BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 108/09 vom 25. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Januar 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Der Beklagte wendet sich mit der Anh366rungsr374ge gegen einen Be-schluss, durch den seine Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen worden ist. Er meint, er k366nne den Anforderungen des 247 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO an die Darlegung einer neuen und eigenst344ndigen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat nicht nachkommen, weil er mangels Begr374ndung des Zur374ck-weisungsbeschlusses nicht zu erkennen verm366ge, ob und in welchem Umfang sein Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung ber374cksichtigt worden sei. 1 - 3 - II. Die nach 247 321a ZPO statthafte Anh366rungsr374ge ist unzul344ssig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gen374gt. 2 Eine Anh366rungsr374ge ist nur zul344ssig, wenn mit ihr eine neue und eigen-st344ndige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht ge-r374gt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (247 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. Senat, Beschl. v. 19. M344rz 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Letzteres gilt auch dann, wenn sich die Anh366rungsr374ge gegen einen Beschluss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne n344here Begr374ndung zur374ckgewiesen worden ist. 3 Hierdurch wird nichts Unm366gliches verlangt. Dem Beschwerdef374hrer wird lediglich auferlegt, die eigene Rechtsansicht nochmals zu pr374fen und zu erl344u-tern, warum er meint, die Zur374ckweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Einer solchen Darlegung bedarf es im 334brigen auch, wenn der Be-schluss 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Begr374n-dung enth344lt. Da das Gericht sich dabei nicht mit jedem Einzelvorbringen aus-einandersetzen muss (vgl. BVerfGE 96, 205, 217), folgt n344mlich allein daraus, dass bestimmtes Vorbringen in den Beschlussgr374nden unerw344hnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Vielmehr m374ssen besondere Umst344nde des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entschei-dung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 85, 386, 404). 4 Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gr374nde des formellen oder ma-teriellen Rechts, die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen 5 - 4 - k366nnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdr344ngt, die Ent-scheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis ge-nommen worden ist. Das ist in der Anh366rungsr374ge darzutun. Liegt eine Be-schwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdef374hrer mit dieser ausei-nandersetzen und darlegen, dass sich die Zur374ckweisung der Beschwerde auch unter Ber374cksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erkl344ren l344sst, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Se-nat, Beschl. v. 19. M344rz 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609, 1610). Eine solche Darlegung enth344lt die Anh366rungsr374ge des Beklagten nicht. Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Argument der Beschwer-deerwiderung, der Geb344udekaufvertrag vom 15. Juni 1990 sei wegen Fehlens der erforderlichen staatlichen Genehmigung zun344chst schwebend unwirksam gewesen und nach dem 3. Oktober 1990 endg374ltig unwirksam geworden, so dass die Frage, mit wem er geschlossen wurde, schon nicht entscheidungser-heblich gewesen sei. Entsprechendes gilt f374r den Hinweis der Erwiderung, das Berufungsgericht habe den Vortrag zur Vorlage einer Vollmacht der KGD bei der Beurkundung des Geb344udekaufvertrages zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt, also gerade nicht - wie auf Seite 12 der Nichtzulassungsbe-schwerde und Seite 4 der Anh366rungsr374ge ger374gt - 374bergangen. Ebenso wenig setzt sich die Anh366rungsr374ge mit der nachvollziehbar begr374ndeten Auffassung der Kl344gerin unter III. der Erwiderung auseinander, dass es sich bei den R374gen 6 - 5 - des Beklagten nicht um Zulassungsgr374nde im Sinne von 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 17.10.2008 - 2 O 5044/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 19.05.2009 - 9 U 1838/08 -
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