BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 108/12 Verkündet am: 7. November 2012 Ermel, Justizangestellte als U rkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja CISG Art. 8, Art. 9, Art. 31; ZPO § 29 a) Ist bei einem internationalen Warenkauf als Lieferklausel der Incoterm DDP (geli e- fert verzollt) benannter Bestimmungsort vereinbart worden, ist für die Bedeutung der Klausel in der Regel auf die Anwendungshinweise der Internationalen Ha n- delskammer (ICC) zurückzugreifen. Danach hat der Verkäufer die geschuldete Lieferleistung am benannten Bestimmungsort als Bringschuld zu erf üllen. b) Für eine an diesen Bestimmungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO ist es unerheblich, ob sich die Vertragsparteien dieser Wirkungen bei Vereinbarung der Lieferklausel bewusst waren. BGH, Urteil vom 7. Nove mber 2012 - VIII ZR 108/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richterin Dr. Hessel , d ie Richter Dr. Achilles und Dr. Schneid er sowie die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Februar 2012 wird zurüc k- gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Re chts wegen Tatbestand: Die in K . ansässige und in der Rechtsform einer GmbH firmierende Klägerin bezog von der in Südkorea ansässigen und in der Rechtsform einer L imited firmierenden Beklagten seit 2003 in ständiger Geschäftsbeziehung Glasfasern (Li chtwellenleiter). Diese verarbeitete die Klägerin zu Glasfaserk a- beln und belieferte da mit Energieversorgungsunternehmen, die die Kabel unter anderem an Telekommunikationsunternehmen zur schnellen Datenübertragung vermieteten. Mehrere Endkunden der Klägerin rügten in der Folgezeit temper a- turabhängige Dämpfungsph ä nom e n e , die zu einer Reduzierung der Datenübe r- tragungsgeschwindigkeit führten. Ob diese von der Klägerin als Mangel ang e- sehenen Phänomene auf einer fehlerhaften Produktion der von der Beklagten gelie ferten Lichtwellenleiter oder auf deren mangelhafter Verarbeitung durch die Klägerin beruh en , ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin, die von den Mängeln nur Glasfasern als betroffen ansieht, die nach dem 1. März 2005 bestellt wurden, verlangt von der Beklagten mit i h- 1 2 - 3 - rer bei dem Landgericht Köln erhobenen Klage Schadensersatz. Die von ihr angenommene Zuständigkeit des Landgerichts Köln stützt sie darauf, dass i hre Bestellungen neben einem Verweis auf ihre Einkaufsbedingungen 05/2003 j e- weils den Zusatz "Terms of delivery: D DP Cologne" enthielten und dass d ie Rechnungen und Transportdokumente der Beklagten, die selbst keine Au f- tragsbestätigungen versandt hatt e, ebenfalls auf die I ncoterm - Klausel D DP C o- log ne verwiesen. Auf die Rüge einer fehlenden internationalen Zuständigkeit des anger u- fenen Gerichts durch die Beklagte, die außerdem hilfsweise im Wege der Au f- rechnung und Widerklage die Bezahlung von noch offenen Rechnungen ge l- tend macht, hat das Landgericht die Klage wegen einer fehlenden internat ion a- len Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Oberla n- desgericht hat d a s Urteil auf die Berufung der Klägerin aufgehoben, das Lan d- gericht Köln zur Entscheidung des Rechtsstreits für international zuständig e r- klärt und im Übrigen di e Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf die Rüge einer fehlenden internati o- n a len Zuständigkeit gestütztes Klageabweisungsbegehr en weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 29. Februar 2012 - 16 U 57/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne sich für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zwar nicht auf eine dahingehende Gerichtsstandsklausel in ihren Ei n- 3 4 5 6 - 4 - kaufsbedingungen stützen, da die erstmals im Berufungsrechtszug vorgelegten Bedingungen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen s eien und die Klägerin auch keinen schlüssigen Vortrag zu einer wirksamen Einbeziehung dieser Bedingungen in die Lieferverhältnisse gehalten habe. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln folge aber aus § 29 Abs. 2 ZPO in Verbindun g mit dem den streitgegenständlichen Lieferungen zugrund e- liegenden Incoterm Delivered Duty Pa i d (DDP) . Diese habe den Inhalt Lief e- rung nach Köln frach t frei und verzo l lt - da die EuGVVO nicht zur Anwendung komme - Köln als den auch für die in ternationale Zuständigkeit maßgeblichen Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO. Insoweit komme es auf das a n- wendbare materielle Recht an, das hier dem UN - Kaufrechtsübereinkommen (CISG) zu entnehmen sei, da die Klägerin ihre Ansprüche ausschließlich aus Lieferungen n ach dem 1. März 2005 herleite und nach diesem Zeit punkt das Übereinkommen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Südk o- rea geltendes Recht gewesen sei. Nach dem Übereinkommen sei Erfüllungsort für den Schadensersatz wegen mangelhafter Liefer ung der Ort, an den die Ware zu liefern gewesen sei. Dieser Ort sei nach Art. 31 CISG zwar grundsätzlich der Ort d er Niederlassung des Verkäufers. Anderes gelte aber, wenn die Ware nach den Vereinbarungen der Parteien an einen and eren Ort zu liefern gewese n sei . Eine solche, formlos mögliche Vereinbarung hätten die Parteien hier mit der Klausel DDP Cologne getroffen. Denn der Incoterm DDP enthalte die Vereinbarung, dass der Verkä u- fer die Ware dem Käufer am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellen müss e, und treffe damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur eine Regelung zur Gefahr - und Kostentragung, sondern - wie die Anwendungshi n- weise des Incoterm DDP zu den dortigen Gliederungspunkten A und B 4 bis 6 zeigten - eine Vereinbarung über den L ieferort als Leistungsort im Sinne einer Bringschuld. Insoweit unterscheide sich der Fall von der von der Beklagten he r- angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1996 (VIII ZR 154/95), in der die Sichtweise der Vorinstanz gebilligt wo rden sei , dass 7 - 5 - es si ch bei der Klausel "Lieferung: f rei Haus B. unverzollt" lediglich um eine R e- gelung zur Gefahrtragung und zu den Transportkosten gehandelt habe. Denn im Gegensatz zu dieser Klausel, der im Handelsverkehr kein typischer, einde u- tiger Erklä rungswert zukomme, enthielten die Incoterms zum Inhalt der Klausel DDP nähere, für deren Auslegung maßgebliche Bestimmungen, wonach diese Klausel auch den Lieferort regele. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege in einer Vereinbarung über den Lie ferort zugleich eine die gerichtliche Zuständigkeit begründende Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO, ohne dass es hierzu einer weiteren, auf die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit g e- richteten Willensübereinstimmung der Parteie n bedürfe. Denn § 29 Abs. 2 ZPO, dessen besondere Voraussetzungen hier vorlägen, gehe davon aus, dass eine Vereinbarung über den Erfüllungsort grundsätzlich auch Auswirkungen auf den Gerichtsstand habe, ohne dass es darauf ankomme, ob diese Folge der B e- kla g ten bewusst gewesen sei oder ob weitere Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Vereinbarung des Erfüllungsortes auch den Gerichtsstand habe erfa s- sen sollen. D ie Verknüpfung zwischen der Vereinbarung des Erfüllungsortes und dem dort begründeten Gerichtsst and folge nicht aus der Willenseinigung der Parteien auf einen Gerichtsstand. Dies ergebe sich vielmehr aus den en t- sprechenden Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, welche unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe einen Gerichtsstand an dem Ort begr ündeten, an dem die betreffende Verpflichtung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu erfüllen sei. Insoweit folge entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2009 (VIII ZR 156/07), in de m es um d en I ncoterm F OB und - anders als hier - um Ansprüche auf Kau f- preiszahlung gega ngen sei, nichts Gegenteiliges. 8 - 6 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher G e- richte , die in jeder Lage des Verfahrens, und zwar auch noch im Revisionsve r- fahren , von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, WM 2012, 1582 Rn. 22 mwN) , und damit die Zuständigkeit des Landg e- rich ts Köln zu Recht für gegeben erachtet. Die Zuständigkeit folgt aus § 29 ZPO, weil die Parteien durch den von ihnen verwendeten Incoterm (Internati o- nal Commercial Term, herausgegeben von der Internationalen Handelska m- mer) DDP Cologne Köln als Erfüllungsort vereinbart und darüber zugleich - als Formkaufleute im Sinne von § 6 Abs. 1 HGB nach § 29 Abs. 2 ZPO wirksam - die Zuständigkeit des hier bestehenden Gerichts begründet haben. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus d en allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften. Die s sind, da nach den recht s- fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine (wirksame) Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 EuGVVO nicht vo r- liegt und die Bestimmungen der EuGV VO nach deren Art. 4 Abs. 1 auch sonst nicht zur Anwendung kommen , die Vorschriften der deutschen Zivilprozessor d- nung. Nach deren § 29 Abs. 1 ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflic htung zu erfüllen ist. Das betrifft nicht nur die örtliche Zuständigkeit. Der Gerichtsstand des Erfü l- lungsortes begründet im Regelfall zugleich auch die internationale Zuständigkeit der an diesem Ort bestehenden Gerichte (BGH , Urteile vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13; vom 4. Dezember 1996 - VIII ZR 306/95, NJW - RR 1997, 690 unter II 1; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, BGHZ 120, 334, 347). 9 10 11 - 7 - 2. D ie Schadensersatz pflicht , die Gegenstand der Klage ist, ist von der Beklagten an dem du rch den vereinbarten Incoterm DDP Cologne bestimmten Leistungsort Köln und damit in Deutschland zu erfüllen. a) Für die Zuständigkeit der Gerichte, die über die erhobenen Ansprüche zu entscheiden haben, kommt es nach § 29 Abs. 1 ZPO auf den Erfüllungsor t für die jew eils streitige Verpflichtung an . Dies er bestimmt sich danach, wo au f- g rund materiell - rechtlicher Vorschriften oder aufgrund ( ausdrücklicher oder ko n- kludenter) Parteivereinbarung die im Streit befindliche vertragliche Verpflichtung zu erfüllen i st (Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 15 ; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 26, 32). Bei gegenseitigen Verträgen besteht deshalb im A llgemeinen kein einheitlicher Erfüllungsort; dieser ist vielmehr für jede aus dem Vertrag folgende Verpfl ichtung gesondert zu bestimmen (BGH, Urteile vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04 , NJW - RR 2007, 777 Rn. 12; vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03 , WM 2004, 2038 unter 1 ; jeweils mwN). A llerdings muss die klageweise geltend gemachte Verpflichtung - hier der Sc hadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vertraglicher Verpflic h- tungen durch die Lieferung mangelhafter Ware - nicht (anspruchs - ) identisch sein mit der ihr zugrunde liegenden (Liefer - ) Verpflichtung , um deren ordnung s- gemäße Erfüllung der eigentliche Stre it geht . Maßgeblich für die Erfüllungsor t- zuständigkeit ist vielmehr die dem erhobenen Anspruch zugrunde liegende Ve r- tragspflicht, deren Verletzung gerügt wird (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, aaO Rn. 29). Dementsprechend erfasst der Gerichtss tand des Erfüllungsortes einer Primärverbindlichkeit auch Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht - oder Schlechterfüllung von Haupt - und Nebenpflichten ( BGH, U r- teil e vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71, WM 1974, 182 unter B II 2, 3; vom 11. Dezember 1996 - V III ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 205 mwN [zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ]; österr. OGH, Beschluss vom 29. März 2004 - 5 Ob 313/03w, RIS - Justiz RS0117841 mwN [zu Art. 5 EuGVÜ]; OLG Saarbrücken, NJW 2000, 670, 671 ; Musielak/Heinrich, aaO , § 29 Rn. 16 mwN). Der Erfüllung sort solcher S e- 12 13 14 - 8 - kundärverbindlichkeiten folgt d aher grundsätzlich dem Erfüllungsort der verlet z- ten Primärverbindlichkeit, hier also dem Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung der bestellten Ware in mangelfreiem Zustand. b ) Der Er füllungsort der verletzten Vertragspflicht bestimmt sich nach dem für das Vertragsverhältnis maßgeblichen und gegebenenfalls nach deu t- schem Kollisionsrecht zu bestimmenden materiellen Recht ; er wird also lege causae durch Rückgriff auf das Vertragsstatut q ualifiziert (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, aaO mwN; vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, aaO Rn. 11; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, aaO mwN). Das ist - wovon auch das Berufungsgericht unangegriffen ausgeht - gemäß dem zum Zeitpunkt d er Bestellungen noch geltenden Art. 3 Abs. 2 EGBGB aF das UN - Kaufrechtsübereinkommen (CISG) , dessen in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG b e- schriebene Anwendungsvoraussetzungen hier gegeben sind. Der Erfüllungsort entspricht dabei grundsätzlich dem Leistungsort, an dem die verletzte Vertrag s- pflicht nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht zu erfüllen war (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20, 23 mwN; Urteile vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03, aaO; vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04 , aaO), also de m Ort, an dem der Schuldner die von ihm zu erbringende Leistungshandlung vorzunehmen hat te (Stein/Jonas/Roth, aaO , § 29 Rn . 3; BeckOK - ZPO /Toussaint, Stand 15. Jul i 2012, § 29 Rn. 18 ) . aa) Die Regeln zur Bestimmung des Leistungsortes für d ie als verletzt gerügte Pflicht der Beklagten zur Lieferung vertragsgemäßer Ware (Art. 30, 35 CISG) und einen hieraus für die prozessuale n Zuständigkeiten abgeleiteten E r- füllungsort finden sich in Art. 31 CISG ( vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - VII I ZR 154/95, aaO S. 205 f. [ zu Art. 5 EuGVÜ ] ; s chweiz. Bundesg e- richt, IHR 2010, 112, 114 mwN [ zu Art. 5 LugÜ ] ) . Dieser enthält in Buchstabe a eine Auslegungsregel dahin, dass bei einem Beförderungskauf - wi e e r hier vo r- liegt - der Verkäufer die Ware dem er sten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer zu übergeben hat und der Lieferort deshalb am Ort dieser Übergabe 15 16 - 9 - liegt, es sei denn, der Verkäufer hat die Ware nach einem bestimmten anderen Ort zu liefern. Eine solche von der Auslegungsregel abweichende Ab rede liegt entgegen der Auffassung der Revision in dem hier zu den " Terms of delivery " vereinbarten Incoterm DDP Cologne. bb) Die Vereinbarung eines die Auslegungsregel des Art. 31 CISG be i- seite schiebenden Erfüllungsortes kann in der - hier vom Berufun gsgericht rechtsfehlerfrei bejahten - Vereinbarung einer Handelsklausel liegen, nach d e- r en schlagwortartig umschriebene m Regelungsgehalt der Lieferort abweichend vom Ort der Übergabe an d en ersten Beförderer etwa dahin bestimmt wird, dass der Lieferort und der Ort, an dem der Käufer die Ware zu übernehmen hat, anders als bei der Regel des Art. 31 Buchst. a CISG nicht auseinander fallen, sondern der Lieferort am Bestimmungsort, das heißt dort liegt, wohin der Ve r- käufer die Ware zwecks Übernahme durch den Käu fer zu liefern hat (vgl. S e- natsurteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 1 8 f. mwN [ zum Incoterm FOB ] ). Eine solche Fallgestaltung ist auch bei Vereinbarung des in Rede stehenden Incoterm DDP (= geliefert verzollt) benannter Bestimmung s- ort (hier Köln) gegeben . (1) Diese zu den Ankunftsklauseln gerechnete Klausel wird gemeinhin so verstanden, dass der Verkäufer zur Erfüllung seiner Lieferpflicht die Ware dem Käufer a n dem als Bestimmungsort genannten Ort im Einfuhrland zur Verf ü- gung zu stellen und bis dorthin die Kosten einschließlich der zur Einfuhrfreim a- chung zu entrichtenden Abgaben sowie alle Gefahren zu tragen hat ( OLG Hamm, Urteil vom 9. September 2011 - 19 U 88/11, juris Rn. 28; Joost in Ebe n- roth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. A ufl., § 346 Rn. 10 8 , 111; Oetker/Pamp, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 80; Ensthaler/ B. Schmidt, HGB, 7. Aufl., § 346 Rn. 35; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 109 ; Röhricht/Graf von Westphalen/ Wagner, HGB, 3. Aufl., § 346 Rn. 60, 76; MünchKommBGB/ Westerman n, 6. Aufl., § 447 Rn. 12; Honsell/Ernst/Lauko, Kommentar zum UN - Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 31 Rn. 17, 49; Schlechtriem/Schwenzer /Widmer , Kommentar zum 17 18 - 10 - Einheitlichen UN - Kaufrecht, 5. Aufl., Art. 31 Rn. 76 ; Piltz, RIW 2000, 485, 486; ders. in Kröll/Mistelis/ Perales Viscasillas , UN - Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2011, Art. 30 Rn. 36 ; Schackmar, D ie Lieferpflicht des Verkäufers in internationalen Kaufverträgen, 2001, Rn. 368, 370 ). Entspr e- chende Erläuterungen zu dieser Klausel find en sich auch in den Anwendung s- hinweise n der zum Bestellzeitpunkt maßgeblichen Incoterms 2000 (abgedruckt etwa bei Ensthaler, aaO, Anhang nach § 346) unter A 4 und B 4 , wonach der Verk äufer die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel un e ntlad en am benannten Bestimmungsort zur vereinbarten Zeit zur Verfügung zu stellen und der Käufer die Ware abzunehmen hat, wenn sie dementspr e- chend geliefert worden ist . (2) Diesem Verständnis gemäß wird in der Vereinbarung einer Klausel der D - Gruppe der Inc oterms und insbesondere des Incoterms DDP benannter Bestimmungsort , der insoweit das Gegenstück zum Incoterm EXW darstellt, einhellig die Vereinbarung einer von den Auslegungsregeln des Art. 31 CISG abweichende n Bringschuld gesehen ( Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2005, Art. 31 Rn. 31; Honsell/Ernst/Lauko, aaO ; Schlechtriem/Schwenzer/Wid - mer, aaO ; MünchKommHGB/Benicke, 2. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 29 f. ; Piltz, RIW 2000, 486 ). Für eine solche Schuld ist kennzeichnend, dass der vom Ve r- käufer auf eigene Gefah r durchzuführende Transport noch zum Pflichtenkreis sein er Lieferpflicht gehört und seine Lieferhandlung darin besteht, dass er dem Käufer die Ware am Bestimmungsort zu übergeben, zumindest aber zwecks Übernahme oder Abholung zur Verfügung zu stellen hat ( Saenger in Ferrari/ Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/Schulze/Staudinger, Internationales Ve r- tragsrecht, 2. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 19 ; Honsell/Ernst/Lauko, aaO Rn. 49; MünchKommHGB/Benicke, aaO Rn. 30 ; Brunner, UN - Kaufrecht, 2004, Art. 31 Rn. 7 ; Piltz in K röll/Mistelis/ Perales Viscasillas , aaO, Art. 31 Rn. 63, 65 ). De m- entsprechend liegt hier der Leistungsort für die von der Beklagten vorzune h- mende Lieferhandlung an dem in der Klausel benannten Bestimmungsort Köln , 19 - 11 - wo sie der Klägerin jeweils die gelieferte Ware zur Übernahme anzubieten ha t- te. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, dass die Parteien mit der Verwendung des Incoterm DDP Colo g- ne nicht nur eine auf die Gefahr - und Kostentragung beschränkte Regelung g e- troffen hätten, wie dies bei so genannten Frei - Klauseln bisweilen angenommen wird, sondern in Übereinstimmung mit den Anwendungshinweisen der Incoterms eine Vereinbarung über den Ort der Lieferpflicht und damit eine Bringschuld der Beklagten vereinbart hä tten. Der Auffassung des Berufungsg e- richts steht - anders als die Revision meint - insbesondere nicht entgegen, dass die von ihm herangezogenen Anwendungshinweise lediglich abdingbare Ausl e- gungsregeln zu den unter den einzelnen Klauseln zusammengefassten R ec h- ten und Pflichten der Vertragsparteien bei Außenhandelsgeschäften enthalten, die sich an der von der Internationalen Handelskammer ( im Folgenden: ICC) weltweit feststellbaren Praxis orientieren ( vgl. Bredow/Seiffert, Incoterms 2000, Einl. Rn. 13 ; MünchK ommHGB/K. Schmidt, aaO, § 346 Rn. 111; Oetker/Pamp, aaO, § 346 Rn. 72 f. ) , und dass die Parteien bei Verwendung der DDP - Klausel nicht ausdrücklich auf die Incoterms und die zum Zeitpunkt der Vertragsschlü s- se maßgebliche Fassung des Jahres 2000 hingewiesen haben. (1) D as Berufungsgericht stellt auf der Grundlage des dahingehend in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend gehaltenen Vortrags der Parteien fest, dass es sich bei der von den Parteien verwendeten DDP - Klausel um einen Incoterm handelt . Soweit die Revision erstmals geltend macht, dass es bei Ve r- einbarung der Klausel an eine r Bezugnahme auf das Regelwerk d er Incoterms gefehlt habe, kann dies die Einordnung der Klausel als Incoterm nicht in Frage stellen. Abgesehen davon, dass diese Einordnung dem üb ereinstimmenden Verständnis der Parteien in den Tatsacheninstanzen entsprochen hat, zeigt die Revision auch keine Einordnung der Klausel in andere Regelwerke oder deren Verwendung außerhalb der Incoterms mit einem eigenständigen oder gar zum 20 21 - 12 - Nachteil der K lägerin abweichenden Bedeutungsgehalt auf. Im Gegenteil ist die DDP - Klausel erstmals überhaupt im Rahmen der Überarbeitung der Incoterms von 1967 zur Verfügung gestellt und seither als Incoterm fortgeführt worden, um die bei einer Verwendung der bis dahin vorgesehenen Klausel " frachtfrei (b e- nannter Bestimmungsort) " angesichts ihrer Nähe zu Frei - oder Franco - Klauseln bestehenden Unklarheiten , ob es sich nur um eine Kosten - und Gefahrtr a- gungsregelung bei einem Versendungskauf oder um eine Ankunftsklausel bei Fernkäufen handelt, zu beseitigen und durch den Klauselzusatz " geliefert " im letztgenannten Sinne zu regeln (vgl. Eisemann, Die " Incoterms " , 1976, S. 227 f.; Liesecke, WM 1978, Sonderbeil. 3 S. 30). (2) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es a uch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den vereinbarten Incoterm DDP Cologne als eine Regelung über den Lieferort verstanden und dazu auf die Anwendungshinweise der ICC zu dieser Klausel zurückgegriffen hat. Der Senat ist in seinem Urte il vom 18. Juni 1975 (VIII ZR 34/74, WM 1975, 917 u n- ter II) davon ausgegangen, dass ein Incoterm (hier: FOB) auch dann mit dem Inhalt der dafür bestehenden Auslegungsregeln der ICC zur Anwendung kommt , wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Diese Sic htweise , die der Senat in seinem Urteil vom 22. April 2009 (VIII ZR 156/07, aaO Rn. 18, 20 ) au f- gegriffen hat (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 9. September 2011 - 19 U 88/11, aaO) und die sich - vornehmlich gestützt auf Art. 9 Abs. 2 CISG - verbreitet auch in d er jüngeren ausländischen Rechtsprechung zum internationalen W a- renkauf findet (vgl. die Nachweise bei UNCITRAL Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2012, S. 68 , 70 ; Magnus/Lüsing, IHR 2007, 1 , 7; Perales Viscasillas in Kröll/ Mistelis/ Perales Viscasillas , aaO, Art. 9 Rn. 38 ), wird ebenfalls vom Gerichtshof der Europäischen Union für die Auslegung von Incoterm - Klauseln (hier: EXW) im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO vertreten (EuGH, NJW 2011, 3018 Rn. 23 - Electrosteel ). Daran ist auch für einen dem UN - Kaufrecht unte r- fallenden internationalen Warenkauf festzuhalten. 22 - 13 - (3) Ohne Erfolg macht die Revision gegen dieses auch der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Verständnis geltend, dass die B e- klagte den vereinbarten Incoterm DDP nur als Regelung der Kosten - und G e- fahrtragung, nicht jedoch als eine Bestimmung des Lieferortes verstanden h a- be . Die Revision stützt ihre Auffassung darauf, dass es jedenfalls nach dem Vortrag der B eklagten in den Tatsacheninstanzen zwischen den Parteien zu keiner Zeit Gespräche über den Gerichtsstand, den Erfüllungsort und das a n- wendbare Recht gegeben und dass die Klägerin auch nicht den Nachweis g e- führt habe, dass es sich bei den Anwendungshinweise n zu dieser Klausel um - vom Berufungsgericht nicht festgestellte - Gebräuche im Sinne von Art. 9 Abs. 2 CISG handele, die bei der Auslegung des hier zu beurteilenden Ve r- trag s inhalts zu berücksichtigen wären. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Maßgeblichk eit der vom Berufungsgericht herangezogenen Anwendungshi n- weise folgt bereits aus einer Vertragsauslegung am Maßstab des Art. 8 CISG, die das Berufungsgericht zwar unterlassen hat, die der Senat aber selbst vo r- nehmen kann, weil hierzu keine weiteren Festste llungen zu erwarten sind. (a) Ist - wie hier zu unterstellen ist - kein übereinstimmender oder sonst erkennbarer Parteiwille im Sinne von Art. 8 Abs. 1 CISG zur Behandlung des verwendeten Incoterm feststellbar, sind die Vertragserklärungen der Parteien gemäß Art. 8 Abs. 2 CISG so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gle i- chen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte. Dabei sind nach Art. 8 Abs. 3 CISG alle erheblichen Umstände ei n- schließlich bestehender Gebräuche zu berücksichtigen. Zu beachten ist also auch, ob für bestimmte Klauseln, wie dies in den Incoterms geschehen ist, ein international weit verbreitetes Verständnis einheitlich fixiert worden ist, selbst wenn daraus noch kein den Anforderungen des Art. 9 Abs . 2 CISG entspr e- chender Handelsbrauch erwachsen oder feststellbar ist. Nicht zuletzt mit Rüc k- sicht auf Art. 7 Abs. 1 CISG, wonach bei Auslegung des Übereinkommens unter anderem sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksicht i- gen sind, s eine einheitliche Anwendung im internationalen Handel zu fördern, 23 24 - 14 - wird Art. 8 Abs. 3 CISG hinsichtlich einer Behandlung d er Incoterms zutreffend dahin verstanden, dass ein bestimmter Incoterm, selbst wenn er ohne Hinweis auf das zugrunde liegende Regelwerk verwandt worden ist, im Zweifel anhand des verbreiteten und auf weltweite Vereinheitlichung abzielenden Verständni s- ses auszulegen ist, wie es im Regelwerk der ICC sein en Niederschlag gefu n- den hat (Magnus/Lüsing, aaO; Staudinger/ Magnus, aaO, Art. 8 Rn. 20, Art. 9 Rn. 32 ; jeweils mwN; Schlechtriem/Schwenzer/Schmidt - Kessel, aaO, Art. 9 Rn. 26 ; MünchKommHGB/K. Schmidt, aaO, § 346 Rn. 113; MünchKommBGB/ Westermann, aaO, Art. 8 CISG Rn. 4 ). (b) Die Revision zeigt auch keine Anhaltspunkte in den zwischen den P arteien getroffenen Vereinbarungen und den sonst zu berücksichtigenden Umständen auf, die gegen das sich aus den Anwendungshinweisen ergebende Verständnis der Klausel als Ankunftskla usel mit dem Lieferort Köln sprä chen. Für diese Auslegung und gegen die vo n der Revision befürwortete Auslegung als bloße Kosten - und Gefahrtragungsklausel spricht vielmehr zusätzlich , dass der Incoterm DDP Cologne in der Bestellung der Klägerin unter " Terms of d e- livery " und nicht, wie es sonst zu erwarten gewesen wäre, unter " T erms of p ayment " oder im Zusammenhang mit der Preisstellung aufgeführt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, aaO S. 207 f.). D ass die Klausel DDP (benannter Bestimmungsort), wie es etwa bei FOB - oder anderen Frei - Klauseln de r Fall sein kann (dazu Schackmar, aaO Rn. 100 ff., 167) , mit abweichenden Inhalten und dadurch bedingten zusätzlichen Ausl e- gungsanforderungen in anderen Regelwerken oder außerhalb der Incoterms in nationalen Trade Terms vork äme (vgl. Ferrari, EuLF 2002, 27 2, 276 f.), ist eben falls nicht ersichtlich. 3. Der nach materiellem Recht zwischen den Parteien wirksam verei n- barte Leistungsort Köln und der hieraus abgeleitete Erfüllungsort begründen gemäß § 29 Abs. 1 ZPO an diesem Ort eine - auch internationale - g erichtliche 25 26 - 15 - Zuständigkeit für die Streitigkeit über den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Art. 35, 74 CISG). a) Dabei ist es - anders als die Revision unter Berufung auf Äußerungen im Schrifttum (z.B. Schlechtriem/Schwenzer/Widmer, aaO, Art. 31 Rn. 92) a n- nehmen will - ohne Bedeutung, ob den Parteien bei Vereinbarung des Incoterm s DDP diese prozessuale Folge bewusst war . Denn auf eine Kenntnis der Parteien von der zuständigkeitsbegründenden Wirkung eine r Erfü l- lungsortsvereinbarung kommt es grundsätzlich nicht an. D iese Wirkung folgt vielmehr unmittelbar aus der in § 29 ZPO als de r lex fori vorgenommenen A n- knüpfung an den sich nach de r lex causae ergebenden Leist ungsort, gleich ob dieser unmittelbar nach dem Gesetz, nach einer gesetzlichen Regel oder rechtsgeschäftlich bestimmt worden ist . Auf die vom jeweiligen Prozessrecht autonom zu bestimmenden und ex lege eintretenden prozessualen Wirkungen und Folgen solcher Anknüpfungen braucht sich der Parteiwille dabei nicht zu erstrecken , so dass es bei Erfüllungsortsvereinbarungen auch nicht erforderlich ist, dass die Vertragsschließenden sich dieser zusätzlichen Wirkungen und Fo l- gen bewusst sind (RG, Gruchot 54, 676, 679; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl ., § 29 Rn. 97; Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländ i- schen und internationalen Privat - und Zivilprozessrecht, 1985, Rn. 174). D avon ist auch der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 29 ZPO im Rahmen der Gerichtsstandsnovelle des Jahres 1974 ausg egangen , als er Vereinbarungen über den Erfüllungsort nur für den in Absatz 2 genannten Personenkreis noch zuständigkeitsbegründende Wirkungen hatte beimessen wollen, um zu verhi n- dern, dass anderen Verkehrskreisen ein für sie ungünstiger, vom gesetzlichen beziehungsweise wirklichen Leistungsort abweichender Gerichtsstand aufg e- drängt werden kann, ohne dass ihnen dies bewusst wird (BT - Drs. 7/268 S. 5 f. ). b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht vorliegend auch keine Veranlassung, von der durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 ZPO indizierten internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte eine Ausnahme zu 27 28 - 16 - machen und von einer Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit an die i n- nerstaatliche örtliche Zuständigkeit Abstand zu nehmen . Denn Vertragsg e- richtsstände, insbesondere Gerichtsstandsanknüpfungen an einen nach dem Vertrag bestehenden Erfüllungsort (vgl. Schack, Internationales Zivilverfahren s- recht, 5. Aufl., Rn. 288 ff.) oder an den Ort der Vertragswidrigkeit (vgl. Kropho l- ler, Handbuc h des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. 1, 1982, Rn. 346) , sind international gebräuchlich . Es konnte deshalb - anders als die Revision etwa unter Bezugnahme auf Saenger (in Ferrari/Kieninger/ Mankowski/Otte/ Sa enger/ Schulz e/Staudinger, aaO Rn. 21) meint - für eine ausländische Partei wie die Beklagte nicht überraschend sein, aufgrund eines durch Vereinbarung des Incoterms DDP Cologne für ihre Leistung bestimmten Erfüllungsorts in Deutschland bei Streitigkeiten über eine ordnungsgemäße Erfüllung vo r deu t- schen Gerichten in Anspruch genommen zu werden. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.03.2011 - 87 O 158/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.02.2012 - 16 U 57/11 -
Full & Egal Universal Law Academy