BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 109/06 Verk374ndet am: 17. April 2007 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 828 Abs. 2 Satz 1 n.F. a) St366337t ein achtj344hriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund 374berh366hter, nicht ange-passter Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im flie337enden Verkehr gegen ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen konn-te und mit dem es deshalb m366glicherweise nicht rechnete, so handelt es sich um eine typische Fallkonstellation der 334berforderung des Kindes durch die Schnellig-keit, die Komplexit344t und die Un374bersichtlichkeit der Abl344ufe im motorisierten Stra337enverkehr. b) Darauf, ob sich diese 334berforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gr374nden nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhal-ten, kommt es im Hinblick auf die generelle Heraufsetzung der Deliktsf344higkeit von Kindern durch 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur 304nderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) nicht an. BGH, Urteil vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - LG Bayreuth AG Bayreuth - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. April 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 19. April 2006 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bay-reuth - Zweigstelle Pegnitz - wird insgesamt zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzanspr374che aus einem Verkehrsunfall vom 16. Juli 2005 geltend. An dem Verkehrsunfall waren die Kl344gerin mit ihrem PKW und der zum Unfallzeitpunkt achtj344hrige Beklagte mit seinem Fahrrad beteiligt. Die Kl344gerin hielt ihren PKW im Bereich einer Stra337eneinm374ndung auf ihrer Fahrbahnh344lfte vor der gedachten Sichtlinie an, um sich vor dem beab-sichtigten Linksabbiegen zu vergewissern, ob sie bevorrechtigtem Verkehr eventuell Vorfahrt gew344hren musste. Zur selben Zeit n344herte sich der Beklagte mit seinem Fahrrad aus Sicht der Kl344gerin von links kommend dem Einm374n-dungsbereich, um nach rechts in die Stra337e einzubiegen, in der die Kl344gerin mit ihrem PKW stand. Dem Beklagten war zun344chst der Blick auf die Einm374ndung und den dort seit wenigen Sekunden haltenden PKW der Kl344gerin durch eine am Fahrbahnrand stehende, ca. 2 m hohe Hecke versperrt, bei weiterer Ann344-herung aber war dieser zumindest aus einer Entfernung von ca. 20 m deutlich erkennbar. Er 374bersah ihn jedoch aufgrund 374berh366hter, nicht angepasster Ge-schwindigkeit und Unaufmerksamkeit und fuhr frontal auf den stehenden PKW der Kl344gerin auf. 2 Mit ihrer Klage verlangt die Kl344gerin Ersatz des an ihrem PKW entstan-denen Schadens in H366he von 1.415,57 200 nebst einer Unkostenpauschale von 30 200. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abge344ndert und der Klage zu einer Quote von 4/5 stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht meint im Gegensatz zum erstinstanzlichen Urteil, dem Beklagten komme das Haftungsprivileg des 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. nicht zugute. Zwar sei der Beklagte zum Unfallzeitpunkt erst acht Jahre alt ge-wesen und habe der Kl344gerin den Schaden auch bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug entsprechend dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung zuge-f374gt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greife die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck jedoch nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fall-konstellation eine typische 334berforderungssituation des Kindes durch die spezi-fischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Das ordnungsgem344337 haltende Fahrzeug der Kl344gerin habe allenfalls ein stehendes Objekt dargestellt, von dem keine Gefahr ausgegangen sei, die auf die Geschwindigkeit des Fahrzeuges zur374ckgef374hrt werden k366nne. Eine hier gegebene 334berforderungssituation des Beklagten sei auf dessen ei-gene, gegebenenfalls 374berh366hte Geschwindigkeit, jedenfalls aber auf dessen vollkommene Sorglosigkeit bei der Teilnahme im Stra337enverkehr zur374ckzuf374h-ren. Von einer solchen voll umf344nglichen Sorglosigkeit sei der Gesetzgeber bei der Haftungsprivilegierung nach 247 828 Abs. 2 Satz 1 nicht ausgegangen. Diese Schwierigkeiten, sich im Stra337enverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, die aus-schlie337lich in der Person des Kindes, nicht jedoch in den Gefahren des motori-sierten Verkehrs ihre Grundlage h344tten, rechtfertigten keine Haftungsfreistel-lung. Die Kl344gerin habe sich mithin lediglich eine Mithaftung wegen der von ih-rem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr in H366he von 20% anrechnen zu lassen. - 5 - II. 5 Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Ver-antwortlichkeit des Beklagten nach 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB unter den Um-st344nden des Streitfalles ausgeschlossen. 6 1. Da das sch344digende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, richtet sich die Verantwortlichkeit des minderj344hrigen Sch344digers gem344337 Art. 229 247 8 Abs. 1 EGBGB nach 247 828 BGB in der Fassung des 2. Gesetzes zur 304nderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674). Danach ist f374r den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraft-fahrzeug einem anderen zuf374gt, nicht verantwortlich, wer das 7., aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass 247 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach seinem Wortlaut im vorliegenden Fall ohne wei-teres eingreift. Soweit es gleichwohl seine Anwendbarkeit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats verneint, kann dem nicht ge-folgt werden. 7 2. Der erkennende Senat hat zwar eine teleologische Reduktion des Wortlauts dieser Vorschrift in F344llen vorgenommen, in denen Kinder der privile-gierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungs-gem344337 geparktes Kraftfahrzeug gesto337en sind und dieses besch344digt haben. Er hat hierzu ausgef374hrt, die Vorschrift greife nach ihrem Sinn und Zweck nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische 334berforde-rungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert habe (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180 und vom 21. De-zember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378 m.w.N.). 8 - 6 - Der Gesetzgeber hat n344mlich mit der Einf374hrung der Ausnahmevorschrift des 247 828 Abs. 2 BGB dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder bis zur Vollendung ihres zehnten Lebensjahres regelm344337ig 374berfordert sind, die be-sonderen Gefahren des motorisierten Stra337enverkehrs zu erkennen, insbeson-dere die Entfernungen und Geschwindigkeiten von anderen Verkehrsteilneh-mern richtig einzusch344tzen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Dabei hat er sich von der Erkenntnis leiten lassen, dass Kinder in diesem Alter wegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs, ihrer Impulsivit344t, Affektreaktionen, mangelnden Konzentrationsf344higkeit und ihrem gruppendynamischen Verhalten oft zu einem verkehrsgerechten Verhalten nicht in der Lage sind (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16 f. und 26 f.). Allerdings wollte er die Deliktsf344higkeit nicht generell und nicht bei s344mtlichen Verkehrsunf344llen erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsf344higkeit vielmehr auf im motorisierten Stra337en- oder Bahnverkehr pl366tz-lich eintretende Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht rich-tig einsch344tzen zu k366nnen, zum Tragen kommen, weil sich das Kind durch die Schnelligkeit, die Komplexit344t und die Un374bersichtlichkeit der Abl344ufe im moto-risierten Verkehr in einer besonderen 334berforderungssituation befindet (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26 f.). 9 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine solche ty-pische 334berforderungssituation, die nach dem Willen des Gesetzgebers zu ei-nem Haftungsausschluss f374hrt, unter den Umst344nden des Streitfalles nicht ver-neint werden. Eine typische Gefahr des motorisierten Verkehrs kann auch von einem Kraftfahrzeug ausgehen, das im flie337enden Verkehr anh344lt (d.h. seine Geschwindigkeit auf Null reduziert) und auf der Fahrbahn f374r das Kind ein pl366tz-liches Hindernis bildet, mit dem es m366glicherweise nicht gerechnet hat. Auch in einer solchen Fallkonstellation k366nnen altersbedingte Defizite eines Kindes im 10 - 7 - motorisierten Stra337enverkehr, von denen die F344higkeit zur richtigen Einsch344t-zung von Entfernungen und Geschwindigkeiten nur beispielhaft genannt sind, zum Tragen kommen. Insoweit ist der Streitfall nicht - wie das Berufungsgericht meint - mit den F344llen einer Kollision mit einem ordnungsgem344337 parkenden Kraftfahrzeug vergleichbar, an dessen Stelle ebenso gut ein anderer Gegens-tand stehen k366nnte, mit dem aber im flie337enden Verkehr so nicht zu rechnen ist. Die Kl344gerin nahm im Streitfall, obwohl sie anhielt, mit ihrem PKW zum Zeitpunkt des Zusammensto337es am flie337enden Stra337enverkehr teil. Der einheit-liche Vorgang der Fahrt wird nicht dadurch beendet, dass das Fahrzeug durch verkehrsbedingte Umst344nde vor374bergehend angehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99 - VersR 2001, 524). Die Kl344gerin hatte nach den insgesamt unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Einm374ndungsbereich einer Stra337e, in welche der Beklagte einbiegen wollte, lediglich kurz auf ihrer Fahrbahnseite angehalten, um ihrerseits nach links ab-zubiegen. Sie war f374r den Beklagten wegen der sich am Fahrbahnrand befindli-chen ca. 2 m hohen Hecke w344hrend ihrer Ann344herung an die Stra337eneinm374n-dung nicht erkennbar gewesen. Dem Beklagten war durch die Hecke zun344chst auch der Blick auf die Einm374ndung und den bereits dort seit wenigen Sekunden haltenden PKW der Kl344gerin versperrt. St366337t ein achtj344hriges Kind in einer sol-chen Situation mit seinem Fahrrad aufgrund 374berh366hter, nicht angepasster Ge-schwindigkeit und Unaufmerksamkeit im flie337enden Verkehr gegen ein ver-kehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen konn-te und mit dem es deshalb m366glicherweise nicht rechnete, so handelt es sich damit um eine typische Fallkonstellation der 334berforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexit344t und die Un374bersichtlichkeit der Abl344ufe im motorisierten Stra337enverkehr. Darauf, ob sich diese 334berforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gr374nden nicht in der La- 11 - 8 - ge war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es nicht an. Um eine klare Grenzlinie f374r die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der Deliktsf344higkeit von Kindern f374r den Bereich des motorisierten Verkehrs gene-rell heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR 2005, 1154, 1155). III. Da keine weiteren Feststellungen mehr erforderlich sind, kann der Senat selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Dies f374hrt zur Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden erstinstanzlichen Urteils. 12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 91 ZPO. 13 M374ller Greiner Wellner St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 16.11.2005 - 7 C 306/05 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 19.04.2006 - 12 S 122/05 -
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