BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 108/07 Verkündet am: 6. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 6 Abs. 3 In der Fahrzeugversicherung ist eine zu hohe Angabe vorhandener Fahrzeugschlü s- sel generell nicht geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden. BGH, Urteil vom 6. J uli 2011 - IV ZR 108/07 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Kessal - Wulf, die Rich ter Wendt, Felsch , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3 . Zi - vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28 . März 2007 auf gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des behaupteten Diebstahls eines LKW aus einer Kfz - Kasko - Versicherung auf Zahlung von 41.225,90 nebst Zinsen in Anspruch. Er meldete das Fahrzeug am 6. März 2004 als gestohlen. Sowohl gegenüber der Polizei als auch in der schriftlichen Schadenanzeige an die Beklagte vom 11. März 2004 gab der Kläger an, dass es vier Schlü s- sel zu dem L KW gebe, un d zwar je einen bei ihm, zwei Mitarbeitern und einen vierten Schlüssel in einem verschlossenen Werkzeugschrank im 1 2 - 3 - Büro der Halle. Gegenüber der Polizei teilte er zusätzlich mit , überprüft zu haben, dass alle vier Schlüssel vorhanden seien. An die Bekla gte gelangten jedoch nur drei Schlüssel. Der Kläger behauptet nunmehr, dass es auch nur noch diese drei Schlüssel gebe, weil ein er der Mitarbeiter ohne sein Wissen einen der beiden ursprüngl i- chen Originalschlüssel nach Au stausch des Zündschlosses im LKW en t- sorgt habe. Er habe irrtümlich angenommen, dass sich dieser Schlüssel noch im Werkzeugschrank befinde. Die Beklagte hält sich wegen Verle t- zung der Aufklärungs obliegenheit für leistungsfrei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revi sion verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläg er zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung gelungen sei. Die Beklagte sei jedoch gemäß § 7 I ( 2 ) Satz 3, V ( 4 ) AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, weil der Kläger durch falsche Angaben zu den vorhandenen Fahrzeu g- schlüsseln eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit begangen habe. 3 4 5 6 7 - 4 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsgericht in der ob jektiv falschen Angabe zur Anzahl der vorhandenen Schlüssel eine Obliegenheitsverletzung i . S . von § 7 I ( 2 ) Satz 3 AKB gesehen hat. Die dem Versicherungsnehmer hiernach obliegende Aufklärung gebietet es, auf Fragen des Versicherers zutreffende Angaben zur Anzahl der Fahrzeugschlüssel zu machen. Rechtsfolge einer Verletzung dieser O b- liegenheit ist gemäß § 7 V ( 4 ) AKB Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG a.F. Dass das Berufungsgericht die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. als nicht wi derlegt angesehen hat, nimmt die Revision hin. R e- visionsrechtlich erhebliche Bedenken gegen diese Annahme sind auch nicht ersichtlich. 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die A n nahme des Ber u- fungsgerichts, dass die Grundsätze der Relevanzrecht sprechung des Senats der Leistungsfreiheit nicht entgegenstünden. Nach dieser Rech t- sprechung setzt die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle einer zwar vorsätzlichen, aber folgenlos gebliebenen Obliegenheits verletzung des Versicherungsnehmers ein er hebliches Verschulden des Versich e- rungsnehmers, dessen ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen e i- ner Obliegenheitsverletzung sowie de ren generelle Eignung , die Intere s- sen des Versicherers ernsthaft zu gefährden , voraus (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 3 31/05, VersR 2007, 785 unter II 2 b; vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 , VersR 2005, 493 unter 2 c; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/ 97 , VersR 1998, 447 unter 2 b; weitere Nachweise siehe bei Römer in Röm er/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 R n. 54 ff.; Prö lss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rn. 101 und Sti e- 8 9 10 11 - 5 - fel/Hofmann, Kraftfahrtv ersicherung 17. Aufl. § 6 VVG R n. 33 ff. und § 7 AKB Rn. 88 ff.). a) Dies e Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend gesehen . Da e s von einer Folg enlosigkeit der Obliege n- heitsverletzung des Klägers aus gegangen ist , ist diese auch für das R e- visionsverfahren zugrunde zu legen. Zudem ist ein der Beklagten en t- standener Nachteil durch die falsche Anga be nicht ersichtlich. Insbeso n- dere sind die Aufklärung smöglichkeiten der Beklagten, ob tatsächlich ein Versicherungsfall vorgelegen hat, durch die unzutreffende Angabe des Klägers nicht beeinträchtigt worden. b) Anders als bei zu niedriger Angabe der Anzahl der Schlüssel ist deren zu hohe Angabe - was da s Berufungsgericht verkannt hat - in der Fahrzeugversicherung generell nicht geeignet, Interessen des Versich e- rers zu gefährden. Denn in diesem Falle wird der Versicherer wegen des aus seiner Sicht fehlenden Schlüssels allenfalls dazu veranlasst werde n, die Reg u- lierung zurückzustellen, bis der Verbleib des vermeintlich fehlenden Schlüssels geklärt ist. Dementsprechend hat hier die Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2004 reagiert, indem sie den Kläger um ergä n- zende Stellungnahme bat. Im Zusammenh ang mit den Schlüsseln geht das Interesse des Versicherers bei einem gemeldeten Fahrzeugdiebstahl regelmäßig dahin, alle vom Hersteller ausgelieferten und noch vorhandenen Fahrzeu g- schlüssel sachverständig untersuchen zu lassen, unter anderem darauf, ob Kop ierspuren vorhanden sind, was auf das Fertigen von Nachschlü s- seln deute t und weitere Nachforschungen nach sich zieht. Ferner ist für 12 13 14 15 - 6 - den Versicherer generell wichtig , prüfen zu können, ob alle Schlüssel vorhanden sind, weil das Fehlen eines Schlüssels Hinw eise darauf g e- ben kann, dass dieser einem Dritten zur Verfügung gestellt worden ist, damit er das Fahrzeug - zur Vortäuschung eines Diebstahls - von seinem Standort verbringt (vgl. Senat su rteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03, VersR 2004, 1 1 17 unter 3). Ob alle Schlüssel vorhanden und gegeb e- nenfalls einem Sachverständigen zur Untersuchung übergeben sind, kann der Versicherer aber nicht feststellen, wenn der Versicherung s- nehmer ihm die Existenz eines oder mehrerer Schlüssel verschweigt, i n- dem er deren Anzahl zu niedrig angibt. Durch die zu hohe Angabe g e- fährdet der Versicherungsnehmer dagegen allenfalls sein eigenes Int e- resse an einer schnellen Schadenregulierung. - 7 - 3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 563 Ab s. 1 Satz 1 ZPO zwecks Klärung der vo m Berufungsgericht bislang offen gelassenen Frage der erheblichen Wah r- scheinlichkeit eines nur vorgetäuschten Diebstahls an dieses zurückz u- verweisen. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.03.2005 - 2/23 O 190/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2007 - 3 U 125/05 - 16
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