BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 1/09 vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Kl344gers gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht nicht begr374ndete Zulassungsentscheidung ist aufgrund der Begr374ndung des Berufungsurteils dahingehend zu verstehen, dass die Zulassung der Revision wegen grunds344tz-licher Bedeutung der Rechtssache erfolgt ist. Die vom Berufungsgericht offen-bar f374r kl344rungsbed374rftig erachtete Rechtsfrage der Anwendbarkeit des so ge-nannten Abflussprinzips bei einer Heizkostenabrechnung gibt der Rechtssache hier jedoch keine grunds344tzliche Bedeutung. Denn die genannte Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Grunds344tzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn die durch sie aufgeworfene kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344-hige Rechtsfrage auch entscheidungserheblich ist (BGHZ 154, 288, 291 f.; BGHZ 153, 254, 256; BGHZ 152, 182, 191). Dies ist hier nicht der Fall, da es bereits an der Zul344ssigkeit der Berufung fehlt. Nach derzeitigem Sachstand ist davon auszugehen, dass die mit Schriftsatz vom 26. August 2008 erfolgte Beru-fungsbegr374ndung erst am 27. August 2008 - und damit einen Tag nach Ablauf der am 26. August 2008 endenden Berufungsbegr374ndungsfrist - bei dem Beru- 1 - 3 - fungsgericht eingegangen ist. Ein fr374herer Eingang der Berufungsbegr374ndung per Telefax steht nicht zur 334berzeugung des Senats fest. 2 Zwar weist die Berufungsbegr374ndung den Zusatz auf, dass der Schrift-satz vorab per Telefax an das Berufungsgericht 374bersandt worden sei. Ein sol-ches Telefax befindet sich jedoch weder in der Gerichtsakte noch liegt es, wie eine Nachfrage des Senats ergeben hat, bei dem Amtsgericht oder dem Beru-fungsgericht vor. Dies steht im Einklang mit dem Umstand, dass sich auf dem vom Berufungsgericht vorbereiteten Empfangsbekenntnis f374r die Berufungsbe-gr374ndung - anders als bei dem auf die Berufungsschrift bezogenen Empfangs-bekenntnis und dem vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der 334ber-sendung des Antrags auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist gefertig-ten Begleitschreiben - kein Hinweis auf einen Telefax-Eingang befindet. Aus dem vom Kl344gervertreter auf einen Hinweis des Senats vorgelegten Journal des Telefaxger344ts des Kl344gers ergibt sich lediglich, dass von diesem Ger344t aus am 26. August 2008 um 16.10 Uhr und 16.11 Uhr jeweils sechs Seiten an das Be-rufungsgericht - einmal an dessen zentrales Telefaxger344t und einmal an das Telefaxger344t der zust344ndigen Berufungskammer - 374bersandt worden sind. Dass es sich dabei um die Berufungsbegr374ndung des vorliegenden Verfahrens ge-handelt hat, ergibt sich hieraus, wie die Beklagtenseite zutreffend geltend macht, jedoch nicht. Da mithin ein rechtzeitiger Eingang der Berufungsbegr374n-dung nicht bewiesen ist, fehlt es an der Zul344ssigkeit der Berufung. Die Revision wird daher zur374ckzuweisen sein mit der Ma337gabe, dass die Berufung unter teilweiser Ab344nderung des Urteils des Berufungsgerichts als unzul344ssig verwor-fen wird. 2. Aus den vorstehenden Erw344gungen hat die Revision auch keine Aus-sicht auf Erfolg. 3 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 4 Ball Dr. Hessel RiBGH Dr. Achilles ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Ball Dr. Schneider Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss vom 10. August 2010 erledigt worden. Vorinstanzen: AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 21.05.2008 - 509 C 231/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2008 - 307 S 87/08 -
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