BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 108/10 Verkündet am: 26. Oktober 2011 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 26. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frel lesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Z ivilsenats des Kammergerichts vom 19. Februar 2010 aufg e- hoben und das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin v om 20. November 2008 abgeändert , soweit zum Nachteil der B e- klagten entschieden worden ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat d ie Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten trägt die Streithelferin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks T . - Strasse in B . . Auf dem Miteigentumsant eil der Beklagten zu 2 lastet ein Nie ß- brauchsrecht, das zuguns ten der Beklagten zu 1 und ihres Ehemann s im Grundbuch eingetragen ist. Die Klägerin versorgt das Grundstück mit Trinkwa s- ser und entsorgt das dort anfallende Schmutz - und Niederschlagswasser. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 teilten die Beklagte zu 1 und deren Ehemann der Klägerin mit, dass das Grundstück ab dem 1. November 1999 an die B . vermietet und eine der Klägerin erteilte Abbuchungsermä chtigung gegenüber der kontoführenden Bank " somit bee n- det " sei . Mit Schreiben vom 30. November 1999 bestätigte die Klägerin der B e- klagten zu 1, dass sie die fällig werdenden Rechnungen künftig der B . zusenden werde. Weiter enthält das Schreiben folge n- den Text: " Vorsorglich möchten wir Sie darauf hinweisen, daß Sie uns als Eige n- tümerin des Grundstücks auch nach wie vor für alle entstehenden Fo r- derungen verpflichtet bleiben. Sollte aus irgendwelchen Gründen der Ausgleich unserer Rechnungen nicht erfolgen, müssten wir Sie in A n- " Die Klägerin nahm zum 31 . Oktober 1999 eine Verbrauchsabgrenzung vor und ordnete der B . eine eigene Vertrag s- kontonummer zu. Die in der Folgezeit entstandenen Versorgungskosten stellte sie der B . in Rechnung; so auch mit Schreiben vom 7. Februar 2005 die Leistungsentgelte für den Zeitraum 25. April 2002 bis 2. April 2004 (146. m- stehende Korrespondenz führte die Klägerin mit der B . . Auf dem Grundstück war es zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zu einem Leitungsschaden gekommen, so dass Trinkwasser in nicht mehr fes t- stellbarer Menge im Erdreich versickerte. Die Klägerin erteilte der B . d a- B . n- gen lehnte sie ab. 2 3 4 - 4 - Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung des für die genannten Abrech n ungszeiträume noch offenen Betrags in Höhe von 82.564,90 nebst Zinsen in Ansp ruch. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß verurteilt. Das Kammergericht hat auf die B e- rufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs zugunsten der Beklagten zu 2 abgeändert und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfo l- gen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfah ren von Int e- resse - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagten seien der Klägerin aus dem zwischen den Parteien best e- henden Versorgungsvertrag zur Zahlung verpflichtet. Die Beklagten seien als Eigentümer des versorgten G rundstücks Vertragspartner der Klägerin gewo r- den. Grundsätzlich sei in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunte r- nehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum A b- schluss eines Versorgungsvertrags zu sehen, das von demjenigen konk ludent angenommen werde, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Leistungen entnehme. Empfänger der Realofferte sei typischerweise der Grundstück s eigentümer beziehungsweise derjenige, der die Verfügungsgewalt 5 6 7 8 9 - 5 - über den Versorgungsanschluss am Ü bergabepunkt ausübe. Diese Richtung komme einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststehe, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritt en eine Liefervereinbarung geschlossen hätten, aufg rund derer die Leistung in ein b estehendes Vertragsverhältnis eingebettet sei. Ein solches anderweitiges Vertragsverhältnis bestehe im Streitfall entg e- gen der Auffassung der Beklagten mit der V . nicht. Denn das Versorgungsverhältnis zwischen den Parteien habe bereits vor dem Abschluss des Mietvertrags der Beklagten mit der V . bestanden. In diesem Vertragsverhältnis habe die Klägerin ihre Entgeltforderungen a ufgrund einer von der Beklagten zu 1 erteilten Ermächtigung von deren Konto abbuchen kö n- nen. In der Mitteilung des Widerrufs dieser Abbuchungsermächtigung an die Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 könne keine Kündigung des Ve r- sorgungsvertrags durc h die Beklagten gesehen werden. Der Wortlaut der Mitte i- lung spreche dafür, dass die Beklagte zu 1 lediglich eine Änderung der Abb u- chungsmodalitäten habe erreichen wollen. Auch sei ein neues Vertragsverhäl t- nis mit der V . seitens de r Klägerin nicht begründet worden. Denn die Klägerin habe in dem an die Beklagte zu 1 geric hteten Schreiben vom 30. November 1999 zwar die Änderung der Abrechnungsmodalitäten bestätigt, im Übrigen aber ausdrücklich darauf bestanden, dass die Beklagte zu 1 als Grundstückseigentümer in nach wie vor ihre Vertragspartnerin sei. Daraus erg e- be sich, dass die Klägerin nicht bereit gewesen sei, die Beklagte zu 1 aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen und einen neuen Versorgungsvertrag mit der Mieterin des Grundstüc ks zu schließen. Die Beklagte zu 2 sei als Grundstück s- eigentümerin ebenfalls Vertragspartnerin der Klägerin geworden und daher zur Zahlung verpflichtet. 10 - 6 - II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem en t- scheidenden Punkt nicht stan d. Entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts ist das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Mitteilung des an die kontoführende Bank der Beklagten gerichteten Schreibens vom 22. Oktober 1999 an die Klägerin wirksam nach § 32 Abs. 1 AVBWasserV gekünd igt wo r- den. Der zwischen den Parteien bestehende Versorgungsvertrag war daher jedenfalls bereits vor den mit der Klage geltend gemachten Abrechnungszei t- räumen beendet. Die im Wesentlichen im Wege der Auslegung des Schreibens der B e- klagten zu 1 vom 22. O ktober 1999 und des Schreibens der Klägerin vom 30. Oktober 1999 gewonnene Auffassung des Berufungsgerichts , das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis sei nicht gekündigt worden , ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Der Senat ist an die Auslegu ng der vorgenannten Schreiben durch das Berufungsgericht nicht gebunden. Zwar handelt es sich hierbei um Individualerklärungen, deren tatrichte rliche Auslegung nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz nur eing e- schränkt darauf übe rprüft werden kann , ob gesetzliche oder allgemein ane r- kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (vgl. nur Senat s- urteil vom 7. Februar 2007 - VI II ZR 225/05, W M 2007, 1227 Rn. 13 mwN). Le tzteres ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft se i- ner Auslegung der beiden genannten Schreiben einen im entscheidenden Punkt teilweise abweichenden Wortlaut zugrunde gelegt und für die Auslegung bedeut same Umstände, die sich aus dem Verhalten der Parteien in der Zeit nach dem Schriftwechsel ergeben, unberücksichtigt gelassen. 11 12 13 - 7 - 1. Das B erufungsgericht meint, bereits der Wortlaut des Schreibens der Beklagten zu 1 vom 22. Oktober 1999 mache deutlich, da ss die Beklagte zu 1 das Vertragsverhältnis nicht habe kündigen, sondern lediglich eine Änderung der Abrechnungsmodalitäten habe erreichen wollen. Auf welche Wendungen im Wortlaut dieses Schreibens das B erufungsgericht diese Auffassung stützt, ist weder da rgelegt noch ersichtlich. Gegenstand der Erklärung der Beklagten zu 1 gegenüber der kontoführenden Bank war allein die Erklärung, die der Klägerin erteilte Abbuchungsermächtigung sei wegen der Vermietung des Anwesens an die B . " beendet " . Diese Formulierung bietet ke i- nen Anhaltspunkt für die Deutung, die Beklagte zu 1 habe mit der Übersendung des Schreibens an die Klägerin nur eine Änderung der Abrechnungsmodalitäten erreichen wollen. Der Wortlaut der Erklärung lässt ebenso die Deutung zu, dass die Beklagte zu 1 das bis dahin bestehende Versorgungsverhältnis beenden und die Klägerin an die Mieterin des Anwesens verweisen wollte. Den Festste l- lungen des B erufungsgerichts ist auch nichts zu entnehmen, was dafür spr e- chen könnte, dass die Beklagte zu 1 die Vertragsbeziehung mit der Kläg e rin - unter gleichzeitigem Widerruf der Abbuchungsermächtigung - hätte aufrech t- erhalten wollen. Dem Antwortschreiben der Klägerin vom 30. November 1999 will das B e- rufungsgericht en tnehmen, die Klägerin habe ausdrücklich darauf bestanden, dass die Beklagten weiterhin Vertragsparteien seien. Auch das trifft nicht zu. Der Hinweis der Klägerin lautet vielmehr ausdrücklich dahin, dass ihr die B e- klagte zu 1 als Eigentümerin des Grundstück s verpflichtet bleibe. Das B erufungsgericht hat es ferner versäumt, in seine Erwägungen zur Auslegung des Schreibens der Beklagten zu 1 vom 22. Oktober 1999 Umstä n- de einzubeziehen, die dafür sprechen, dass die Klägerin selbst dieses Schre i- ben als Künd igung des Versorgungsvertrages verstanden hat. Nach den vom 14 15 16 - 8 - B erufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Klägerin im Anschluss an dieses Schreiben der V . eine eigene Vertragsnummer zug e- teilt, weitere Korrespondenz - auch im Zusammenhang mit dem ungeklärten Wasserverlust im Jahre 2004 - allein mit der B . geführt und sich an die Beklagten erst gewandt, nachdem die B . weitere Zahlungen verweigert hatte. 2. Der Senat ka nn die gebotene Auslegung des Schreibens der Bekla g- ten zu 1 vom 22. Oktober 1999 selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen hierzu nicht zu treffen sind. Er legt die Erklärung als Kündigung des Verso r- gungsvertrages aus. Dem mit der Vermietung des Anwese ns begründeten W i- derruf der der Klägerin erteilten Abbuchungsermächtigung durch die Beklagte zu 1 liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, das Versorgungsverhältnis b e- stehe fortan zwischen der Kl ägerin und (der B . ) der V . . Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1 - für einen juristischen Laien fer n- liegend - das eigene Versorgungsverhältnis mit der Klägerin nicht beenden, sondern der Klägerin subsidiär als Vertragspartnerin verpfli chtet bleiben wollte, sind aus de r maßgeblichen Sicht der Klägerin nicht ersichtlich. Nicht zuletzt spricht für die Auslegung als Kündigung auch der Umstand, dass die Klägerin ab November 2009 die V . als ihren Vertragspartner beha n- delt, die Vertragsbeziehung mit den Beklagten mithin als beendet angesehen hat und nur noch von einer subsidiären Haftung der Beklagten als Grundstücks - eigentümer ausgegangen ist. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, es ist aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). D a weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da ein Vertrag s- 17 18 - 9 - verhältnis zwischen den Parteien für die geltend gemachten Abrechnungszei t- räume nicht bestand, ist die Klage mangels Anspruc hsgrundlage abzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2008 - 9 O 340/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.02.2010 - 13 U 2/09 -
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