BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 109/05 vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs-beschwerde besteht hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls keine Bindung nach 247 108 Abs. 1 SGB VII an eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren. Die Folgen des Versicherungsfalls werden im Unfallversicherungsrecht unter Beachtung der Kausalit344tslehre der wesentlichen Bedingung festgestellt, w344hrend die Folgen der unerlaubten Handlung zivilrechtlich nach der Ad344quanztheorie ermittelt werden. Die Beurteilungen k366nnen deshalb unterschiedlich ausfallen. Daher kann sich die Bindungswirkung nicht darauf erstrecken, welche Gesundheitsst366rungen Folge des Versicherungsfalls sind (vgl. Brackmann/Krasney, SGB VII, 247 108 Rn. 11; Nehls in Hauck-Noftz, SGB VII, K 247 108 Rn. 9; Krasney, NZS 2004, 68, 72; Lauterbach/Dahm, SGB VII, 247 108 Rn. 8; KassKomm/Riecke, SGB VII 247 108 Rn. 4). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 35.000,00 200 M374ller Greiner Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.09.2004 - 2 O 283/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2005 - 5 U 187/04 -
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