt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., 247 447 Rdnr. 14) und kein Anhalt besteht, dass es sich vorliegend anders verhalten hat, ist nach deutschem Recht der im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenz-374bertritt nicht mehr vollendet worden. Ob und zu welchem Zeitpunkt anschlie-337end das Eigentum am Fahrzeug auf die Kl344gerin 374bergegangen ist, beurteilt sich deshalb gem344337 Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach franz366sischem Recht als dem f374r das Recht des Lageortes zust344ndigen Sachrecht (vgl. Senatsurteil vom 9 - 7 - 30. Januar 1980 - VIII ZR 197/78, WM 1980, 410, unter II 2; RGZ 103, 30, 31; KG, NJW 1988, 341 f.; Palandt/Thorn, aaO, Art. 43 EGBGB (IPR) Rdnr. 7; Er-man/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 43 EGBGB Rdnr. 23 m.w.N.). Dieses kn374pft ebenfalls an das Recht des Lageortes an (H374bner/Constantinesco, Einf374hrung in das franz366sische Recht, 4. Aufl., 247 30, 2 b bb) und nimmt so die Verweisung auf. b) Den Statutenwechsel in das franz366sische Sachrecht, wie er auch in Art. 43 Abs. 2 EGBGB zum Ausdruck kommt, hat das Berufungsgericht nicht ber374cksichtigt und dementsprechend nicht den Inhalt derjenigen Rechtsnormen gem344337 247 293 ZPO ermittelt, nach denen im franz366sischen Recht ein Eigen-tumserwerb erfolgt. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht beachtet, dass das Sachstatut des Lageortes die M366glichkeiten und Voraussetzungen f374r einen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens bestimmt (BGHZ 100, 321, 324; BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 334/98, NJW-RR 2000, 1583, unter II 1, III 2; Erman/Hohloch, aaO, Art. 43 EGBGB Rdnr. 12; Staudin-ger/Stoll, BGB (1996), IntSachenR Rdnr. 300; M374nchKommBGB/Wendehorst, aaO, Art. 43 Rdnr. 80; Palandt/Thorn, aaO, Art. 43 EGBGB (IPR) Rdnr. 3, je-weils m.w.N.). Es hat deshalb bei seiner Beurteilung au337er Betracht gelassen, dass sich ungeachtet des f374r den Kaufvertrag ma337geblichen Vertragsstatuts ein im Inland noch nicht vollendeter Eigentumserwerb mit Grenz374bertritt nach Frankreich nach Ma337gabe des franz366sischen Rechts vollzieht, das in diesem Fall auch Art und Umfang des Schutzes eines gutgl344ubigen Besitzers bei einem Erwerb vom Nichtberechtigten regelt (Sonnenberger/Dammann, Franz366sisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., Rdnr. IX 41 m.w.N.). 10 c) Das Berufungsgericht h344tte sich mithin zur Bejahung eines gutgl344ubi-gen Eigentumserwerbs durch die Kl344gerin nicht auf die 247247 929 ff. BGB und hierbei insbesondere auch nicht auf 247 366 HGB st374tzen d374rfen. Diese Bestim- 11 - 8 - mung enth344lt sachlich eine Erweiterung des in den 247247 932 ff. BGB geregelten Verkehrsschutzes und bestimmt damit zugleich die Voraussetzungen eines Ei-gentums374bergangs in F344llen, in denen nach dem Willen des Gesetzgebers die b374rgerlich-rechtlichen Gutglaubensvorschriften wegen der bestehenden Be-d374rfnisse des Handelsverkehrs nach einer gewissen Reibungslosigkeit der Ge-sch344ftsabwicklung bereits bei einem guten Glauben an die Verf374gungsbefugnis des Ver344u337erers zur Anwendung kommen sollen (vgl. M374nchKommHGB/ Welter, 2. Aufl., 247 366 Rdnr. 22 f.; Ensthaler/Weber, GK-HGB, 7. Aufl., 247 366 Rdnr. 1). Die Vorschrift h344tte daher nur angewandt werden d374rfen, wenn Art. 43 Abs. 1 EGBGB zu einer - hier aber nicht gegebenen - Anwendbarkeit inl344ndi-schen Rechts gef374hrt h344tte. Einen 334bergang des Eigentums am Fahrzeug auf die Kl344gerin h344tte das Berufungsgericht daher am Ma337stab des franz366sischen Rechts beurteilen m374s-sen. Dazu bedarf es gem344337 247 293 ZPO weiterer tatrichterlicher Ermittlungen zur franz366sischen Rechtspraxis, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung der franz366sischen Gerichte ihren Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - XI ZR 357/99, WM 2001, 502, unter II 2 b aa; vom 23. Juni 2003 - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, unter II 2 a). Dasselbe gilt f374r die Frage, ob zumindest der franz366sische Abnehmer der Kl344gerin von dieser (gutgl344ubig) das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hat. 12 III. Das Berufungsurteil kann hiernach keinen Bestand haben; es ist deshalb aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht das anzuwendende franz366sische Recht bislang nicht ermittelt und nicht gepr374ft hat, ob es daf374r etwa weiterer tats344chlicher 13 - 9 - Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 23.02.2006 - HKO 121/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.03.2007 - 7 U 333/06 -
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