BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 109/00 Verkündet am: 12. September 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VerbrKrG § 13 Abs. 3 Nimmt der Kreditgeber die gelieferte Sache bei dem nicht durch das Verbrauche r - kreditgesetz geschützten Kreditnehmer wieder an sich, findet § 13 Abs. 3 VerbrKrG zugunsten eines Verbrauchers, der lediglich neben dem Kreditnehmer als Gesam t - schuldner mithaftet, jedoch selbst aus dem Kreditvertrag nicht berechtigt ist, keine Anwendung. VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 6 § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin einzuschränken, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwe n - dung auf Finanzierungsleasingverträge, die einen Eigentumserwerb des Leasin g - nehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind. BGH, Urteil vom 12. September 2001 - VIII ZR 109/00 - OLG Braunschweig LG Göttingen - 2 - - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 12. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. April 2000 aufg e - hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Vertrag vom 3. August 1992 erwarb der Beklagte, ein Wir t - schaftsprfer, Rechtsanwalt und Steuerberater, einen Anteil an der "Grun d - stcksverwaltung H. , M. und S. BGB-Gesellschaft mit Ha f - tungsbeschrnkung" (im folgenden GbR), deren Gegenstand der Erwerb, die Verwaltung und die wirtschaftliche Verwertung, insbesondere Vermietung, Ve r - pachtung und Verußerung des mit einem Geschfts- und Wohnhaus beba u - ten Grundstcks K. straße in E. ist. Durch den gleichen Vertrag bernahm der Beklagte die Einrichtung und das Rollgitter des in dem Erdg e - - 4 - schoû des Hauses gelegenen Ladenlokals. Zur Finanzierung seines Erwerbs verkaufte der Beklagte unter dem 16. Oktober/3. Dezember 1992 die Ladenei n - richtung und das Rollgitter an die Klgerin. Gleichzeitig mietete er diese G e - genstnde durch "Mietkaufvertrag" vom 29. September/3. Dezember 1992 z u - rck. Dieser Vertrag sieht eine Laufzeit von 66 Monaten und auf einer "Mietb e - rechnungsgrundlage" von 234.263,20 DM eine Monatsmiete von 23.426,32 DM im ersten Monat und 4.524,20 DM in den Folgemonaten vor. Die auf der Rc k - seite des Vertragsformulars abgedruckten "Allgemeinen Mietbedingungen" der Klgerin lauten unter anderem wie folgt: 1. Vertragsabschluû und Eigentumsverhltnisse ... Dem Mieter ist bekannt, daû der Vermieter das juristische Eige n - tum an dem Mietgegenstand erwirbt. Die Vertragsparteien sind sich darber einig, daû das wirtschaftl i - che Eigentum an dem Mietgegenstand bei dem Mieter liegt. Der Mieter hat demzufolge den Mietgegenstand in seiner Bilanz au s - zuweisen, abzuschreiben und kann ggf. möglich öffentliche Fö r - dermittel selbst beantragen. 11. Auûerordentliche Kndigung und Schadensersatz Kommt der Mieter mit zwei Mietraten ... in Verzug ..., so hat der Vermieter das Recht, den Mietkaufvertrag fristlos zu kndigen und vom Mieter Schadensersatz zu fordern. Dieser wird wie folgt b e - rechnet: Der Vermieter belastet den Mieter mit der Summe der bis zum Ablauf der Vertragsdauer noch fllig werdenden Mietraten und Verwertungskosten. Hiergegen bringt der Vermieter dem Mieter den Verwertungserlös des Mietgegenstandes bis zur Höhe der Restforderung gut und erteilt ihm eine angemessene Zinsgu t - schrift. Etwa ersparte Verwaltungskosten sind mit der Zinsgu t - schrift abgegolten. - 5 - ... Sofern auf diesen Vertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwe n - dung findet, gelten fr die Kndigung wegen Zahlungsverzuges des Mieters die §§ 11, 12 VerbrKrG. 12. Beendigung des Mietkaufvertrages Der Mietkaufvertrag endet nach vollstndiger und vereinbarung s - gemûer Erfllung smtlicher Verpflichtungen durch die Vertrag s - parteien. Das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand geht sodann entschdigungslos vom Vermieter auf den Mieter ber. ..." Durch gemeinsames Schreiben mit dem Beklagten vom 28. Dezemb er 1994 beantragte die E. B. GmbH (im folgenden EB-GmbH), die das Ladenlokal von der GbR gemietet hatte, bei der Klgerin den Eintritt in den Mietkaufvertrag "ab 1.01.1995 (Vertragsbernahme)". Weiter heiût es in dem Schreiben in bezug auf den Beklagten: "Der bisherige Mietkufer gewhrleistet der Leasinggesellschaft die Erfllung des Vertrages durch den Mietkufer. Er bleibt neben diesem fr die Erfllung der vertraglichen Pflichten als Gesam t - schuldner verpflichtet ..." Unter dem 23. J anuar 1995 teilte die Klgerin dem Beklagten mit, "daû wir den o.g. Vertrag vereinbarungsgemû zum 01.01.1995 auf die Firma E. B. GmbH umgeschrieben haben ... Wir machen darauf aufmerksam, daû Sie neben dem jetzigen Mietkufer fr die Erfllung der vertraglichen Pflichten verantwor t - lich bleiben." In der Folgezeit zahlte die EB-GmbH wegen wirtschaftlicher Schwieri g - keiten gemû einer Stundungsabrede mit der Klgerin nur die Hlfte der ve r - einbarten Mietraten. Durch Schreiben vom 21. November 1995 erklrte die - inzwischen umbenannte - GbR der EB-GmbH die fristlose Kndigung des Mietvertrages ber das Ladenlokal. Unter dem 30. November 1995 unterric h - - 6 - tete die Klgerin den Beklagten von der teilweisen Stundung der Mietraten. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1995 bat sie ihn unter Hinweis auf seine fortb e - stehende Mitverpflichtung um Ausgleich des Rckstandes bis zum 4. Januar 1996. Durch Schreiben vom 8. Januar 1996, das der Klgerin am folgenden Tag zuging, erklrte der Beklagte unter anderem die Anfechtung seiner Mi t - haftungserklrung vom 28. Dezember 1994 wegen arglistiger Tuschung ber die Vermgensverhltnisse der EB-GmbH. Mit Schreiben vom 26. und 30. Januar 1996 kndigte die Klgerin gegenber der - inzwischen aus dem Ladenlokal ausgezogenen - EB-GmbH bzw. dem Beklagten das Vertragsve r - hltnis fristlos. Nachdem die GbR die Klgerin zweimal, zuletzt mit Schreiben vom 29. August 1996, zur Abholung der Mietkaufsachen aufgefordert hatte, lieû die Klgerin diese verwerten. In dem vorliegenden Rechtsstreit, den die Klgerin durch einen am 19. Dezember 1997 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlaû eines Mah n - bescheids eingeleitet hat, begehrt die Klgerin von dem Beklagten rckstnd i - ge Mietraten und Schadensersatz gemû Nr. 11 ihrer Allgemeinen Mietbedi n - gungen nach nherer Berechnung in Hhe von 149.059,71 DM nebst Zinsen. Der Beklagte hat unter anderem eingewandt, daû der Mietkaufvertrag und se i - ne Mitverpflichtung mangels der nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderl i - chen Angaben nichtig seien, daû er seine Mitverpflichtungserklrung wirksam widerrufen habe, daû die Klgerin durch die Ansichnahme und Verwertung der Mietkaufsachen vom Vertrag zurckgetreten sei und daû die Klageforderung verjhrt sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klgerin zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rev i - sion der Klgerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. - 7 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Intere s - se, im wesentlichen ausgefhrt: Der zwischen den Parteien geschlossene Mietkaufvertrag falle als so n - stige Finanzierungshilfe im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG in den Anwe n - dungsbereich dieses Gesetzes. Der Beklagte sei sowohl bei Abschluû des Vertrages Ende 1992 als auch bei der spteren Vertragsergnzung gemû § 1 Abs. 1 VerbrKrG Verbraucher gewesen. Die Klgerin knne aufgrund ihrer Kndigung wegen Zahlungsverzugs keinen Schadensersatz verlangen, weil dem ein ber § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG fingierter Rcktritt vom Mietkauf entgegenstehe, der allenfalls einen - hier nicht eingeklagten - Aufwendungse r - satz nach § 13 Abs. 2 VerbrKrG auslse. Dies gelte unabhngig davon, ob in der Vertragsbernahmevereinbarung ein neuer Mietkaufvertrag (der EB-GmbH) bzw. eine eigenstndige Schuldbernahme (des Beklagten) oder eine modif i - zierte Fortsetzung des ursprnglichen Mietkaufvertrages zu sehen sei. Die A n - wendung des § 13 Abs. 3 VerbrKrG scheitere nicht an § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG. Diese Bestimmung sei richtlinienkonform dahin einzuschrnken, daû die dort vorgesehenen Ausnahmen von den Bestimmungen des Verbrauche r - kreditgesetzes nicht bei Finanzierungsleasingvertrgen zum Tragen kmen, die wie bei einem Mietkaufvertrag der vorliegenden Art ein "letztendliches E r - werbsrecht" des Mieters vorshen. Die Klgerin habe die Mietkaufgegenstnde im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG wieder an sich genommen, indem sie sie im Herbst 1996 zum Zwecke der Verwertung aus den Mietrumen en t - fernt habe. Die Kndigung der Klgerin vom 26. bzw. 30. Ja nuar 1996 stehe einem Übergang zum Rcktrittsrecht nicht entgegen. Die durch den Rcktritt - 8 - ausgelste Umwandlung des Mietkaufvertrages in ein Rckabwicklungsschul d - verhltnis schlieûe im Verhltnis zum Beklagten das in Nr. 11 der Allgemeinen Mietbedingungen vorgesehene Schadensersatzverhltnis aus. Zu keinem a n - deren Ergebnis komme man, wenn im Verhltnis zum Beklagten die Knd i - gungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG zu verneinen seien. Denn dann fehle es an einer Grundvoraussetzung des Schadensersatzverhltnisses nach Nr. 11 der Allgemeinen Mietbedingungen. II. Diese Ausfhrungen halten der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von der Klgerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von rckstndigen Mietraten und Schadensersatz aus dem Mietkaufvertrag der Parteien sowie Nr. 11 der in den Vertrag einbezog e - nen Allgemeinen Mietbedingungen der Klgerin in Verbindung mit der Übe r - nahme der Mithaftung durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinbarung der Parteien und der EB-GmbH vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 tei l - weise zu Unrecht verneint. Zwar hat das Berufungsgericht der Klgerin eine Schadensersatzforderung gegen den Beklagten im Ergebnis zu Recht versagt. Hingegen ist der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rckstndiger Mi e - traten in einer noch festzustellenden Hhe gegeben. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die vorbezeichn e - ten Ansprche nicht durch einen Rcktritt der Klgerin nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG und ein dadurch begrndetes Rckabwicklungsschuldverhltnis au s - geschlossen. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daû das Berufungsgericht auf die Übernahme der Mithaftung durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinb a - - 9 - rung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 das Verbraucherkreditgesetz - gemû § 19 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fa s - sung - angewandt hat. Insoweit kann wie im Berufungsurteil offenbleiben, ob es sich bei der dreiseitigen Vereinbarung um eine "modifizierte Fortsetzung" des ursprnglichen Mietkaufvertrages oder um den Abschluû eines "neuen Mie t - kaufvertrages" zwischen der Klgerin und der EB-GmbH und eine "eigenst n - dige Schuldbernahme" des Beklagten handelt. aa) Im erstgenannten Fall ist die Verpflichtung des Beklagten aus dem Mietkaufvertrag der Parteien neben der EB-GmbH als Vertragsbernehmerin aufrechterhalten geblieben. Bei diesem Mietkaufvertrag, der dadurch geken n - zeichnet ist, daû das Eigentum an der Mietsache gemû Nr. 12 der Allgeme i - nen Mietbedingungen der Klgerin bei Vertragsende "entschdigungslos vom Vermieter auf den Mieter ber(geht)", handelt es sich nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts um eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG (zum Mietkaufvertrag mit Erwerbsoption des Mieters vgl. Blow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 127; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, B e - arb. 2001, § 3 VerbrKrG Rdnr. 28; MnchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 1 VerbrKrG Rdnr. 88; Graf von Westphalen in Graf von Westphalen/Emmerich von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rdnr.195). Die erforderli che Kreditfun k - tion liegt darin, daû die Klgerin als Vermieterin dem Beklagten als Mieter die Ladeneinrichtung und das Rollgitter als Mietsachen berlassen, den Kaufpreis jedoch durch die Verteilung auf Mietraten kreditiert hat. Insoweit entspricht der Mietkaufvertrag der Parteien einem Abzahlungskauf im Sinne des frheren A b - zahlungsgesetzes, das durch das Verbraucherkreditgesetz abgelst worden ist. Dagegen, daû das Berufungsgericht den Beklagten bei Abschluû und Änderung des vorbezeichneten Vertrages als Verbraucher im Sinne des § 1 - 10 - Abs. 1 VerbrKrG angesehen hat, erhebt die Revision ausdrcklich keine Ei n - wendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Die Vertrge der Pa r - teien dienten der Finanzierung des Erwerbs eines Anteils an der GbR durch den Beklagten. Die von der GbR betriebene Vermietung von Wohn- und G e - schftsrumen ist in der Regel kein Gewerbe (BGHZ 63, 32, 33; 74, 273, 276 f). Dafr, daû sich der Beklagte als Beteiliger an der GbR mit der Vermietung eine berufsmûige Erwerbsquelle schaffen wollte, hat die Klgerin nichts da r - getan. Der Umstand, daû der Beklagte Rechtsanwalt ist und deswegen mgl i - cherweise des Schutzes durch das Verbraucherkreditgesetz nicht bedarf, ist nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG fr die Verbrauchereigenschaft unerheblich. bb) Handelt es sich bei der dreiseitigen Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 dagegen um einen neuen Mietkaufvertrag zwischen der Klgerin und der EB-GmbH sowie einen Schuldbeitritt des B e - klagten, findet auf letzteren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verbraucherkreditgesetz entsprechende Anwendung, weil der Mietkau f - vertrag gemû den vorstehenden Ausfhrungen eine sonstige Finanzierung s - hilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG darstellt, die dem Beklagten als Ve r - braucher gewhrt wurde (vgl. BGHZ 133, 71, 74 ff; 133, 220, 222 ff; 134, 94, 97). b) Weiter kann im vorliegenden Zusammenhang unterstellt werden, daû der Ansicht des Berufungsgerichts entsprechend die Anwendung des § 13 Abs. 3 VerbrKrG nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ausgesc hlossen ist, weil es sich entweder bei dem Mietkaufvertrag der Parteien nicht um einen F i - nanzierungsleasingvertrag handelt oder weil § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG geg e - benenfalls im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin einzuschrnken ist, daû § 13 Abs. 3 VerbrKrG doch gilt (vgl. insoweit unten unter II 2 a aa). - 11 - c) Schlieûlich ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu bea n - standen, einem Rcktritt der Klgerin nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG stehe ihre vorherige Kndigung vom 26. bzw. 30. Januar 199 6 - deren Wirksamkeit in diesem Zusammenhang ebenfalls unterstellt werden kann - nicht entgegen (vgl. Blow aaO, § 13 Rdnr. 10; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 7). d) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daû § 13 Abs. 3 VerbrKrG nach seinem Schutzzweck nur eingreift, wenn dem Verbraucher Besitz und Nutzung der gelieferten Sache entzogen werden, und daû dies in bezug auf den Beklagten nicht der Fall ist. § 13 Abs. 3 VerbrKrG soll wie der hierdurch abgelste § 5 AbzG, auf den die Gesetzesbegrndung demgemû verweist (BT-Drucks. 11/5462 S. 28 zum damaligen § 12 RegE), den Verbraucher davor schtzen, daû er Besitz und Nutzung der gelieferten Sache verliert, gleichwohl aber an den Kreditvertrag mit der daraus folgenden Zahlungspflicht gebunden bleibt (so bereits zu § 5 AbzG: BGHZ 15, 171, 173; 15, 241, 245; 47, 248, 251; 55, 59, 61; zu § 13 Abs. 3 VerbrKrG: Blow aaO, § 13 Rdnr. 37; MnchKomm/Habersack aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 45; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 13 VerbrKrG Rdnr. 12, jew. m.w.Nachw.). Dadurch, daû die Klgerin die Mietkaufsachen zwecks Ve r - wertung an sich genommen hat, sind dem Beklagten weder Besitz und Nutzung entzogen worden, noch steht ihm hierauf ein Anspruch zu. Das durch den Mie t - kaufvertrag begrndete Recht auf Besitz und Nutzung der Mietkaufsache ist vielmehr auf die EB-GmbH bergegangen, die durch die dreiseitige Vereinb a - rung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 anstelle des Beklagten in den Mietkaufvertrag eingetreten ist, whrend der Beklagte danach aus dem Mie t - kaufvertrag nicht mehr berechtigt, sondern nur noch als Gesamtschuldner n e - - 12 - ben der EB-GmbH verpflichtet ist. Ein Rcktritt der Klgerin nach § 13 Abs. 3 VerbrKrG gegenber der EB-GmbH, der dem Beklagten zugute kommen knnte, scheidet schon deswegen aus, weil die EB-GmbH als Gesellschaft ke i - ne natrliche Person ist und das Verbraucherkreditgesetz daher gemû § 2 Abs. 1 fr sie nicht gilt. 2. Das Berufungsurteil stellt sich nur insofern dem Grunde nach als ric h - tig dar, als das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klgerin in einer aus ihrer Schadensberechnung noch zu ermittelnden Hhe verneint hat. Dagegen ist der Klgerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rckstndiger Miete zuzubilligen. a) Der Mietkaufvertrag der Parteien ist entgegen der Ansicht des B e - klagten nicht nichtig, sondern - mit niedrigeren Mietraten - wirksam zustande gekommen. aa) Allerdings war der - dem Verbraucherkreditgesetz unterliegende (vgl. oben unter II 1 a aa) - Vertrag ursprnglich gemû § 6 Abs. 1 VerbrKrG wegen Fehlens der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c VerbrKrG a.F. (= § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 c VerbrKrG in der hier geltenden Fassung; im folgenden wird zur Vereinfachung einheitlich nur noch diese Fassung genannt) vorgeschriebenen Angabe des Teilzahlungspreises nichtig. Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Mietkaufvertrag der Parteien um einen Finanzierungsleasingvertrag im Sinne der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG handelt, was deswegen fraglich ist, weil nach Nr. 1 Abs. 3 d er Allgemeinen Mietbedingungen der Klgerin "das wirtschaftliche Eigentum an dem Mietgegenstand bei dem Mieter liegt" und dieser "demzufolge den Mietgegenstand in seiner Bilanz au s - - 13 - zuweisen, abzuschreiben (hat) und ... gegebenenfalls mgliche ffentliche F r - dermittel selbst beantragen (kann)" (vgl. insoweit Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 179 f; derselbe in Graf von Westph a - len/Emmerich/von Rottenburg aaO, § 1 Rdnr. 195; dagegen wohl Blow aaO, § 1 Rdnr. 128, § 3 Rdnr. 67) und weil na ch Nr. 12 der Allgemeinen Mietbedi n - gungen der Klgerin das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand bei Ve r - tragsende automatisch vom Vermieter auf den Mieter bergeht. Unabhngig davon finden § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG Anwendung, weil § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG im Wege der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. dazu z.B. BGHZ 138, 55, 59 ff; Urteil vom 11. Januar 1996 - IX ZR 56/95, WM 1996, 384 unter IV 1, jew. m.w.Nachw. auch auf die Rechtsprechung des EuGH; MnchKomm/Ulmer aaO, vor § 1 Ver brKrG Rdnr. 16 f) dahin einzuschrnken ist, daû § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingvertrge, die - wie der Mietkaufvertrag der Parteien nach Nr. 12 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klgerin - einen Eigentumse r - werb des Leasingnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind. Durch das Verbraucherkreditgesetz ist die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten ber den Verbraucherkredit - Verbraucherkreditrichtlinie - (87/102/EWG, ABl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987) umgesetzt worden. § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG beruht auf Art. 4 der Richtlinie, wonach der effektive Jahreszins in der Vertragsurkunde anzugeben ist (Abs. 2) und diese auch die weiteren wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten soll (Abs. 3), darunter gemû der Liste im Anhang der Richtlinie unter anderem den Barzahlungspreis und den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrages zu zahlen ist, den Betrag einer etwaigen Anzahlung, Anzahl und Betrag der Teilzahlungen und Termine, zu denen sie fllig werden, sowie etwaige Sicherheiten und Versicherungsk o - - 14 - sten. Im Anschluû an § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG regeln § 4 Abs. 1 Satz 5 VerbrKrG die Freistellung von den Pflichtangaben wegen besonderer Schwi e - rigkeiten und § 6 VerbrKrG die Folgen von Formmngeln und des Fehlens von Pflichtangaben. Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG fr F i - nanzierungsleasingvertrge ist dadurch gerechtfertigt, daû diese Vertrge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich in erster Linie der Miete zuzuordnen sind (z.B. BGHZ 106, 304, 309; 128, 225, 261; Ball in Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1793 m.w.Nachw.), die Verbraucherkreditrichtlinie aber gemû ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. b auf Mietvertrge grundstzlich keine Anwendung findet. Das gilt nach der vorgenannten Bestimmung indessen nicht fr solche Mietvertrge, die vorsehen, daû das Eigentum letzten Endes auf den Mieter bergeht. Derartige Vertrge - und damit auch der Mietkaufvertrag der Parte i - en - unterliegen daher der Verbraucherkreditrichtlinie. Deswegen ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG insoweit in richtlinienkonformer Auslegung einzuschrnken. Das gilt jedenfalls fr den auf Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie beruhenden § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG und die hieran anknpfenden Folgeregelungen in § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 6 VerbrKrG. Ob darber hinaus auch alle anderen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG genannten Bestimmungen nicht von der Anwendung auf die in Rede stehenden Finanzierungsleasingvertrge ausgeschlossen sind (so Blow aaO, § 3 Rdnr. 68 f; Staudinger/Kessal-Wulf aaO, § 3 VerbrKrG Rdnr. 29 f; MnchKomm/Ulmer aaO, § 3 VerbrKrG Rdnr. 25), bedarf im vorli e - genden Zusammenhang keiner Entscheidung. Finden hier mithin § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG Anwe n - dung, war der Mietkaufvertrag der Parteien ursprnglich nichtig. Zwar bedurfte es nach § 4 Abs.1 Satz 5 VerbrKrG nicht der Angabe des Barzahlungspreises und des effektiven Jahreszinses, da die Klgerin als Leasingunternehmen nur - 15 - gegen Teilzahlungen Sachen liefert. Unverzichtbar war jedoch die Angabe des Teilzahlungspreises. Nicht ausreichend ist, daû in der Vertragsurkunde die e r - ste Rate und die Folgeraten sowie die Laufzeit des Vertrages aufgefhrt sind, so daû sich daraus - mangels weiterer Bestandteile - der Teilzahlungspreis errechnen lût. Vielmehr muû der Teilzahlungspreis in einer Summe aufgefhrt werden, um dem Verbraucher die Gesamtbelastung sofort deutlich vor Augen zu fhren (Blow aaO, § 4 Rdnr. 127; MnchKomm/Ulmer aaO, § 4 VerbrKrG Rdnr. 60, jew.m.w.Nachw.). bb) Der nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtige Vertrag ist jedoch gemû § 6 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG sofort gltig geworden, da der Beklagte bei dem hier gewhlten Verfahren des Verkaufens und gleichzeitigen Zurckmietens bereits im Besitz der (Miet-)Sachen war. Allerdings gilt nicht der sich aus den verei n - barten Mietraten ergebende Teilzahlungspreis. Da dieser in der Vertragsu r - kunde nicht angegeben ist, ist gemû § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG der Barza h - lungspreis, der hier der "Mietberechnungsgrundlage" in Hhe von 234.263,20 DM entspricht, hchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz (§ 246 BGB) zu verzinsen. Die Raten sind entsprechend herabzusetzen (Blow aaO, § 6 Rdnr. 65). Hieran hat sich durch die dreiseitige Vereinbarung der Parteien und der EB-GmbH vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995, mit der die EB-GmbH a n - stelle der Beklagten in den Mietkaufvertrag eingetreten ist, nichts gendert. Durch diese Vertragsbernahme ist der Inhalt des Mietkaufvertrages unberhrt geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546 unter II 2 a). - 16 - b) Auch die bernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung neben der EB-GmbH durch den Beklagten in der dreiseitigen Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 ist wirksam zustande gekommen. Insbesondere ist sie nicht gemû § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, weil es in der Vereinbarung an den in § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG genannten Angaben fehlt. Das kme nur dann in Betracht, wenn es sich bei der bernahme der Mithaftung durch den Beklagten um einen selbstndigen Schuldbeitritt handeln wrde, bei dem diese Angaben zur Wirksamkeit erforderlich sind (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 unter II 2) und eine Heilung gemû § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG durch bergabe der Sache an den Kredi t - nehmer ausscheidet (BGHZ 134, 94, 98 f; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710 unter 2 b; Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000 unter II 2 c). Ein solcher Schuldbeitritt ist hier jedoch nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat ausdrcklich offengelassen, ob in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 ein neuer Mietkaufve r - trag zwischen der Klgerin und der EB-GmbH und eine Schuldbernahme des Beklagten oder eine modifizierte Fortsetzung des ursprnglichen Mietkaufve r - trages zu sehen sei. Da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die erforderliche Auslegung selbst vornehmen. Danach kann schon aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung kein Zweifel daran bestehen, daû die EB-GmbH unter Fortbestand der Verpflichtung des Beklagten in den Mietkaufvertrag im Wege der ausdrcklich so bezeic h - neten "Vertragsbernahme" eingetreten ist. Auf diesen Vertrag wird in dem gemeinsamen Schreiben des Beklagten und der EB-GmbH vom 28. Dezember 1994 eingangs ausdrcklich Bezug genommen. Weiter wird auf die "Restlau f - zeit" des Vertrages verwiesen. Sodann heiût es, daû die EB-GmbH den "Eintritt - 17 - in den Vertrag" beantragt. Der Fortbestand der Verpflichtung des Beklagten ergibt sich in diesem Zusammenhang daraus, daû der Beklagte der Klgerin "die Erfllung des Vertrages" durch die EB-GmbH "gewhrleistet" und neben dieser "fr die Erfllung der vertraglichen Pflichten als Gesamtschuldner ve r - pflichtet bleibt". Danach kann von dem Abschluû eines neuen Mietkaufvertr a - ges zwischen der Klgerin und der EB-GmbH nebst Schuldbeitritt des Bekla g - ten keine Rede sein. Allein eine Vertragsbernahme durch die EB-GmbH und der Fortbestand der Verpflichtung des Beklagten entspricht auch der Interessenlage. Die Klg e - rin hatte keine Veranlassung, den Beklagten auch nur fr eine juristische S e - kunde aus seinen vertraglichen Verpflichtungen zu entlassen, zumal die EB- GmbH bereits vor Abschluû der Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 mit Schreiben vom 2. November 1994 eine Streckung der Mietraten erbeten hatte, "um weiterhin zahlungsfhig zu bleiben". Demg e - mû hatte die Klgerin dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 mitgeteilt, sie knne "einer Vertragsbernahme ... nur unter der Bedingung z u - stimmen, daû Sie auch weiterhin fr die Erfllung dieses Vertrages mitve r - pflichtet bleiben". Damit bereinstimmend heiût es in dem Schreiben der Kl - gerin vom 23. Januar 1995, mit dem sie der Vertragsbernahme zugestimmt hat, sie mache den Beklagten darauf aufmerksam, daû Sie neben dem jetzigen Mietkufer fr die Erfllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich bleiben". c) Der Beklagte hat seine auf den Abschluû des Mietkaufvertrages g e - richtete Willenserklrung nicht wirksam gemû § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerr u - fen. aa) Nicht zu beanstanden ist, daû das Berufungsgericht das Schreiben des Beklagten vom 8. Januar 1996, in dem er unter anderem die Unwirksa m - - 18 - keit des Mietkaufvertrages geltend gemacht hat, als Widerrufserklrung au s - gelegt hat. Daû der Beklagte das Wort "Widerruf" nicht gebraucht hat, ist une r - heblich. Vielmehr reicht es aus, daû er deutlich gemacht hat, er wolle den Ve r - tragsschluû nicht mehr gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 143/91, WM 1993, 416 unter II 2 b zu § 1 b AbzG m.w.Nachw.; Urteil vom 5. Februar 1997 - VIII ZR 14/96, WM 1997, 1356 unter III 1). bb) Zum Zeitpunkt seines Widerrufs vom 8. Januar 1996 hat dem B e - klagten aber unabhngig davon, daû die EB-GmbH zwischenzeitlich durch die dreiseitige Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 an seiner Stelle in den Mietkaufvertrag eingetreten war (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 44/95, WM 1996, 1546 unter II 2 a), ein W iderrufsrecht nicht mehr zugestanden. Die Klgerin hat den Beklagten zwar nicht ber sein Widerrufsrecht belehrt, so daû die Wochenfrist des § 7 Abs. 1 VerbrKrG g e - mû § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht in Gang gesetzt worden ist. Gemû § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG ist das Widerrufsrecht des Beklagten jedoch ein Jahr nach Abgabe seiner auf den Abschluû des Mietkaufvertrages gerichteten Wi l - lenserklrung vom 29. September 1992, mithin mit Ablauf des 29. September 1993 erloschen. d) Der Beklagte hat auch die bernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung neben der EB-GmbH in der dreiseitigen Vereinbarung vom 28. Dezember 1994/23. Januar 1995 nicht wirksam gemû § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerrufen. Durch die bernahme der Mithaftung ist kein Widerrufsrecht des B e - klagten begrndet worden. Zwar steht einem Verbraucher im Falle des Schul d - beitritts zu einem Kreditvertrag ein eigenes Widerrufsrecht zu (BGHZ 133, 71, 78; 133, 220, 224). Hier sind jedoch durch die bernahme der Mithaftung keine - 19 - neuen Verpflichtungen des Beklagten begrndet worden, die insoweit ein W i - derrufsrecht rechtfertigen knnten. Vielmehr ist lediglich die bestehende Ve r - pflichtung des Beklagten aus dem Mietkaufvertrag - nunmehr gesamtschuldn e - risch mit der EB-GmbH - aufrechterhalten worden (vgl. oben unter II 2 b). e) Da die Klgerin aber die Vereinbarung ber die gesamtschuldner i - sche Mithaftung des Beklagten neben der EB-GmbH durch ihr Schreiben vom 30. Januar 1996 nicht wirksam gemû § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG gekndigt hat, steht ihr der gegen den Beklagten geltend gemachte Schadensersatza n - spruch nicht zu. Erhalten bleibt ihr hingegen der daneben geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der rckstndigen Mietraten. aa) Ist bei einem in den sachlichen Anwendungsbereich des Verbra u - cherkreditgesetzes fallenden Kreditvertrag einer von mehreren Kreditnehmern Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG, so ist ihm gegenber eine a u - ûerordentliche Kndigung wegen Zahlungsverzugs nur unter den Vorausse t - zungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG wirksam (BGHZ 144, 370, 379 f r den Fall eines Finanzierungsleasingvertrages mit mehreren Leasingnehmern). Hier ist der Beklagte allerdings nicht einer von mehreren Mietern, sondern lediglich gesamtschuldnerisch Mithaftender neben der EB-GmbH, die den Mietkaufve r - trag bernommen hat. Insoweit kann jedoch nichts anderes gelten. Auch die Vereinbarung ber die Mithaftung des Beklagten kann nur unter den Vorau s - setzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG gekndigt werden (vgl. Blow aaO, § 12 Rdnr. 33; Graf von Westphalen MDR 1997, 307, 310, j eweils fr den Schuldbeitritt). Denn das Schutzbedrfnis des Mithaftenden ist nicht geringer, sondern eher grûer als das eines Kreditnehmers, weil der Mithaftende trotz voller Mitverpflichtung keine Rechte (hier: mehr) gegen den Kreditgeber hat (BGHZ 133, 71, 75 fr den Schuldbeitritt). - 20 - Unterliegt die Kndigung der Klgerin gegenber dem Beklagten mithin den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG, ist sie mangels eines qualifizierten Mahnschreibens unwirksam. Das Schreiben der Klgerin an den Beklagten vom 22. Dezember 1995 erfllt die Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG nicht, da die Klgerin darin weder dem Beklagten eine zweiw - chige Frist zur Zahlung des rckstndigen Betrages gesetzt noch damit die Erklrung verbunden hat, daû sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die g e - samte Restschuld verlange. bb) Mangels wirksamer Kndigung ist der von der Klgerin geltend g e - machte Schadensersatzanspruch aus Nr. 11 ihrer Allgemeinen Mietbedingu n - gen in Verbindung mit der Vereinbarung ber die Mithaftung des Beklagten neben der EB-GmbH nicht begrndet, da hierfr eine wirksame Vertragsknd i - gung Voraussetzung ist. Der (Erfllungs-)Anspruch der Klgerin auf Zahlung der gemû § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG herabgesetzten Mietraten bleibt dag e - gen unberhrt, so daû der Klgerin ein Anspruch auf den geltend gemachten Mietrckstand dem Grunde nach zusteht (vgl. Graf von Westphalen aaO). f) Der vorgenannte Anspruch ist auch nicht nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 6, 198, 201 BGB verjhrt. Die betreffenden Mietraten sind im Jahr 1995 fllig g e - worden. Gemû § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO ist die Verjhrung insoweit vor ihrem Eintritt mit Ablauf des Jahres 1997 durch die Einreichung des Antrags auf Erlaû eines Mahnbescheides am 19. Dezember 1997 unterbrochen worden. 3. Nach alledem kann das Berufungsurteil insgesamt keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer Feststellungen zur Hhe der gemû § 6 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG herabgeset z - ten, rckstndigen Mietraten bedarf. Hierzu ist eine Neuberechnung der Klg e - - 21 - rin erforderlich, zu der ihr die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurc k - verweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit gibt. Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
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