BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 1/09 vom 10. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger einstimmig beschlossen: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 7 - vom 20. November 2008 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass das vorstehend genannte Urteil teilweise abge344ndert und die Berufung des Kl344gers gegen das Ur-teil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 21. Mai 2008 als unzul344ssig verworfen wird. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 1.442,29 200 Gr374nde: Die Revision ist gem344337 247 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zur374ck-zuweisen, weil die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begr374ndung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. Mai 2010 Bezug genommen (247 552a Satz 2, 247 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die im Anschluss an den Hinweisbeschluss des Senats erfolgten Ausf374h-rungen der Revision im Schriftsatz vom 5. Juli 2010 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Berufungsbegr374ndung erst einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegr374n-dungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. Damit fehlt es bereits an 1 - 3 - der Zul344ssigkeit der vom Revisionskl344ger eingelegten Berufung und demzufolge auch sowohl an der Entscheidungserheblichkeit der vom Berufungsgericht of-fenbar f374r kl344rungsbed374rftig erachteten Rechtsfrage als auch an der Er-folgsaussicht der Revision. 2 Ein rechtzeitiger Eingang der Berufungsbegr374ndung durch Telefax steht auch unter Ber374cksichtigung des auf den Hinweisbeschluss vom 11. Mai 2010 erfolgten Vorbringens der Revision nicht zur 334berzeugung des Senats fest. Aus dem mit Schriftsatz der Revision vom 5. Juli 2010 vorgelegten Schreiben der Pr344sidentin des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2010 geht zwar hervor, dass ausweislich der dortigen Telefaxjournale am 26. August 2008, dem letzten Tag der Berufungsbegr374ndungsfrist, um 16.09 Uhr bei der Fax-Nr. 040/42843-3875 - hierbei handelt es sich nach dem Vorbringen der Revision um den Anschluss der Gesch344ftsstelle der zust344ndigen Zivilkammer des Landgerichts - und um 16.19 Uhr bei der fristwahrenden Fax-Nr. 040/42843-4119 der Gemeinsamen Annahmestelle f374r das Landgericht Hamburg, das Amtsgericht Hamburg und weitere Gerichte und Beh366rden jeweils ein sechs Seiten umfassendes Fax-schreiben von der Gegenstelle 0. - hierbei handelt es sich um den Anschluss des sich in den Tatsacheninstanzen selbst anwaltlich vertretenden Revisionskl344gers - eingegangen ist. Diese Angaben sind indessen allenfalls geeignet, die Richtigkeit des Inhalts des von der Revision bereits vorgelegten Journals des Telefaxger344ts des Kl344gers zu best344tigen. Aus ihnen ergibt sich indessen, wie die Revisionsbeklagte schon hinsichtlich des vorstehend genann-ten Journals zutreffend geltend gemacht hat, nicht, dass es sich bei den beim Landgericht eingegangenen Seiten um die Berufungsbegr374ndung des vorlie-genden Verfahrens gehandelt hat. Letzteres ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt des Schriftsat-zes der Revision vom 5. Juli 2010 und der dieser beigef374gten eidesstattlichen 3 - 4 - Versicherung des Kl344gers. In letzterer hat der Kl344ger erkl344rt, die Tatsache, dass er es (gemeint: "ein sechs Seiten umfassendes Faxschreiben") an beide Fax-Nummern des Landgerichts Hamburg - diejenige der zust344ndigen Kammer des Landgerichts und die fristwahrende Fax-Nummer der Gemeinsamen Annahme-stelle - gesandt habe, entspreche seiner 334bung. Weiter hat der Kl344ger erkl344rt, er "versichere hiermit anwaltlich und an Eides statt, dass die Schreiben so in dieser Angelegenheit herausgegangen sind". Ein rechtzeitiger Eingang der Berufungsbegr374ndung ist auch hierdurch nicht bewiesen. Der sehr kurz gehaltenen eidesstattlichen Versicherung des Kl344gers und dem hierauf aufbauenden Schriftsatz der Revision vom 5. Juli 2010 vermag der Senat auch unter Einbeziehung des 374brigen Vorbringens des Kl344-gers zur Frage des Eingangs der Berufungsbegr374ndung nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, dass es sich bei den beim Landgericht Hamburg ein-gegangenen Faxschreiben um die Berufungsbegr374ndung des vorliegenden Ver-fahrens gehandelt hat. Der Kl344ger hat in seiner Versicherung weder letzteres eindeutig erkl344rt noch genaue Angaben zum Ablauf der 334bersendung gemacht. So enth344lt seine eidesstattliche Versicherung insbesondere keine Angaben da-zu, wer in seiner Kanzlei die Absendung des Faxschreibens vorgenommen hat. Auch werden in der Versicherung, obwohl hierzu insbesondere angesichts des hierauf bezogenen Vorbringens der Revisionsbeklagten Anlass bestanden h344t-te, keine Angaben dazu gemacht, ob das Schreiben mit der richtigen Position der bedruckten Seite in das Faxger344t eingelegt worden ist. 4 Ist somit der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegr374ndung bereits nicht zur 334berzeugung des Senats bewiesen, kommt es auf die Frage, aus welchem Grund beide Exemplare des Faxschreibens des Kl344gers - unterstellt, es habe sich dabei um die Berufungsbegr374ndung des vorliegenden Verfahrens gehan- 5 - 5 - delt - trotz des Eingangs an zwei unterschiedlichen Faxger344ten des Gerichts dort verloren gegangen sein k366nnten, nicht entscheidend an. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 21.05.2008 - 509 C 231/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2008 - 307 S 87/08 -
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