ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZR108.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 108/15 vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 43 Nr. 2; HGB § 128 Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesel l- schafters einer Wohnungseige ntümerin für Beitragsrückstände sind als Wo h- nungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 108/15 - LG Nürnberg - Fürth AG Fürth - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 dur ch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgericht s Nürnberg - Fürth - 14. Zivilkammer - vom 15. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.151,78 Gründe: I. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von den B e- klagten zu 2 und 3 die Zahlung rückständiger Hausgelder für April 2013 bis Februar 2014. Wohnungseigentümerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Beklagten z u 2 und 3 sind deren ehemalige Gesellschafter. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen ric h- tet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 31. Dezember 2015 verkündete Entscheidung des Berufungsgerichts ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG 1 2 - 3 - nicht statthaft, weil der Rechtsstreit die Haftung ausgeschiedener Gesellscha f- ter einer GbR für Hausgeldrückstände be trifft und damit Wohnungseige n- tumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG ist. i- ten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnung s- ngs besteht keine Einigkeit da r- über, ob auch die persönliche Haftung des Gesellschafters gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände unter diese Norm fällt. Teils wird dies bejaht (BayObLGZ 1988, 368, 369 f. für § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG aF ; AG Hohenschönhausen, ZM R 2007, 153; Suilmann in Jennißen, § 43 Rn. 28; vgl. auch BayObLG NJW - RR 1987, 1368 für § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG aF ), teils aber auch verneint (LG Ha m- burg ZMR 2002, 870; Roth in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 43 Rn. 83). 2. Der Senat sieht Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete pe r- sönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Be i- tragsrückstände als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG an. a) § 43 WEG ist nach der Rechtsprechung des Senats weit auszulegen. Die Nor m ist gegenstands - und nicht personenbezogen zu verstehen. Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer (Senat, B e- schluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 141 ff.), einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 WEG geltend macht (Senat, Urteil vom 21. November 2013 - V ZR 269/12, NJW - RR 2014, 710 Rn. 6) oder einen gewillkürten Prozessstandschafter (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 56/12, NZM 2012, 732 Rn. 6). 3 4 5 - 4 - b) Daran gemessen ist auch die persönli che Haftung des Gesellschafters der Wohnungseigentümerin gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände einz u- beziehen; dies gilt in gleicher Weise für die Haftung des Gesellschafters einer GbR gemäß § 128 HGB analog (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX Z R 218/05, NJW 2007, 2490 Rn. 23 ff. mwN) sowie die Haftung ausg e- schiedener Gesellschafter (vgl. § 160 HGB, § 736 Abs. 2 BGB). Die Haftung des Gesellschafters tritt kraft Gesetzes als Folge der rechtlichen Organisation s- form der Wohnungseigentümerin ein. Da sie akzessorisch ist, besteht ein enger Bezug zu der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümerin. Infolgedessen werden sich regelmäßig spezifisch wohnungseigentumsrechtliche Fragen ste l- len, und der Sachverstand der mit Wohnungseigentumssachen befassten G e- richte ist in gleicher Weise wie bei einer Inanspruchnahme der Gesellschaft g e- fordert. 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 30.09.2014 - 360 C 2827/13 WEG - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 15.04.2015 - 14 S 7163/14 WEG - 7
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