BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 109/08 Verk374ndet am: 9. Juli 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 426 Abs. 1 Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gl344ubi-gers erf374llt hat, wird grunds344tzlich nicht davon ber374hrt, dass der Anspruch des Gl344ubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verj344hrt ist (Fortf374hrung von BGH, Urteil vom 9. M344rz 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216). BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 15. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Haftpflichtversicherer der Ingenieurgemeinschaft H & S (k374nftig: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen den Beklagten aus nach 247 67 VVG a.F. 374bergegangenem Recht einen Ausgleichsanspruch gem344337 247 426 Abs. 1 BGB geltend. 1 Die Versicherungsnehmerin war von der L. GmbH (k374nftig: Auftraggebe-rin) mit der Objekt374berwachung eines Bauvorhabens in D. beauftragt. Der Be- 2 - 3 - klagte erbrachte f374r dieses Bauvorhaben Dachdecker- und Spenglerarbeiten, die am 28. September 1995 abgenommen wurden. 3 Ende 1999 holte die Auftraggeberin ein Privatgutachten ein, aus dem sich die Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Beklagten ergab. Mit Antrag vom 25. Januar 2001 leitete sie ein selbst344ndiges Beweisverfahren gegen die Versicherungsnehmerin ein. Diese verk374ndete dem Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2001 den Streit. Das selbst344ndige Beweisverfahren kam am 12. Juni 2003 zum Abschluss. Am 27. Juni 2005 erhob die Auftraggeberin ge-gen die Versicherungsnehmerin Klage auf Schadensersatz vor dem Landge-richt D. Die Versicherungsnehmerin verk374ndete dem Beklagten mit Schriftsatz vom 25. August 2005 wiederum den Streit. Sie wurde durch Urteil vom 10. November 2006 verurteilt, an die Streithelfer der Auftraggeberin 61.417,20 200 nebst Zinsen zu zahlen. Von dem ausgeurteilten Betrag entfielen 14.300 200 nebst Zinsen auf Bauausf374hrungsm344ngel der vom Beklagten erbrachten Leis-tungen. Die Kl344gerin hat den vom Landgericht D. ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen an die Berechtigten im November 2006 bezahlt. 4 Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 19.817,84 200 verur-teilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-sungsantrag weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung an das Berufungsgericht. I. 7 Das Berufungsgericht erkennt der Kl344gerin unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil aus nach 247 67 VVG a.F. 374bergegangenem Recht einen Anspruch nach 247 426 Abs. 1 BGB zu. Zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten bestehe ein Gesamtschuldverh344ltnis. Die Verantwortlichkeit des Beklagten f374r die streitgegenst344ndlichen M344ngel und die H366he der Scha-densersatzpositionen st374nden aufgrund der Streitverk374ndung der Versiche-rungsnehmerin gegen374ber dem Beklagten im Schadensersatzprozess zwischen der Auftraggeberin und der Versicherungsnehmerin fest. Im Innenverh344ltnis hafte der Beklagte gegen374ber dem Architekten allein. Der Anspruch auf Ge-samtschuldnerausgleich sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gew344hr-leistungsanspruch der Auftraggeberin gegen den Beklagten bereits bei Einlei-tung des selbst344ndigen Beweisverfahrens gegen die Versicherungsnehmerin verj344hrt gewesen sei. Der Ausgleichsanspruch selbst sei nicht verj344hrt. Dieser sei fr374hestens mit der im November 2006 erfolgten Zahlung an die Auftraggebe-rin f344llig geworden. II. Dies h344lt in einem entscheidungserheblichen Punkt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 8 - 5 - 1. Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht die Versiche-rungsnehmerin und den Beklagten als Gesamtschuldner ansieht und dem Be-klagten im Innenverh344ltnis die alleinige Haftung zuweist. Auch gegen die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte H366he der M344ngelbeseitigungskosten und der Zinsen erinnert die Revision nichts. 9 10 2. Zu Recht misst das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Gew344hr-leistungsanspr374che der Auftraggeberin gegen den Beklagten bereits im Jahr 2000 verj344hrt sind, f374r den nach 247 67 VVG a.F. auf die Kl344gerin 374bergegange-nen Ausgleichsanspruch der Versicherungsnehmerin keine Bedeutung zu. a) 247 426 Abs. 1 BGB gew344hrt einen selbst344ndigen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Gesamtschuldnern, der auch der selbst344ndigen Verj344hrung unterliegt (BGH, Urteil vom 9. M344rz 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 218; Urteil vom 29. Oktober 1970 - VII ZR 14/69, BauR 1971, 60, 61; Staudinger/ Noack (2005), 247 426 BGB Rdn. 7 f.; a.A. Stamm, BauR 2004, 240). Die Verj344h-rungsfrist bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift 374ber die regelm344337ige Verj344hrung (247 195 BGB) und ist von der Verj344hrung des nach 247 426 Abs. 2 BGB 374bergeleiteten Anspruchs des Gl344ubigers gegen den Ausgleichspflichtigen unabh344ngig (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschus-ses zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/7052, S. 195). Eine Anpassung der Verj344hrungsfrist dahinge-hend, dass der Ausgleichsanspruch mit dem 374bergeleiteten Anspruch des Gl344ubigers verj344hrt (so R374ssmann, JuS 1974, 292, 296), findet im Gesetz keine Grundlage (vgl. Kniffka, BauR 2005, 274, 280). 11 b) Der Ausgleichsanspruch wird auch nicht in anderer Weise davon be-r374hrt, dass der Anspruch des Gl344ubigers gegen den Ausgleichspflichtigen ver-j344hrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221, 12 - 6 - 229; Urteil vom 9. M344rz 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 218; RGZ 69, 422, 476). 13 aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Ausgleichspflichtige nicht wie hinsichtlich des nach 247 426 Abs. 2 BGB 374bergegangenen Anspruchs berechtigt, dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner alle Einreden entge-genzuhalten, die sich aus dessen Verh344ltnis zum Gl344ubiger ergeben (a.A. Stamm, BauR 2004, 240). Indem das Gesetz in 247 426 Abs. 1 BGB einen selb-st344ndigen Ausgleichsanspruch schafft, gew344hrt es dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner eine Rechtsposition, die er allein durch die 334berleitung des Gl344ubigeranspruchs nach 247 426 Abs. 2 BGB nicht erhielte. Diese Beg374nstigung w374rde dem Anspruchberechtigten wieder genommen, wenn der Anspruch den-selben Beschr344nkungen unterl344ge wie der 374bergeleitete Gl344ubigeranspruch. bb) Die Verj344hrung des gegen den Beklagten gerichteten Gl344ubigeran-spruchs kann nicht zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners wirken. Dieser ist an der Rechtsbeziehung zwischen dem Gl344ubiger und dem weiteren Gesamtschuldner nicht beteiligt. Die Disposition, die der Gl344ubiger innerhalb dieses Rechtsverh344ltnisses durch (bewusstes oder unbewusstes) Verj344hrenlassen seiner Forderung gegen374ber dem einen Gesamtschuldner trifft, kann nicht das Innenverh344ltnis der Gesamtschuldner zum Nachteil des anderen gestalten (vgl. M374nchKommBGB-Bydlinsky, 5. Aufl., 247 426 Rdn. 58; BGH, Urteil vom 9. M344rz 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216, 219 f.; Kniffka, BauR 2005, 274, 280). 14 cc) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dem Gl344ubiger, dessen For-derung gegen einen Gesamtschuldner schon vor der Leistung des anderen Gesamtschuldners verj344hrt sei, stehe deswegen unter Umst344nden gegen den anderen Gesamtschuldner nur ein reduzierter Anspruch zu (OLG Koblenz, 15 - 7 - Urteil vom 16. Januar 2008 - 1 U 1753/05, Textziffer 71, zitiert nach Juris; Staudinger/Noack (2005), 247 426 Rdn. 10; Weise, BauR 1992, 685, 692; Esser/Schmidt, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 247 39 III 2 a; Keuk, JZ 1972, 528, 529). Dem Ausgleichsberechtigten k366nnte dann entgegengehalten werden, er habe (ganz oder teilweise) auf eine nicht bestehende Schuld geleistet und m374s-se insoweit den Gl344ubiger auf R374ckzahlung in Anspruch nehmen. Ob dies aufgrund besonderer Umst344nde der Fall sein kann, bedarf keiner Entscheidung. Umst344nde, die eine Reduzierung des Gl344ubigeranspruchs recht-fertigen k366nnten, liegen nicht vor. 16 Der Gl344ubiger kann nach 247 421 Satz 1 BGB die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise verlangen. Die Regelung tr344gt seinem Interesse Rechnung, nicht dadurch beeintr344chtigt zu werden, dass mehrere Beteiligte auf der Schuldnerseite stehen (Gl366ckner, BauR 2005, 251). Macht er von seinem Recht Gebrauch, nur gegen einen von mehreren Gesamt-schuldnern vorzugehen, und verj344hrt infolge seiner Unt344tigkeit gegen374ber dem anderen Gesamtschuldner seine gegen diesen bestehende Forderung, kann ihm dies grunds344tzlich nicht zum Nachteil gereichen. Allenfalls wenn sich das Verhalten des Gl344ubigers als rechtsmissbr344uchlich darstellt, k366nnte eine Wir-kung f374r den Anspruch gegen den anderen Gesamtschuldner bejaht werden. Allein das Verstreichenlassen der Verj344hrungsfrist, sei es wissentlich, aus Un-kenntnis oder aus mangelnder Sorgfalt, gen374gt hierf374r nicht. Andernfalls w344re der Gl344ubiger gehalten, gegen jeden Gesamtschuldner verj344hrungshemmende Ma337nahmen zu ergreifen, wovon ihn die Vorschriften 374ber die Gesamtschuld, insbesondere 247 425 BGB, gerade freistellen. 17 dd) Es muss daher hingenommen werden, dass der Ausgleichsverpflich-tete im Innenausgleich im Endergebnis zur Leistung herangezogen werden 18 - 8 - kann, obwohl er sich dem Gl344ubiger gegen374ber auf die Verj344hrung des An-spruchs berufen kann. Das ist ersichtlich im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts nicht anders gese-hen worden. So hat sich der Rechtsausschuss mit der Frage besch344ftigt, ob die neuen Verj344hrungsregeln auch beim Gesamtschuldnerausgleich zu zweckm344-337igen Ergebnissen f374hren. Er hat darauf hingewiesen, dass die Verk374rzung der Verj344hrung von drei337ig Jahren auf drei Jahre sachgerecht ist. 304nderungsvor-schl344ge, wie sie im Vorfeld der Schuldrechtsmodernisierung im Abschlussbe-richt der Schuldrechtskommission aus dem Jahre 1992 erarbeitet worden sind (Abschlussbericht S. 108 f.), sind im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgenom-men worden. Im Abschlussbericht war eine Regelung vorgeschlagen worden, wonach der Ausgleichsanspruch aus 247 426 Abs. 1 BGB wie der Anspruch des Gl344ubigers gegen den ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner verj344hrt. Es sollten jedoch Ausnahmetatbest344nde gelten, die es dem in Anspruch genom-menen Gesamtschuldner f374r kurze Zeit erlauben, den ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner auch dann noch in Anspruch zu nehmen, wenn der Anspruch des Gl344ubigers gegen den ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner verj344hrt ist (247 426a-KE). 3. Keinen Bestand hat das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht meint, der Ausgleichsanspruch sei nicht verj344hrt. 19 a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist f374r den Beginn der Ver-j344hrung des Ausgleichsanspruchs dessen Entstehung in Form der Mitwirkung und Befreiung von der Verbindlichkeit gegen374ber der L. GmbH und nicht erst die Zahlung der Kl344gerin an die Berechtigten ma337geblich. 20 aa) Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht der Ausgleichsanspruch nach 247 426 Abs. 1 BGB bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Er- 21 - 9 - satzpflichtigen dem Gesch344digten ersatzpflichtig werden, also mit der Begr374n-dung der Gesamtschuld (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR 82/52, BGHZ 11, 170, 174; Urteil vom 21. M344rz 1991 - IX ZR 286/90, BGHZ 114, 117, 122; Urteil vom 28. April 1994 - VII ZR 73/93, BauR 1994, 621 = ZfBR 1994, 209; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, BauR 2008, 381 = NZBau 2008, 121). Er besteht zun344chst als Mitwirkungs- und Befreiungsan-spruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gl344ubigers in einen Zahlungs-anspruch um. bb) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Ur-teil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt), folgt hieraus, dass der Ausgleichsanspruch unabh344ngig von seiner Auspr344gung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Ver-j344hrung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Be-gr374ndung der Gesamtschuld im Sinne des 247 199 BGB entstanden. 22 b) Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die f374r die Beurteilung der Hemmung der Verj344hrung erforderlichen Feststellungen fehlen. 23 Festgestellt sind zwar die Daten der Schrifts344tze, mit denen dem Beklag-ten der Streit verk374ndet worden ist. Es fehlen jedoch die Daten der f374r die Hem-mung ma337geblichen Zustellungszeitpunkte. Das hat die Revision ausdr374cklich 24 - 10 - ger374gt. Diese Daten ergeben sich zwar aus den Akten des selbst344ndigen Be-weisverfahrens und aus den Akten des Vorprozesses. Diese konnten jedoch nicht zum Gegenstand der Revisionsverhandlung gemacht werden. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Dr. Eick Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.09.2007 - 15 O 5356/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 15.04.2008 - 9 U 5089/07 -
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