BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 108 /13 vom 1. J uli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 20 1 4 durch d en Vorsi t- zenden Richter Galke, de n Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stö hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstands wert: bis 38 0.000 Gründe: I. Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einer Behandlung im Kra n- kenhaus der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 in der Zeit vom 3. bis 13. Mai 2009 wegen eines Ban d scheibenvorfalls. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Bekl agten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren mater i- 1 - 3 - ellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der am 8. Mai 2009 verursachten Querschnittlähmung noch entsteht, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegan gen sei. Zwar habe das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass den Beklagten kein Behandlungsfehler in der Bewertung der Befunde und in der Reaktion darauf vorzuwerfen sei. Es liege aber ein grober Behandlungsfehler vor, weil der Beklagte zu 2 - un streitig - de m durch ständ i- ges Klingeln unangenehm aufgefallenen Kläger gesagt habe, er werde diesen in die Psychiatrie einweisen lassen, wenn er weiter grundlos klingele. Alles spreche dafür, dass der Kläger deswegen davon abgehalten worden sei, z u- nehmend e Beschwerden zeitnah zu melden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der eingetretene Nervenschaden (inkomplette Querschnittlähmung mit neur o- gener Harnblasen - und Mastdarmentleerungsstörung) bei einer früheren Entla s- tungsoperation nicht irreversibel gewesen wäre. Dagegen wenden sich die B e- klagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwe i- sung des Rechtsstreits an das Berufungsg ericht. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand und verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Au f- fassung des Berufungsgerichts, der Be klagte zu 2 habe einen groben Behan d- lungsfehler begangen und die Beklagten hätten nicht beweisen können, dass auch eine einige Stunden früher durchgeführte Operation die Querschnittlä h- mung hätte verhindern können. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Nerv e n- 2 3 - 4 - schaden bei einer früheren Entlastungsoperation nicht irreversibel gewesen wäre. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht mit Recht geltend, das Ber u- fungsgericht habe bei seiner Würdigung den Beweisantritt des Klägers auf Ve r- nehmung des Zeugen J . zu dem Vortrag übergangen, dass dieser beim Kläger während seines Nachtdienstes vom 7. auf den 8. Mai 2009 dessen Bet t- flasche wiederholt geleert habe und sich daran erinnern könne, dass er die Urinflasche des Klägers bei Dienstbeginn zwischen 20.00 Uhr und 21.0 0 Uhr und ein weiteres Mal um 24.00 Uhr entleert habe. Sie macht auch zu Recht ge l- tend, dass konkrete tatsächliche Feststellungen dazu fehlen, zu welchem Zei t- punkt vor der Meldung des Klägers beim Zeugen J . um 5.00 Uhr am frühen Morgen des 8. Mai 200 9 beim Kläger in Bezug auf die Blasenentleerungsst ö- rung ein Tatbestand vorgelegen habe, der ihn ohne die Drohung des Beklagten zu einer Meldung veranlasst hätte. Der allgemeine Hinweis darauf, dass der Nervenschaden nach den Ausführungen des Sachverständig en im Falle einer früheren Operation vielleicht noch nicht irreversibel gewesen wäre, macht eine Vernehmung des Zeugen J . nicht entbehrlich. Die Nichtzulassungsb e- schwerde verweist zu Recht darauf, dass nach den Ausführungen des Sac h- verständigen das G efühl des Harndrangs sich erst mit einer gewissen Fü l- lungsmenge (ca. 500 ml) einstell e , so dass " auch bei sorgfältigstem Monitoring die Frist vom letzten Wasserlassen bis zum Erreichen dieser Urinmenge bei der Entdeckung einer Blasenstörung verloren ginge " . Unter diesen Umständen ist der Zeitpunkt, zu welchem der Kläger das letzte Mal Wasser gelassen hatte, erheblich und musste der Sachverständige dazu gehört werden, ob beim Kläger überhaupt eine Blasensymptomatik vorgelegen haben kann, die ihn ohne die Dro hung des Beklagten zu 2 zu einer Betätigung der Bettklingel veranlasst hä t- te. 2. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht nach Vernehmung des Zeugen J . und Anhörung des Sachverständigen zu 4 - 5 - einer anderen Einschätzung gelangt w äre, war das angefochtene Urteil aufz u- heben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung auch Gelegenheit haben, die Annahme eines groben Behandlungsfehlers unter Einbeziehung des Umstands zu prüfen, dass der Kläger gemäß der Behandlungsdokumentation am 6. Mai 2009 im Rahmen der Oberarztvisite darauf hingewiesen worden war, dass er sich bei Auftreten ne u- rologischer Ausfälle, Taubheitsgefühl, Lähmung oder Blasenentleerungsstöru n- gen sofort melden sollte. Zur Anna hme eines groben Behandlungsfehlers ist eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelf alles erforderlich. Dabei wird auch die Einschätzung des medizinischen Sachverständigen zu berüc k- sichtigen sein, ab wann ein Tatbestand vorgelegen haben kann, der den K läger ohne die Drohung zu einer Meldung veranlasst haben könnte , und welche Au s- wirkungen sowie Bedeutung gegebenenfalls eine verspätete Meldung hatte. - 6 - Das Berufungsgericht wird bei erneuter Befassung auch Gelegenheit haben, das weitere wechselseitige Vo rbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 25.04.2012 - 2 O 50/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.02.2013 - 11 U 121/12 -
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