BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 108/08 vom 16. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 16. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 19. M344rz 2008 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 67.792,92 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die beklagten beiden T366chter und Erbinnen des am 17. M344rz 2003 verstorbenen Erblassers auf 334bertragung von zum Nachlass geh366renden Fondsanteilen in Anspruch. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. 1 - 3 - 2 Der Erblasser hatte der Kl344gerin in seinem notariellen Testament vom 16. September 2002, in dessen Anlage 2 auch die hier streitigen Fondsanteile als Verm366gensbestandteile aufgef374hrt sind, nicht diese, sondern einen Geldbetrag von 10.400 200 als Verm344chtnis zugewandt. Auf einer Buchungsbest344tigung des streitigen Anlagefonds befindet sich fol-gender, vom Erblasser mit eigener Hand geschriebener Text: Todesfallerkl344rung Rosenheim, 09.11.2002 Ich [Name und Geburtsdatum des Erblassers] w374nsche, da337 meine Lebensgef344hrtin [Name und Geburtsdatum der Kl344gerin] ab meinem Todestag zu 100 % bei meinem oben genannten 205 Fonds bezugsberechtigt sein soll! M.f.G. [Name des Erblassers] Rosenheim, 09.11.2002 Die Kl344gerin behauptet, der Erblasser habe ihr diese Erkl344rung am 9. November 2002 ausgeh344ndigt. Nach dem Erbfall teilte die Fondsge-sellschaft der Kl344gerin mit, der Fonds sehe die Begr374ndung eines Be-zugsrechts nicht vor; Inhaber der Anteile seien die Beklagten als Erbin-nen. Die Kl344gerin meint, die Todesfallerkl344rung des Erblassers vom 9. November 2002 sei als Verm344chtnis zu werten. 3 Das Landgericht ist nach Vernehmung von Zeugen und Beweis-w374rdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Erblasser habe sich zwar ernst-haft mit dem Gedanken befasst, der Kl344gerin die Fondsanteile bzw. das Gewinnbezugsrecht hieran zu 374bertragen, sich aber zu einer solchen letztwilligen Verf374gung nicht entschlie337en k366nnen. Seine Erkl344rung vom 9. November 2002 sei an einen anderen Adressaten als die Kl344gerin ge-richtet, wohl an die Fondsgesellschaft selbst, die aufgrund der Mitteilung Rechte auf die Kl344gerin habe 374bertragen sollen. 4 - 4 - 5 Das Berufungsgericht meint, es sei gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass sich der Erblasser nicht zu einer letztwilligen Verf374gung zugunsten der Kl344gerin bez374glich seiner Fondsanteile habe entschlie337en k366nnen. Konkrete Anhaltspunkte daf374r, dass die Feststellungen des Landgerichts fehler- oder l374ckenhaft seien, best374nden n344mlich nicht. Zwar k366nne schon eine gewisse, nicht notwendig 374berwiegende Wahrscheinlichkeit daf374r, dass bei einer Wie-derholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen kei-nen Bestand haben w374rden, Zweifel an der Richtigkeit und Vollst344ndig-keit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen i.S. von 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begr374nden (BGHZ 159, 245, 249). Daf374r gen374ge jedoch nicht, dass die Kl344gerin bei ihrer eigenen Beweisw374rdigung zu einem anderen Ergebnis komme als das Landgericht. Bei Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze sei ein Versto337 des Landgerichts gegen 247 286 ZPO nicht er-kennbar. Soweit das Landgericht nicht auf alle Gesichtspunkte ausdr374ck-lich eingegangen sei, seien sie f374r die richterliche 334berzeugung nicht lei-tend gewesen. Soweit sich die Kl344gerin im Berufungsverfahren erstmals auf die Zeugin S. berufen habe, werde die Beweisw374rdigung des Landgerichts nicht in Frage gestellt durch die in das Wissen dieser Zeu-gin gestellten Umst344nde, n344mlich dass der Erblasser 374ber die lange Dauer seines Scheidungsverfahren ungehalten gewesen sei und stets betont habe, in der Kl344gerin endlich die Frau seines Lebens gefunden zu haben. II. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Kl344gerin mit Recht eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend, weil das Beru-fungsgericht die Ausf374hrungen der Kl344gerin zur Auslegung und damit zur materiellen Rechtslage nicht zur Kenntnis genommen hat, ohne dieser 6 - 5 - Aufgabe aus Gr374nden des Zivilprozessrechts enthoben gewesen zu sein (vgl. BVerfG NJW 2000, 131; NJW 2005, 1487). Die Sache war daher gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur374ckzuverweisen. 1. Ein Berufungsgericht hat auch nach Umgestaltung des Rechts-mittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Ju-li 2001 (BGBl. I S. 1887) im Hinblick auf die nach wie vor unterschiedli-chen Funktionen von Berufung und Revision gem344337 247247 513 Abs. 1, 546 ZPO die erstinstanzliche Auslegung einer Individualerkl344rung - auf der Grundlage der nach 247 529 ZPO ma337geblichen Tatsachen - in vollem Um-fang darauf zu 374berpr374fen, ob die Auslegung 374berzeugt. H344lt das Beru-fungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich f374r eine zwar ver-tretbare, letztlich aber - bei Abw344gung aller Gesichtspunkte - nicht f374r ei-ne sachlich 374berzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles f374r geboten h344lt. Insbesondere wenn die erstinstanzliche Ermittlung des Inhalts einer Individualerkl344rung den Bereich der Tatsa-chenfeststellungen 374berschreitet und - mit flie337endem 334bergang - zur Tatsachenw374rdigung nach Ma337gabe u.a. des 247 133 BGB und damit zur juristischen Auslegung 374bergeht, besteht keine Bindung des Berufungs-gerichts an eine zwar m366gliche, aber nicht 374berzeugende Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts (vgl. BGHZ 160, 83, 87, 92; 162, 313, 316). 7 Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht hier verkannt. Es ist au337er Betracht geblieben, dass das landgerichtliche Urteil nicht allein auf der Feststellung bestimmter Tatsachen (wie des Wortlauts der Erkl344rung vom 9. November 2002, des Inhalts des notariellen Testaments vom 16. September 2002, der Aussage der Zeugen usw.) beruht, sondern ins-besondere auf einer Auslegung der Erkl344rung des Erblassers vom 9. No- 8 - 6 - vember 2002 aufgrund aller daf374r bedeutsamen Umst344nde und damit auf einer materiell-rechtlichen W374rdigung, die im Berufungsverfahren unein-geschr344nkt zu 374berpr374fen ist. Dabei kann sich auch ergeben, dass die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz aus Gr374nden des materiellen Rechts erg344nzungsbed374rftig sind. Der Berufungsrichter ist als Tatrichter gehalten, alle f374r die Auslegung erheblichen Umst344nde umfassend zu w374rdigen und seine Erw344gungen in den Entscheidungsgr374nden nachvoll-ziehbar darzulegen. Zumindest die wichtigsten f374r und gegen eine be-stimmte Auslegung sprechenden Umst344nde sind in ihrer Bedeutung f374r das Auslegungsergebnis zu er366rtern und gegeneinander abzuw344gen (vgl. BGH, Urteil vom 29. M344rz 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508 unter II 2 a). 2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsurteil auf der Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Kl344gerin beruht. Trotz mancher Umst344nde, die gegen eine Auslegung oder Umdeutung der Erkl344rung vom 9. November 2002 in ein Verm344chtnis sprechen, gibt es durchaus Gesichtspunkte f374r eine solche Auslegung: So hat die Zeugin Sa. ausgesagt, der Erblasser habe ihr bei einem Telefongespr344ch zwischen dem 15. und dem 20. Januar 2003 - kurz vor seiner Einlieferung ins Krankenhaus - mitgeteilt, er habe den streitigen Fonds der Kl344gerin "vermacht". Der Zeuge Dr. O. , der als Notar das Testament vom 16. September 2002 beurkundet hat, hat u.a. ausgesagt, der Erblasser habe ihn etwa im Oktober oder November 2002 gefragt, wie er die strei-tigen Fondsanteile im Wege einer Schenkung auf den Todesfall an die Kl344gerin 374bertragen k366nne. Nach der Auskunft des Zeugen, daf374r sei ei-ne notarielle Beurkundung erforderlich, habe der Erblasser gesagt, das wolle er nicht, dann werde er das 344hnlich wie bei der 334bertragung einer Bezugsberechtigung machen; er wisse, dass eine solche 334bertragung 9 - 7 - erst mit der Anzeige gegen374ber dem Fonds wirksam werde. Der Erblas-ser habe gewusst, was ein Verm344chtnis ist; dar374ber sei er bei der Beur-kundung am 16. September 2002 aufgekl344rt worden. Abschlie337end hat der Zeuge bekundet, er habe an der Ernsthaftigkeit der Absicht des Erb-lassers, der Kl344gerin den Fonds zuzuwenden, an sich keinen Zweifel; der Erblasser habe das nur noch nicht festmachen wollen. 3. Danach wird das Berufungsgericht die festgestellten Tatsachen erneut zu w374rdigen haben. Falls es zum Ergebnis kommen sollte, dass der Erblasser eine Zuwendung der Fondsanteile an die Kl344gerin nach seinem Tod nicht nur erwogen hat, sondern durch die Erkl344rung vom 9. November 2002 rechtlich verbindlich und endg374ltig festlegen wollte, und dass im Verh344ltnis zur Kl344gerin von einer Schenkung unter 334berle- 10 - 8 - bensbedingung auszugehen ist, wird der Rechtsgedanke des 247 2084 BGB zu beachten sein (vgl. M374nchKomm-BGB/Musielak, 4. Aufl. 247 2301 Rdn. 13; M374nchKomm-BGB/Leipold aaO 247 2084 Rdn. 62). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 14.08.2007 - 6 O 1977/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.03.2008 - 3 U 4316/07 -
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