BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 108 /1 2 vom 26. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller a m 26. September 2012 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 3. Zivilsenat vom 1. März 201 2 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Streitwert: 9 11,80 Gründe: I. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte nach dem Unterlassungsklage n gesetz darauf in Anspruch, es zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutzversicherungsve r- trägen die von ihr verwandte sogen annte Kostenminderungsklausel g e- mäß 8.5 3.3 ihrer ARB in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf sie zu berufen. Die Klausel lautet auszugsweise: " Der Versicherungsnehmer hat , was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung 1 2 - 3 - i hrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte Daneben begehrt der Kläger Erstattung der ihm im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung entstandenen Anwaltskosten nach einem Str eitwert von 25.000 Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und das Zahlungsbegehren abgewiesen . Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Das Berufun gsg e- richt hat die Revision mit der Begründung zugelassen , dass die streitg e- genständliche Frage eine Vielzahl von Versicherungsverträgen betrifft und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung ist . Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Kostenerstattun gsb e- gehren in der abgewiesenen Höhe von 9 11,80 . II. Die Revision des Klägers ist nicht statthaft, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO . Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Bekla g- ten, nicht jedoch zugunsten des Klägers zugelassen. Das e rgibt sich zwar nicht aus der die Zulassu ng nicht einschränkenden Entscheidung s- formel, aber durch Auslegung der Urteilsgründe. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revision auch aus den Entscheidungsgrü n- den ergeben (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 XI ZR 261/10, WM 2012 , 1211 Rn. 6 und vom 17. April 2012 VI ZR 140/11, MDR 2012 , 728 Rn. 4; Urteil vom 27. September 2011 II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; jeweils m.w.N.). Unter Auslegung des Tenors im Lichte der 3 4 5 6 7 - 4 - Urteilsgründe kann eine Besc hränkung der Revision szulassung auf ei n- zelne Prozessparteien in Betracht kommen, sofern die Zulassung zur Klärung einer als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage erfolgt ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat und von der die andere nicht betroffen ist (BGH, Urteil vom 15. No - vember 2001 I ZR 264/99, MDR 2002, 964; Zöller/ Heßler , ZPO 29. Aufl. § 543 Rn. 20). Die Zulassung wirkt dann nicht zugunsten der gegner i- schen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde angreift (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 aaO und vom 11. Juli 1952 III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f.; Urteile vom 5. November 2003 VIII ZR 320/02, NJW - RR 2004, 426 und vom 24. Mai 1995 XII ZR 172/95, BGHZ 130, 50 , 59; jeweils m.w.N.) . Eine solc he Beschränkung bei unb e- schränkter Zulassung im Urteils ausspruch ist aber nur anzuerkennen, wenn sie sich klar und eindeutig den Entscheidungsgründen entnehmen lässt (BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 IX ZR 125/10, WM 2012, 1351 Rn. 11; vom 29. Januar 2003 XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f. und vom 3. Dezember 1987 VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 295). 2. Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich mit Blick auf die von de r streitgegenständlichen Frage b etroffene Vielz ahl von Vers i- cherungsverträgen zugelassen. Dieser Bezug besteht aber nur zu der vom Unterlassungsbegehren des Klägers erfassten Kostenminderung s- klausel , wie sie in den gängigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Rechtsschutzversicherungen enthalten i st (vgl. nur ARB 94 § 17 (5) c) cc) und ARB 75 § 15 (1) d) cc) abgedruckt in Prölss/Martin/Arm - brüster, VVG 27. Aufl. ; ARB 2000 § 17 (5) c) cc) abgedruckt in Harba u- er/Bauer, ARB 8. Aufl. und ARB 2008/II § 17 (5) c) cc) abge druckt in 8 9 - 5 - Prölss/Martin/Arm brüster, VVG 28. Aufl. ). Die Frage einer Erstattungsf ä- higkeit von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weist einen so l- chen Bezug entgegen der Auffassung der Revision des Klägers nicht auf. Sie wird nicht in Versicherungsverträgen behandelt, sondern ric htet sich gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG danach, ob die Aufwendu n- gen erforderlich sind . Damit ist die Erstattungsfrage kein Spezifikum von Versicherungsverträgen, sie stellt sich vielmehr generell im Rahmen von Abmahnungen bei Unterlassungsbegehren jedweder Art . Zulassungsf ä- hige Fragen zu Versiche rungsverträgen einschließlich der einbezogenen Versicherungsbedingungen im Allgemeinen und der streitgegenständl i- chen Kostenminderungsklausel im Besonderen werden davon nicht a n- gesprochen. Das Berufungsgericht hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten Gelegenheit hat geben wollen, seine En t- scheidung zur Wirksamkeit der Klausel überprüfen zu lassen . Die vom Kläger angegriffenen Feststellungen zur fehlenden Notwendig keit, bei der Abmahnung einen Rechtsanwalt einzuschalten, hat das Berufung s- gericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt. Die Entscheidungsgrü n- de belegen, dass es insoweit nicht von umstrittenen und klärungsbedür f- tigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. E in Wille, die Revision über 10 - 6 - den zugesprochenen Teil der Klage hinaus auch für die Klägerseite z u- z u lassen, ist ihnen nicht zu entnehmen. Dafür gibt es auch sonst keinen erkennbaren Anhalt. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.04.2011 - 2/24 O 135/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.03.2012 - 3 U 136/11 -
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