BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 108/11 Verkündet am: 17. April 2012 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektor in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 199 a) Im Deliktsrecht ist für den Beginn der Verjährungsfrist bei den Ansprüchen der Sozialversicherungsträger auf die Kenntnis oder grob fahrläss ige U n- kenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationsei n- heit abzustellen. b) Eine dem Sozialversicherungsträger zuzurechnende grob fahrlässige U n- kenntnis kann vorliegen, wenn die für den Regress zuständige Organisat i- onseinheit ohne w eiteres hätte erkennen können, dass ein Regress vera n- lasst sein kann. Sie kommt ferner in Betracht, wenn diese Organisationsei n- heit nicht in geeigneter Weise behördenintern sicherstellt, dass sie frühzeitig von Umständen Kenntnis erhält, die einen Regress begründen können. c) Bei der Frage, ob eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im vorg e- nannten Sinn gegeben ist, sind die Grundsätze der sekundären Darlegung s- last anwendbar. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - D er VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläg erin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts w egen Tatbestand: Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung auf sie nach §§ 116, 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche ihres Versicherten aus einem Verkehrsunfall vom 23. Oktober 1987 geltend, für den der Beklagte al lein haftet. Bei dem Unfall wurde der Versicherte der Klägerin schwer verletzt. Mitte 1997 wurde deren Leistungsabteilung aufgrund eines vo n ihm gestellten A n- trags auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem Unfall befasst. 1 2 - 3 - Einen weiteren (Arb eits - )Unfall hatte der Versicherte 1994 erlitten. Hinsichtlich dieses Unfalls erfolgte eine Abgabe an das für d en Regress zuständige Recht s- referat der Klägerin, nicht jedoch hinsichtlich des im Streitfall relevanten Unfalls. In dem entsprechenden Antrag un d in einem weiteren Antrag auf Feststellung von Beruf s - bzw. Erwerbsunfähigkeit wurde aufgrund entsprechender Fragen auf die Unfälle hingewiesen. Von der den Antrag aufnehmenden Gemeinde wurde dem Rentenantrag kein Unfallermittlungsbogen bezüglich des Unfa lls im Jahre 1987 beigefügt. Einen solchen hat die Klägerin auch nicht angefordert. Auch in nachfolgende n Schreiben im Rahmen der Rentenverfahren erfolgten Hinweise auf die vorangegangenen Unfälle. Das Rechtsreferat der Klägerin wurde über den Unfall vom J ahre 1987 erst im Februar 2009 informiert, o b- gleich die Klägerin seit 1984 Büroverfügungen erlassen hatte, nach denen die Unterlagen dem Rechtsreferat zuzuleiten seien, wenn sich aus einem Rente n- antrag, Gutac hten oder anderen Vorgängen erge be, dass ein Ans pruchsübe r- gang nach § 116 oder § 119 SGB X möglich sei. D ie Klägerin verlangt Ersatz der für ihren Versicherten erbrachten Lei s- tungen sowie Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich übergegangener Anspr ü- che. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die dag e- gen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewi e- sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerich ts (OLG Hamm, r+s 2011, 225) sind auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1, § 119 SGB X übergegangene Sch a- densersatzansprüche wegen erbrachter oder zu erbringender Sozialleistungen infolge des Unfalls aus dem Jahre 1987 spätestens Ende des Jahres 2008 g e- mäß § § 1 95, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Eine Verjährung sei nicht bereits nach § 852 BGB a . F . vor Inkrafttreten der neuen Verjährungsvorschriften in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eingetreten. Nach der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift sei es bei Behörden darauf angekommen, wann der für Regressansprüche zuständige Bedienstete Kenntnis erlangt habe. Dass ein Mitarbeiter der Regressabteilung vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Unfall aus dem Jahre 1987 gehabt oder ein der Kenntnis gleichgestelltes missbräuchliches Sichverschließen vor gelegen habe , sei nicht feststellbar gewesen. Die Verjährung sei aber nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n . F . spätestens Ende 2008 eingetreten. Zwar habe der zuständige Sachbearbeiter der R e- gressabteilung, auf dessen positi ve Kenntnis es auch nach neuer Rechtslage ankomme, eine solche erst im Jahre 2009 erlangt. Der Klägerin sei aber grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorzuwerfe n . Die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung hätten bereits 1997 Kenn tnis davon gehabt, dass der Versicherte 1987 wegen überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall als Beifahrer des Beklagten erlitten habe. Auch in den Folgejahren seien die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung auf den Umstand ein es Unfalls mit Fremdverschulden immer wieder aufmerksam gemacht worden. Sie hätten die Pflicht gehabt, dies an die Regressabteilung weiterzumelden. Die grob fahrlä s- 4 5 6 - 5 - sige Nichtweiterleitung des in ihrer Leistungsabteilung vorhandenen Wissens an die Regressabteilung sei der Klägerin zuzure chnen. Bei der Alternative der grob fahrlässigen Unkenntnis sei nicht allein auf die Regressabteilung abzustellen , der ein solcher Vorw urf nicht gemacht werden könne , sondern auch auf verjä h- rungsrelevantes Wissen anderer behördeninterner Stelle n . Zu den Di enstpflic h- ten der Mitarbeiter der Leistungsabteilung habe auch die Weiterleitung von I n- formationen zu möglichen Ersatzansprüchen gegen Dritte an die Regressabte i- lung gehört . Diese Weiterleitung habe trotz der in regelmäßigen Abständen wiederholten Hausverf ügungen nicht funktioniert, so dass es zu einer Weiterle i- tung der Informationen erst im Jahre 2009 gekommen sei. Dies sei in Anwe n- dung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB der Klägerin anzulasten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfun g nicht stand. Entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bisherigen Festste l- lungen nicht davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Anspr ü- che nach § § 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB verjährt sind . 1. Zutreffend ist der Ausga ngspunkt des Berufungsgerichts, dass die im Jahr 1987 entstandenen und auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1, § 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche ihres Versicherten, jedenfalls s o- weit es das Stammrecht betrifft, beim Inkrafttreten des neuen Ver jährungsrechts a m 1. Januar 2002 noch nicht verjährt waren. D ie Verjährung deliktische r A n- sprüche hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mangels posit i- ver Kenntnis der Klägerin im Sinne von § 852 BGB a . F . noch nicht begonnen. Da Schaden s ersatz ansprüche, soweit sie kongruente Leistungen des Sozia l- versicherungsträger s umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit 7 8 - 6 - dem Schadensereignis auf die Klägerin übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen ( Senatsurteile vom 25. Juni 1996 - V I ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, VersR 2004, 492, 493; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 9; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 25 2/10, NJW 2012, 447 Rn. 12). 2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Verjährung des Klageanspruchs nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht nicht bejaht werden. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem vorgenannten Zeitpunkt für bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n . F. Dabei setzt der Beginn der Frist das Vorliegen der subjektiven V o- raussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n . F . voraus. a) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung s- frist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat o der ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Gemäß den vo m Bundesgerichtshof für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a . F . sowie des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB n . F . entwickelten Grundsätzen beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjä h- rungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, w o- bei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist ( Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 198 6, 917, 918; vom 12. Mai 2009 9 10 - 7 - - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 12 mwN; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11). Sind in einer regressbefugten Behörde me h- rere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leist ungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz - oder Regressansprüchen gegenüber Dritten - , kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grun dsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Lei s- tungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterz u- leiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schul d- hafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO). b) Im Hinblick darauf, d ass der Gesetzgeber in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n . F . im Vergleich zur Regelung in § 852 Abs. 1 BGB a . F . nunmehr das subjekt i- ve Merkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis hinzugefügt hat, wird in Literatur und Rechtsprechung zwar die vom Berufungsgericht geteil te Meinung vertreten, dass die bisherige Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a . F . unter Geltung des neuen Rechts nicht mehr fortgeführt werden könne (so z.B. Münc h- KommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 33, 35 ; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009 , § 199 Rn. 59; dahin tendierend auch P a- landt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 199 Rn. 25; Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 14; zweifelnd Kess e ler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 12; für die Beibehaltung der Rechtsprechun gsgrundsätze 11 - 8 - sprechen sich dagegen aus: Henrich/Spindler in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 199 Rn. 35 f. (Stand Februar 2012) ; jurisPK - BGB/Lakkis, § 199 Rn. 69 f. (Stand Januar 2012) ). Im Unterschied zur bisherigen höchstrichterl i- chen Rechtsprechung ( vgl. S enatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918 ; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628) beginne die Verjährung auch dann, wenn die fehlende Kenntnis der z u- ständigen Abteilung auf einem den Vorwurf der groben Fahrläs sigkeit rechtfert i- genden Organisationsmangel beruhe (vgl. auch Krämer, ZGS 2003, 379, 381; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. August 2010 - 4 U 550/09, juris, Rn. 46 ff.) oder in der Leistungsabteilung eines Sozialversicherungsträgers vorliegende Erkenntnisse über mögliche Regressansprüche gegen Dritte grob fahrlässig nicht an die zuständige Regressabteilung weitergeleitet w ü rden (so das Ber u- fungsgericht). c) Diesem rechtlichen Ansatz ist jedoch nicht zu folgen. Selbst wenn nunmehr grob fahrlässige Unkenntn is die Verjährungsfrist in Lauf setzen kann, hat sich dadurch die Rechtslage nicht dahingehend geändert, dass in Regres s- fällen hinsichtlich einer etwaigen Verjährung von Ansprüche n auch auf ein fe h- lerhaftes Verhalten von Mitarbeiter n der Leistungsabteilung , etwa wegen unte r- lassener Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens oder einer unte r- lassenen Information der Regressabteilung, abzustellen und bei diesbezügl i- che r Nachlässigkeit eine grob fahrlässige Unkenntnis der öffentlichen Körpe r- schaft oder B ehörde anzunehmen wäre (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, zVb , Rn. 11 ff. ; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 18 ff. ). Zwar erfasst § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der § 852 Abs. 1 BGB a . F . nac h- gebildet ist (v gl. BT - Drucks. 14/6040, S. 107), nicht nur deliktische, sondern auch rechtsgeschäftliche Ansprüche und geht das subjektive Merkmal der gr o- 12 13 - 9 - ben Fahrlässigkeit weiter als die Fälle der Versäumung gleichsam auf der Hand liegender Erkenntnismöglichkeiten, die i n Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB der positiven Kenntnis bislang gleichgestellt worden sind (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, VersR 2000, 503 , 504 ; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, VersR 2004, 123 f. ; vom 28. Nove mber 2006 - VI ZR 196/05, VersR 2007, 513 Rn. 8). Indessen lässt sich den Gese t- zesmaterialien nicht entnehmen, dass bei arbeitsteiliger Organisation in Behö r- den und juristischen Personen des öffentlichen Rechts höhere Anforderungen an diese als Gläubiger g estellt werden sollen. Auch wenn darin von einer Erwe i- terung des Merkmals der Kenntniserlangung um die grob fahrlässige Unkenn t- nis gesprochen wird (vgl. BT - Drucks. 14/6040 , S. 108) , wird zugleich auf die "Auflockerungstendenzen" in der bisherigen Rechtspre chung, die bereits d a- mals geltende und entsprechend ausgestaltete Vorschrift des § 12 ProdHaftG sowie den Rechtsgedanken des § 277 BGB hingewiesen (BT - Drucks. 14/6040 , aaO). Der Gesetzgeber wollte mithin vor allem die praktischen Ergebnisse der Rechtsprech ung zu § 852 BGB a . F . nachvollziehen und in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB integrieren, aber nicht in die Rechtsprechung zur Frage, ob und in we l- chem Umfang bei bestimmten Personen vorhandenes Wissen der "dahinter stehenden" juristischen Person oder Körperschaft z uzurechnen ist, korrigierend eingreifen. Angesichts dessen kann es im Ausgangspunkt auch nach neuem Recht im Bereich der deliktischen Haftung bei den hergebrachten Grundsätzen der Wissenszurechnung verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 2 8. Februar 2012 - VI Z R 9/11, zVb , aaO ; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO , Rn. 21 ). d) Demnach ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nach neuem Verjährungsrecht auf die positive Kenntnis oder die grob fahrläss i- ge Unkenntnis der Regressab teilung der Klägerin abzustellen. Dass die Lei s- tungsabteilung das bei ihr vorhandene Wissen grob fahrlässig nicht an die R e- 14 - 10 - gressabteilung weiterleitete, genügte nicht, um die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB in Lauf zu setzen. aa) Ent gegen der Revisionserwiderung sind die von der Klägerin erla s- senen Büroverfügungen, nach denen die Unterlagen dem Rechtsreferat zuz u- le i ten waren, wenn sich aus einem Rentenantrag, Gutachten oder anderen Vo r- gängen ergab, dass ein Anspruchsübergang nach § 1 16 oder § 119 SGB X möglich ist, nicht geeignet, eine vorgelagerte, eigenverantwortliche Prüfung der Regressmöglichkeiten durch die Leistungsabteilung - mit der Folge, dass es auf deren Wissen ankäme - zu begründen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass ein Vo rgang schon dann an die für einen Regress zuständige Stelle weitergeleitet werden sollte, wenn aus der Akte zu erkennen war, dass es sich um einen U n- fall oder sonst durch andere Personen verursachten Schadensfall handelte. Die eigentliche Prüfung der Angel egenheit sollte erkennbar den für die Bearbeitung eines Regresses zuständigen Bediensteten vorbehalten sein. Daraus ergab sich keine eigenverantwortliche Bearbeitung von möglichen Regressanspr ü- chen und keine Verpflichtung der Leistungsabteilung, etwa allge mein weitere Erkundigungen einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO, Rn. 14). b b) Der Beurteilung des Senats steht auch nicht die von der Revision s- erwiderung angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 201 0 (B 13 R 67/09 R, SozR 4 - 2400 § 24 Nr. 5 Rn. 23) entgegen. Diese betrifft den Verschuldensmaßstab des § 24 Abs. 2 SGB IV und die Frage, ob bei Kö r- perschaften des öffentlichen Rechts das Außerachtlassen ausreichender org a- nisatorischer Vorkehrungen eine unv erschuldete Unkenntnis im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann. Um einen vergleichbaren Sachverhalt geht es vorli e- gend nicht, so dass sich der Senat zu dieser Entscheidung nicht in Widerspruch setzt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10 , aaO Rn. 22). 15 16 - 11 - III. Der Klageanspruch könnte aber aus einem anderen Grund verjährt sein. Die Klägerin könnte nach § § 195, 199 Abs. 1 BGB zur Verjährung führende Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt haben, weil sie sich di e grob fahrlässi ge Unkenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung zurechnen lassen muss. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht G e- legenheit, unter diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt Feststellungen zu tre f- fen. 1. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenn t- nis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (st. Rsp r.; vgl. S e- natsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 , VersR 2009, 558 Rn. 34; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08 , VersR 2009, 839 Rn. 10 ; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 13 ). Ihm muss ein schwerer Obli e- genheitsverstoß in sein er eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vo r- geworfen werden können ( Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, aaO mwN ; vgl. auch BT - Drucks. 14/6040, S. 108 ). Dies kann nach den jeweil i- gen Umständen des Einzelfalls auch dann vorliegen, wenn eine Wissensz u- rechnung wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten durch ein "Verschließen der Augen" vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis im Sinne der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a . F . noch nicht gegeben ist. a) Di e Obliegenheiten der Regressabteilung des Trägers der Sozialvers i- cherung ergeben sich aus deren Aufgabe. Der Regressabteilung ist die Durc h- setzung der nach den §§ 116, 119 SGB X übergegangenen Schadensersatza n- 17 18 19 - 12 - sprüche übertragen. Sie hat diese Ansprüche im An schluss an die Leistungen, die der Träger der Sozialversicherung dem geschädigten Versicherten gewährt hat, zügig zu verfolgen. Dazu hat sie insbesondere ihr zugegangene Vorgänge der Leistungsabteilung sorgfältig darauf zu prüfen, ob sie Anlass geben, R e- gr essansprüche gegen einen Schädiger zu verfolgen. Ferner ist es Sache der Regressabteilung, behördenintern in geeigneter Weise zu sichern, dass sie frühzeitig von Schadensfällen Kenntnis erlangt, die einen Regress begründen könnten. b) Erhält die Regres sabteilung aufgrund einer nachlässigen Handhabung der vorbeschriebenen Obliegenheiten nicht in angemessener Zeit Kenntnis von einer Regressmöglichkeit, kann da s im Einzelfall als eine dem Träger der Soz i- alversicherung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB zuz urechnende grob fah r- lässige Unkenntnis zu werten sein . So kann e ine grob fahrlässige Unkenntnis der Behörde etwa zuzurechnen sein, wenn ein Mitarbeiter der Regressabteilung aus ihm zugeleiteten Unterlagen in einer anderen Angelegenheit ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Möglichkeit eines Regresses in einem weit e- ren Schadensfall in Betracht kommt, und er die Frage des Rückgriffes auf sich beruhen lässt, ohne die gebotene Klärung der für den Rückgriff erforderlichen Umstände zu veranlassen . Dan ach kommt im Streitfall die Zurechnung der grob fahrlässigen U n- kenntnis eines Mitarbeiters der Regressabteilung in Betracht . N ach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte hinsichtlich des Arbeitsunfalls des bei der Klägerin Ver sicherten im Jahre 1994 eine Abgabe an das für einen Regress zuständige Rechtsreferat . I n dem Antrag hieß es bei der Frage nach einer Fremdverursachung: "Ja", " Verkehrsunfall v. 23.10.1987 und Arbeitsunfall vom 13.09.1994". Zudem war bei der Frage, ob Scha densersat z- ansprüche geltend gemacht worden sind, angekreuzt "Ja". Dies hat das Ber u- 20 21 - 13 - fungsgericht nicht unter dem Gesichtspunkt einer grob fahrlässigen Unkenntnis eines Mitarbeiters der Regressabteilung bewertet, sondern nur unter dem G e- sichtspunkt der Zurec hnung wegen der unterbliebenen Weiterleitung durch die Leistungsabteilung. c) Als grob fahrlässige Unkenntnis kann weiter zu werten sein, das s die Mitarbeiter der Regressabteilung des Sozialversicherungsträgers erkennen mussten, dass Organisationsanwe isungen notwendig sind oder vorhandene Organisationsanweisungen von den Mitarbeitern der Leistungsabteilung nicht beachtet wurden und es deswegen zu verzögerten Zuleitungen von Vorgängen kam. Um solche , den Regress gefährdende Fallgestaltungen zu vermeiden , ist es naturgemäß Aufgabe der Regressabteilung, darauf hinzuwirken, dass eine zeitnahe Information sichergestellt wird. 2. Bei der Frage, ob dem Träger der Sozialversicherung - hier der Kläg e- rin - di e grob f ahrlässig e Unkenntnis eines Mitarbeiters de r Regressabteilung zuzurechnen ist, sind an die Darlegungslast des sich auf Verjährung berufe n- den ver klagten Regressschuldners regelmäßig nur geringe Anforderungen zu stellen. Es liegen nämlich regelmäßig Vorgänge zugrunde, die sich im Wah r- nehmungsbereich des klagenden Sozialversicherungsträgers abgespielt haben, dessen interne n Geschäftsgang der b eklagte Schadensersatzpflichtige nicht kennen kann. Sofern etwa wegen des langen Zeitablaufs, der Nichtbeachtung von Anweisungen zur Unterrichtung der Regressabte ilung oder anderer U m- stände eine geringen Anforderungen entsprechende Substantiierung seitens des Beklagten erfolgt ist, wird es mithin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 f.; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 214 mwN) regelmäßig Sache de s klagenden Trägers der Sozialversicherung sein, Einze l- heiten der internen Organisation und der internen Abläufe darzulegen. 22 23 - 14 - 3 . Die Sache ist mithin zur neuen Verhand lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO ) . Dabei wird es geg e- benenfalls entsprechend der Rüge der Revisionserwiderung auch prüfen mü s- sen, ob das für den Regress zuständige Rechtsreferat schon vor Ende 2005 Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat und der Beweisantritt der Kl ä- gerin durch den Zeugen M. erheblich ist. Zudem wird das Berufungsgericht G e- legenheit haben, die von der Revisionserwiderung geltend gemachte Verjä h- rung einzelner Ansprüche nach § 197 BGB a . F . zu prüfen (vgl. dazu Senatsu r- teile vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00, VersR 2002, 996, 997; vom 10. Januar 2012 - VI ZR 96/11, VersR 2012, 372 Rn. 14 ff., jeweils mwN). Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.11.2010 - 2 O 479/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2011 - 6 U 217/10 - 24
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