BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 108/10 Verkündet am: 7. Juni 2011 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekt o rin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Ah, G; KUG §§ 22, 23; GVG § 176; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Das Persönlichkeitsrecht ist im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Verf ü gung nach § 176 GVG nicht in weiterem Umfang zu schützen, als dies nach §§ 22, 23 KUG de r Fall ist. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. April 2010 aufgehoben . Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivil - kammer des Landgerichts B erlin vom 26. Februar 2009 abgeä n- dert und d ie Klage abgewi e sen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Berichts in der von ihr ve r- legten " Bild " - Zeitung auf Unterlas sung der Verbreitung eines ihn identifiziere n- den F o tos in Anspruch. Am 15. Juli 2008 verurteilte d as Oberlandesgericht Stuttgart den Kläger zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländ i- schen terr o ristischen Vereinigung in Tatein heit mit versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer - inzwischen rechtskräftigen - Freiheitsstrafe von sieben Ja h ren und sechs Monaten . Das Strafverfahren hatte einen geplanten Anschlag der islamistischen Terrorgruppe Ansar al - Islam auf den damaligen ir akischen 1 2 - 3 - Ministerpr äsidenten zum Gegenstand , der nur wenige Stunden vor dem gepla n- ten Tatbeginn durch Festnahme der Beteiligten verhindert werden kon n te . Während der Hauptverhandlung waren Fernseh - und Bildaufnahmen n ach der si t zungspolizeilichen Verfügu ng der Vorsitzenden vom 24. Mai 2006 im Rahmen einer so genannten Pool - Lösung jeweils 20 Minuten vor Sitzung s- beginn nur am ersten Hauptverhandlungstag und am Tag der Urteilsverkü n- dung mit der Maßgabe zulässig, dass von den Mitgliedern des Strafs enats ke i- ne Aufnahmen gefertigt und sonstige Verfahrensbeteiligte nur mit ihrem au s- drücklichen Einverständnis gefilmt oder fotografiert werden durften . In einer e r- gänzenden sitzungspolizeilichen Verfügung vom 8. Juli 2008 hieß es: " Die A n- geklagten haben erklärt, dass sie mit einer Ablichtung nicht einversta n den sind. Deren Gesichter sind daher durch geeignete Maßnahmen (pixeln) u n kenntlich zu m a chen " . Die " Bild " - Zeitung veröffentlichte in ihrer Ausgabe vom 16. Juli 2008 u n- ter der Ü berschrift " Irak - Terroristen müssen für Atten tatsplan ins Gefängnis! " im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung Foto s von de n A n- geklagten, auf denen ihre Gesichter nicht unkenntlich gemacht w a ren. S ie hatte das vor der Urteilsverkündung im Sitzungssaal aufgenommene Foto d es Kl ä- gers von einer Agentur e r worben. Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sein Bildnis " ungepixelt " oder sein Antlitz in anderer Weise unkenntlich gemacht zu verbreiten , und ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen . Das Landgericht hat der Klage in Bezug auf den Unterlassungsanspruch in vo l- lem Umfang und hinsichtlich des Freistellungsanspruch s weitgehend stattgeg e- ben. Die Berufung der Beklagten hatte bezüglich des Unterlassungsanspruchs keinen und hinsi chtlich des Freistellungsanspruchs nur in geringem Umfang 3 4 5 - 4 - Erfolg. Mit d er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die B e- klagte ihr Klageabweisungsbegehren we i ter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s , dessen Urteil u .a. in AfP 2010, 3 9 5 veröffentlicht ist, steht dem Kläger ein Unter lassungsanspruch entspr e- chend §§ 823, 1004 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und demgemäß auch ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsa n- waltsg e bühren zu . Zwar habe d ie gemäß § 176 GVG erlassene sitzungspolizeiliche Verf ü- gung keine Bi n dungswirkung für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit , weil sie sich nur an die bei der Verhandlung anwe se nden Personen ge richte t habe und d ie Mitarbeiter der Beklagten a n der Si t zung nicht teilgenommen hätten . Nach dem für die Beurteilung des Unterlassungsantrags geltenden a b- gestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG sei die Bildveröffentlichung aber rechtswidrig. Im Streitfall liege zwar ein Bildnis aus dem Bereich de r Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor , so dass grundsätzlich eine Veröffentl i- chung ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig sei . Denn d ie Abwägung zw i- schen dem Pe r sönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und der Pressefreiheit der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führe w e- gen des überragenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit zu dem Erge b- nis, dass das Interesse der Beklagten an einer öffentl i chen Berichterstattung 6 7 8 9 - 5 - das Recht des Klägers auf Anonymitä t überwiege . Es habe sich um eines der bedeutendsten Terroristenverfahren der letzten Jahre gehandelt . Der Bildveröffentlichung stünden jedoch berechtigte Interessen des Kl ä- gers entgegen (§ 23 Abs. 2 KUG) . Zwar sei die zu dem Foto gehörende Wor t- bericht erstattung nicht zu beanstanden und das F oto beinhalte keinen eige n- ständigen Verletzungseffekt. Auch der Gesichtspunkt der Resozialisierung b e- gründe kein überwiegendes Interesse des Klägers , so dass der tagesaktuellen Berichterstattung Vorrang zukomme. Bei der gebotenen Interessenabwägung fielen ab er das Vertrauen des Klägers auf die Gültigkeit der sitzungspolizeil i- chen Verfügung und die Entstehung des Fotos unter Missachtung des Anon y- misierungsgebots zu seinen Gunsten entsche i dend ins Gewicht . Die sitzu ngspolizeilichen Verfügungen seien zwar rechtswidrig gewesen, weil s ie die Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche Wah r- nehmung und Kontrolle von Gerichtsverhandlungen nicht ausreichend berüc k- sichtigt hätten . Nach dem erstinstanzliche n Sch uldspruch sei die identifiziere n- de Abbildung des Klägers zulässig gewesen, weil der Persönlichkeit s schutz des Klägers gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Bericht über die Urteilsverkündung zurück trete und d er A n spruch des Klägers auf ein faires Verfahren sowie die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht gefährdet gewesen seien . D er Kläger habe aber auf die sitzungspolizeilichen Verfügu n- gen vertrauen dürfen. D ie Agentur sei nicht berec h tigt gewesen, das Foto des Klägers der Beklag ten zur Verbreitung zu überla s sen, ohne vorher das Gesicht des Klägers durch geeignete Maßnahmen unkenntlich gemacht zu haben. Z u- dem sei d ie s itzungspolizeiliche Verfügung gerade im Int e resse des Klägers ergangen. 10 11 - 6 - II. Die Revision der Beklagten ist une ingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig . Das Berufungsgericht hat die Revis i- on gemäß dem Tenor des angefochtenen Urteils unbeschränkt zugelassen. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision au f den Unterlassungsa n trag nicht entnehmen, weil der Anspruch auf Freistellung von den Rechtsa n waltskosten als Annex des Unterlassungsanspruchs anzusehen ist. Die Angriffe der uneingeschränkt eingelegten Revision betreffen auch den Anspruch auf Fre i stellung . I II. Die Revision ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts steht dem Kläg er kein Anspruch auf Unterlassung der ihn identif i- zierenden Bildberichterstattung und Freistellung von den Recht s anwaltskosten en t sprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. 1. a) Das Berufungsgericht beurteilt die Zulässigkeit der Bildveröffentl i- chun g im Ansatz zu Recht nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KU G (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 5 ff. ; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vo m 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 12 ff. ; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06, Ver sR 2009, 76 Rn. 6 ff. ; vom 13. Ap ril 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 11 f. , jeweils mwN ), das sowohl mit verfassung s- rechtl i chen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 f., 211 ff. ) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Ei n- 12 13 14 - 7 - klang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647). Danach dürfen Bildnisse einer Pe r- son grundsätzlich nur mit deren - hier nicht vorliegenden - Einwilligung verbre i- tet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht a l lerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitg e- schic h te handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebild e ten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). b) D as Berufungsgericht hat insoweit zutreffend e rkannt , dass sich eine Unzulässigkeit der identifizierenden Bildberichterstattung jedenfalls gege n über der Beklagten nicht allein aus der sitzungspolizeilichen Verfügung ergeben kann, sondern das Nichtbeachten des Anonymisierungsgebot s nur im Ra h men der Ab wägung nach § 23 Abs. 2 KUG zu berück sichtigen ist . Das in der Verf ü- gung enthaltene Gebot, die Bildaufnahmen unkenntlich zu machen, konnte ke i- ne unmittelbaren Verpflichtungen für die Beklagte begründen, weil deren Mita r- beiter bei der Sitzung nicht anwesend waren . Die Beklagte erwarb das Foto von einer Presseagentur . S itzungspolizeiliche Verfügungen im Sinne von § 176 GVG richten sich nur an die im Sitzungszimmer und in den angrenze n den , noch der Sitzungspolizei unterliegenden Räumlichkeiten anwesenden Pe r so nen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - StB 3/98, BGHSt 44, 23, 24; OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309, 310; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 176 Rn. 39; KK/Diemer, StPO, 6. Aufl., § 176 GVG Rn. 3; Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 176 GVG Rn. 6, 38; Zö l ler/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 176 GVG Rn. 4 ). 2. E ntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsg e- richt zu Recht das Vorliegen eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitg e- schichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejaht . 15 16 - 8 - a) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitg e- schichte vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abg e- bildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK e i nerseits und den Rechten der Presse au s Art. 5 Abs . 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK a n- dererseits, wobei die Grundrechte der Presse - und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Sc hutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG sowie Art. 8 und Art. 10 EMRK beeinflusst werden ( vgl. Senat s urteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO, Rn. 10; v om 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 12; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 33 ). D ie Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffen t- lichkeit und den Rech ten der Presse Rechnung tragen. Maß gebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitg e- schehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst alle Fragen von allgemeinem g e- sellschaftl i chem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abg e- bildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ( vgl. Senatsu r- teil e vom 10. März 2009 - VI ZR 261/0 7, aaO ; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 13 und - VI ZR 243/06 , VersR 2008, 1506 Rn. 13 ; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO ). Zum Kern der Presse - und Meinungsbi l- dungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen nach i h- ren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des ö f fentlichen Interesses für Wert hält und was nicht ( vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO , Rn. 11; BVerfGE 101, 361, 392; EGMR, NJW 2006, 591, 592 f.). Die grun d r echtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von 17 - 9 - Personen (Senat s urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO ; BVerfGE 101, 361, 389 ). Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen un ter anderem §§ 22 , 23 KUG, Art. 8 EMRK und § 176 GVG (vgl. BVerfGE 50, 234, 241; 91, 125, 136 f. ; 120, 180, 201 f. ) . Die in §§ 22 , 23 KUG enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteile de r verfassungsgemäßen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeit s- schutz. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenbestimmung en und ihre abwägende Zuordnung zueinander durch die Gerichte hat der interpretat i- onsleitenden Bedeutung der von der Schra nkenregelung bestimmten Grun d- rechtsp o sitionen zueinander Rechnung zu tragen sowie die entsprechenden Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksic h- tigen. Hie r bei ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Ar t. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schu t- z e s der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksic h tigen ist ( vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, aaO, Rn. 16 ; BVerfGE 120, 180 , 200 f.; BVerf G K 9, 5 4, 60 f. ; BVerfG , AfP 2010, 562 Rn. 43 ff. ) . b) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichtersta t- tung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Stra f tat ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Ve r mittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den O p fern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse 18 19 - 10 - der Ö f fentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je meh r sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der g e- wöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der R e- gel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des T ä- ters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen ( vgl. S e- natsurteil e vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn . 17; BVerfGE 35, 202, 230 f. ; 119, 309, 321 f.; B VerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11; B VerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18; Schlüter, AfP 2009, 557, 561 f. ; Soehring, Press erecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 26a, 32 ). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangslä ufig verbundenen Beeinträcht i gung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichte r stattung über Stra f taten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen M i t menschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtl i- chen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsi n teresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird ( vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO , Rn . 18 mwN ; BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 19). c ) Gemäß diesen Grundsätzen handelt es sich hier um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Ab s. 1 Nr. 1 KUG . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren eines der bedeutendsten Terrori s tenverfahren in den letzten Jahren, das erhebliches Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt e . Der Kl ä- g er war am Vortag der Veröffentlichung wegen eines g e planten Anschlags auf ein ausländisches Staatsoberhaupt in Deutschland erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten ve r urteilt worden. Das 20 - 11 - vor der Urteilsverkündung im Sitz ungssaal aufgenomm e ne Foto vom Kläger und den beiden Mitangeklagten wurde im Rahmen einer B e richterstattung über die Urteilsverkündung veröffentlicht. Unter diesen Umstä n den liegt eine aktuelle Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor, a n dem ein erhebl i- ches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden hat und gegenüber dem der Persönlichkeitsschutz des Klägers grundsätzlich zurücktreten musste. Ob der mit der Abbildung des Klägers verfolgte Informat i onszweck auch ohne identifiziere nde Bildberichterstattung hätte erreicht werden können, hat das B e- rufungsgericht zu Recht als für die Beurteilung, ob ein zeitgeschichtliches E r- eignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, unerhe b lich angesehen . Denn die Pressefreiheit umfasst grund sätzlich auch das Recht der Medien, selbst zu entscheiden , ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird ( vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ). 3. Mit Erfolg rügt die Revision allerdings die im Streitfall vorgenommene A bwägung im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG. Entg egen der Auffa s sung des Berufungsgerichts werden durch die Verbreitung des nicht anonymisierten F o- tos keine berechtigten Interessen des Klägers im Sinne dieser Vorschrift ve r- letzt und hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlic h keit und an der Achtung seines Privatlebens hinter dem von der Beklagten verfolgten I n- formationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäuß e- rung zurückzutreten . A ngesichts des unter den konkreten Umständen deutl i- chen Überwiegens der Rechte der Bekl agten und des großen Informationsint e- resses der Öffentlichkeit hat das Berufungsgericht bei d er erforderlichen Abw ä- gung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Klägers und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK dem Vertrauen des Kl ägers auf die Einhaltung der sitzungspolizeilichen Verfügung und deren Nichtbe ac h- tung nach Fertigung der streitgegenständlichen Fotoaufnahme ein zu großes Gewicht beigemessen. Die erforderliche Abwägung kann der Senat selbst vo r- 21 - 12 - nehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind (vgl. S e- natsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 11). a) Zugunsten des Persönlichkeitsschutzes ist zu berücksichtigen, dass d ie den Täter identifizierende Bildb erichterstattung über eine Straftat einen e r- heblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar stellt , weil auch hierdurch sein Feh l verhalten öffentlich bekannt ge macht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. Senatsu r teile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, aaO, Rn. 33 ; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10; BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG , NJW 2009, 3357 Rn. 15). In Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz der Ve r- fahrensbeteiligten eine über den allg emein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausg e hende Bedeutung. Dies gilt vor allem für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich in der Regel unfreiwillig der Verhan d- lung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44, 68; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 2117 Rn. 23). Bei der gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsschutzes mit dem koll i- dierenden Informationsinteresse kommt andererseits dem Gegenstand der B e- richterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Sowe it das Bild - wie hier - nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Auss a- ge en t hält, ist d er Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im K ontext der da zu gehö rend en Wort berichterstattung zu ermitteln. N eben den Umstän den der Gewinnung der Abbildung ist für die Gewichtung der Belange des Persö n- lichkeit s schutzes bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird ( vgl. Senatsurteil e vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 223; vom 1 9. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 200 5, 84, 86; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO, Rn. 3 4 f. ; BVerfGE 120, 180, 206 f . ) . 22 23 - 13 - b) Nach diesen Kriterien verletzt die Verbreitung eines nicht anonymisie r- ten Fotos unter den gegebenen Umständen grundsätz lich keine berechtigten Interessen des Klägers. Es bestand ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit auch hinsichtlich einer Abbildung des Klägers , nachdem dieser wegen einer Aufsehen erregenden schweren Straftat ers tinstanzlich verurteilt worden ist, die insbesondere wegen der terroristischen Bedrohung und der damit verbundenen Ängste auch ein erhebliches Interesse an den Tätern begründet hat. Bei Stra f- t a ten besteht häufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung über einen Angekla g ten, wei l sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder prägnant und unmittelbar über die Person des Täters informi e ren können (vgl. Beater, Medienrecht, 2007, Rn. 1329). Dies gilt insbesondere auch bei Straftätern, die - wie hier - im Zusamm enhang mit einem geplanten terrori s- tischen Anschlag verurteilt worden sind, weil solche Täter im Alltag oft unauffä l- lig leben und auch deswegen ein großes öffentliche s Interesse an einer identif i- zierenden Berichterstattung besteht, welche es besser ermögli cht, sich ein Bild von den Täter n zu machen. Die streitgegenständliche Fotoau f nahme enthält auch keine über die mit der Identifizierung eines Straftäters durch eine Abbi l- dung hinausgehende Beeinträchtigung oder Stigmatisierung . E s handelt sich um ein konte xtgemäßes Porträtfoto, das den Kläger in keine r ihn veräch t lich machenden Weise zeigt und für sich keine weitere Persönlichkeitsbeeinträcht i- gung enthält . Auch die begleitende Wortberichterstattung über die Urteilsve r- kündung war nach der von der Revision ni cht angegriffenen Fes t stellung des Berufung s gerichts nicht zu beanstanden. Zwar mag oftmals bis zu eine r erstinstanzlichen Verurteilung das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens das Intere s se an einer identifizierenden Bericht ersta t tung überwiegen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14 f.; NJW 2009, 3357 Rn. 20) . Im Streitfall lag jedoch bei der Verö f- fentlichung bereits eine erstinstanzliche Verurteilung vor, so dass sich der Ve r- 24 25 - 14 - dachtsgrad gegen den Kläger so weit verdichtet hatte , dass dem Informationsi n- teresse der Vorrang gebührt. Dürfte die Presse über eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat erst nach der Rechtskraft des Strafurteils mit einer A b- bildung des Straftäters berichten, könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG zug e- wiesene Informations - und Ko n trollfunktion gegenüber der Öffentlichkeit nur eingeschränkt erfüllen (vgl. S e natsu rteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO , 204; BVerfGE 97, 125, 149; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62). Dies gilt in s- besondere nach einer erst i n stanzlichen Verurteilung in einem Strafverfahren von erheblichem öffentliche m Interesse, weil hier regelm ä ßig die Verurteilung durch den Tatrichter und nicht d ie die Revision des verurteilten Täters verwe r- fende Entscheidung des Revisionsgerichts im Blick punkt der Öffentlichkeit steht. Auch d as Resozialisierungsinteresse und das Recht des Täters , " alleine gelassen zu werden " , steht der aktuellen identifizierenden Berichterstattung nicht entgegen, weil es nach Befriedigung des aktuellen Informationsbedürfni s- ses der Öffentlichkeit erst mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafve r- fahren zunehmende Bedeutung gewinnt (vgl. Senat s urteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, aaO, Rn. 23; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, a aO, Rn. 16; vom 9. Februar 201 0 - VI ZR 243/08, aaO, Rn. 19; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 17; BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; NJW 2009, 3357 Rn. 21 ; Beater, Medienrecht, 2007, Rn. 1336; Wenzel/von Strobl - Albeg, Recht der Wort - und Bildberich terstattung, 5. Aufl., Kap . 8 Rn. 85 ). c ) Im konkreten Einzelfall ist allerdings b ei der gebotenen Abwägung auch die in der sitzungspolizeilichen Verfügung nach § 176 GVG begründete Verpflichtung zur Anonymisierung der die Angeklagten zeigenden Fotoaufn a h- men zu berücksichtigen. Der Nichtbe achtung dieses Gebots kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts indes keine ausschlaggebende Bede u- tung zu . Im fraglichen Punkt steht die sitzungspolizeiliche Verfügung auf der 26 - 15 - Grundlage der vom Berufungsgerich t getroffenen tatsächl i chen Feststellungen unter Berücksichtigung der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung des § 176 GVG betroffenen Grundrechtspositionen der e r- folgten Bildberichtersta t tung nicht entgegen . aa) Aus dem begre nzten Zweck der Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG erwächst dem Vorsitzenden nicht die Befugnis, die Zulässigkeit der Bil d- veröffentlichung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteili g- ten abweichend von den Vorschriften der §§ 22, 23 KUG und der danach geb o- tenen Abwägung zwischen dem Recht der Presse - und Meinungsfreiheit eine r- seits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits ( abgestufte s Schut z konzept ) zu regeln. Die Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG umfasst alle Befugnisse und Maßnahm en, die erforderlich sind, um - letztlich im Interesse der Wah r- heitsfindung - den ungestörten Verlauf der Sitzung zu sichern. D a zu gehören der störungsfreie äußere Ablauf der Verhandlung, ferner die ungehinderte En t- scheidungsfindung samt allen darauf geric hteten Beiträgen und Interaktionen der Verfahrensbeteiligten und der Schutz des allgemeinen Persönlichkeit s- rechts der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. Februa r 1998 - StB 3/98, BGHSt 44, 23 f.; BVerfGE 50, 234 , 24 1 f.; 91, 125, 137; 119, 309, 321 f.; Beater, aaO , Rn. 1313; Kissel/Mayer, aaO, § 176 Rn. 1; KK/Diemer, a aO , § 176 GVG Rn. 1; Meyer - Goßner, StPO, 53. Aufl., § 176 GVG Rn. 4, 15; Wickern in Löwe/Rosenberg, aaO , § 176 GVG Rn. 1, 10). Das Persönlichkeits recht ist d a nach im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist. D ie sitzungspolizeilichen Maßnahmen müssen vielmehr ihrerseits dem zu §§ 22, 23 KUG entwickelten abgestuften Schutzkonzept Rechnun g tr a gen (vgl. Meyer - Goßner, aaO , § 169 GVG Rn. 10, § 176 GVG Rn. 15). Soweit trotz eines gerichtlichen Verbots Aufnahmen hergestellt oder eine angeordnete Anonym i- sierung nicht beachtet werden, kann den Betroffenen derselbe Schutz gegen 27 - 16 - die Anfertigung und g e gebenenfalls Veröffentlichung der Bilder zustehen, der sich aus den auch außerhalb des Gerichtssaals ge l tenden allgemeinen Grund - sätzen ergibt (vgl. Soehring, aaO, § 6 Rn. 13). bb ) In der Verpflichtung zur Anonymisierung liegt eine gewichtige B e- schrä nkung der Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, die eine Rechtfe r- tigung aus den Umständen des Einzelfalls voraussetzt ( vgl. BVerfGE 119, 309, 326; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 12 ; 2009, 2117 Rn. 19 ) . Eine solche lässt sich den sitzungspolizeilichen Ve rfügungen nicht entnehmen, insbesondere nicht, dass das Anonymisierungsgebot zum vorsorglichen Schutz der Angekla g ten erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1996, 310, 311). Nach Ziff. IV Nr. 3 Buchst. e der sitzungspolizeilichen Verfügung vom 24. Mai 2006 und der ergänzenden Anordnung vom 8. Juli 2008 beruhte n die se offenbar ohne Pr ü- fung a n hand des Schutzkonzepts der §§ 22, 23 KUG auf der Annahme , dass auch noch zum Zeitpunkt vor der Urteilsverkündung eine nicht anonymisierte Bildberichte r stattung übe r die Angeklagten nur mit deren Einwilligung zulässig sei . Dies reichte jedenfalls hinsichtlich ein er Berichterstattung über die Urteil s- verkündung nach den oben erfolgten Ausführungen nicht aus, um entgegen der gesetzl i chen Wertung der §§ 22, 23 KUG die Ve röffentlichung eines den Kläger identifizierenden Bildes zu unte r sagen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass d as Anonymisierungsgebot zu di e sem Zeitpunkt noch zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Strafverfa h- rens erforderlich war . Im Zeitpunkt de r Veröffentlichung und auch einer mögl i- chen Veröffentlichung des Fotos war die Hauptverhandlung bereits bee n det. Die streitgegenständliche Bildberichterstattung konnte mithin keinen Einfluss mehr auf das Verhalten der Verfahrensbeteiligten haben. Konkrete Anhalt s- punkte dafür, dass die identifiziere n de Bildberichterstattung die Ausübung der Verfahrensrechte oder die Rechtsfindung im Revisionsrechtszug oder im weit e- 28 29 - 17 - ren Verfahren nach einer denkbaren Aufhebung des Urteils und Zurückverwe i- sung durch das Revisio nsgericht beeinträc h tigen würde, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht geltend g e macht. cc ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Vertrauen des Klägers in die Beachtung der erlassenen sitzungspolizeilichen Verfügungen b ei der Abwägung keine ausschlaggebende Bedeutung z u zumessen. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach für die Gewic h tung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch die Umstände in die Beu r teilung einzubeziehen sin d, unter denen die Aufnahme entstanden ist ( vgl. Senat s urteil e vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, aaO, Rn. 24; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO, Rn. 35). Die Beeinträcht i- gung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer , wenn der Betroffene die b e- rech tigte Erwartung haben durfte, in der ko n kreten Situation nicht abgebildet zu werden ( vgl. Senatsurteil e vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, aaO, Rn. 24 und - VI ZR 67/08, aaO , Rn. 24; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, aaO ; BVerfGE 120, 180, 207 ). Mithin e rhöht die Erwartung des Klägers, wegen der sitzungspolizeilichen Verfügung nicht identifizierbar abgebildet zu werden, da s Gewicht seiner Persönlichkeits rechts beeinträchtig ung . De m Umstand, dass er nur im Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung di e Fotoaufnahmen ermöglicht haben will, kommt aber nicht das vom Beruf ung sgericht angeno m- mene Gewicht zu. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach den oben e r- folgten Ausführungen ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewe sen wär en und er letztlich durch sein Verhalten allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen de s erheblichen Information s- interesse s der Öffen t lichkeit grundsätzlich zulässig waren . 30 31 - 18 - Nach all e dem sind keine überwiegenden rechtlichen Interess en des Kl ä- gers (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die der Verbreitung des ihn identifizierenden Fotos im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung entg e- gengestanden hätten. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll W el l ner Diederichsen St öhr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 - 27 O 982/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2010 - 9 U 45/09 - 32 33
Full & Egal Universal Law Academy