BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 108/15 vom 3. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer so wie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision im Urteil des Landgerichts Hildesheim - Zivilkammer 7 - vom 27. März 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gebührenstr eitwert wird auf 3.263,16 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von meh r als 20.000 nicht erreicht ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Beschwerdewert bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier bei einem unbefristeten Mietverhältnis - unbestimmt ist, gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete zu bemessen (zuletzt Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, juris Rn. 3 mwN ). Der Beklagte ist durch das angefochtene Räumungsurteil des Ber u- fungsgerichts angesichts der mona tliche n Miete von 271, 93 11.421 1 2 - 3 - Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Beschwer damit bei einem u n- befristeten Mietverhältnis geringer ist als bei ein em auf bestimmte, langjährige Dauer a bgeschlossenen Mietverhältnis. Denn ein unbefristetes Mietverhältnis kann - anders als ein Mietverhältnis von bestimmter Dauer - von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden . Schließlich ist es - entgegen der weiteren Auffa s- sung de r Nichtzulassungsbeschwerde - auch sachgerecht, dass §§ 8, 9 ZPO bei der Bemessung der Beschwer auf die vereinbarte Miete abstellen und d a- neben ein etwaiges persönliche s Interesse einer Partei, an einem besonders günstigen Vertrag festzuhalt en, nicht berücksichtigt wird. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Peine, Entscheidung vom 10.12.2014 - 16 C 57/14 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 27.03.2015 - 7 S 4/15 - 3
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