BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 109/10 Verkündet am: 30. Juni 2011 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 Ein Installateur, der den Auftrag hat, eine Hausleitung an eine Grundleitung mit Rückstausicherung anzuschließen, muss prüfen, ob die von ihm ausgewählte Grundleitung eine solche Sicherung hat. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - VII ZR 109/10 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Ric h- ter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den R ichter Dr. Eick für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist. Die Sac he wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Wassereinbruchs in seine Souterrainwohnungen. Er ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemei n- schaft. Diese beauftragte im Dezember 2004 die Beklagte zu 1, ein Tiefbauu n- ternehmen, mit der Neuorganisation der Entwässerungsanlage für das insg e- samt acht Wohneinheiten aufweisen de Wohngebäude. Gegenstand des Au f- trags war die Trennung der Abwasserleitungen. Für die beiden Souterrainwo h- nungen sollte eine Ableitung mit Rückstauklappe erfolgen. Für die Wohnungen 1 - 3 - darüber war eine Leitung ohne eine solche Klappe vorgesehen. Die Beklagt e zu 1 verlegte zwei Entwässerungsleitungen vom öffentlichen Kanal bis an die Rückseite des Hauses, von der nur eine mit einem Rückstauventil ausgestattet war. Nachdem ein Anschluss dieser Grundleitungen zum Haus hin noch nicht erfolgen konnte, versah sie die Grundleitungen jeweils mit zwei Abzweigungen und verschloss diese mit Anschlussstopfen. Die Abzweigungen von der Grun d- leitung mit der Rückstausicherung befanden sich zwischen den Abzweigungen der Grundleitung ohne Rückstausicherung. Dies hatte zur Folg e, dass die Hau s leitung der einen Souterrainwohnung an den gegenüberliegenden A b- zweig der Grundleitung mit der Rückstausicherung anzuschließen war, während der Anschluss der Hausleitung der anderen, an Z. vermieteten, Souterrainwo h- nung "über Kreuz" an dies e Grundleitung vorzunehmen war. Die Wohnungse i- gentümergemeinschaft beauftragte den Beklagten zu 2, einen Installateur, in dem Gebäude die erforderlichen Installations - und Anschlussarbeiten durchz u- führen und die Verbindungen der Grundleitungen mit den Haus anschlüssen vorzunehmen. Der Beklagte zu 2 nahm den erforderlichen Anschluss über Kreuz nicht vor, sondern schloss die von Z. gemietete Wohnung an den gege n- überliegenden Abzweig der Grundleitung ohne Rückstausicherung an. Im Sommer 2007 kam es deshalb in d ieser Wohnung zu einem Wassereinbruch, von dem im weiteren Verlauf auch die andere Souterrainwohnung des Klägers betroffen war. Den dadurch entstandenen Schaden hat der Kläger teils beziffert, teils als Freistellungsanspruch gegen die Beklagten geltend gemacht. Das Landgericht hat mit Grundurteil festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm durch den Wassereinbruch entstanden sind, zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Beru fungsgericht die Klage abgewiesen. Der Senat hat die 2 3 - 4 - Revision des Klägers zugelassen, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist. Insoweit verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufung s- gericht. I. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob das Grundurteil verfa h- rensfehlerfrei ergangen ist und der Kläger im Hinblic k darauf, dass der Werkve r- trag mit dem Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagter) von der Wohnungse i- gentümergemeinschaft geschlossen wurde, aktivlegitimiert ist. Denn dem Kl ä- ger stehe weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht ein Schadense r- satzanspruch z u. Der Beklagte habe weder vertragliche Pflichten verletzt noch sei ihm eine rechtswidrige Eigentumsverletzung vorzuwerfen. Grundsätzlich könne ein Werkunternehmer verpflichtet sein, die Arbeiten des Vorunterne h- mers zu überprüfen. Jedoch stecke der Rahmen der von dem Unternehmer ve r- traglich übernommenen Verpflichtung zugleich den Umfang der ihn treffenden Obhutspflichten ab. Hier sei dem Beklagten bei Auftragserteilung erklärt wo r- den, die Grundleitungen seien "vorgerichtet". Der Zustand der Leitungen habe i hm unverdächtig in dem Sinne erscheinen dürfen, dass die jeweilige Grundle i- tung an den ihr gegenüberliegenden Hausanschluss anzuschließen sei. Der 4 5 - 5 - Beklagte habe weder Anlass gehabt, die von dem Tiefbauunternehmer verle g- ten Grundleitungen in weiterem Umfang als geschehen freizulegen, noch habe er sich veranlasst sehen müssen, bei diesem wegen des Verlaufs der Grundle i- tungen nachzufragen. Bei dem ihm erteilten Kleinauftrag sei der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, nach Beendigung seiner Arbeiten Überp rüfungen vorzunehmen, die über sein eigenes Werk hinausgingen. Zudem hätte er b e- sorgen müssen, dass die Eigentümergemeinschaft nicht bereit gewesen wäre, solchen zusätzlichen, nicht in Auftrag gegebenen Aufwand zu bezahlen. II. Diese Ausführungen des B erufungsgerichts rechtfertigen die Abweisung des von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht. Der Beklagte haftet dem Be rechtigten gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB für den geltend gemachten Schaden, wenn sein Werk mangelhaft war, e r diesen Mangel zu vertreten hat und der Schaden durch den Mangel verursacht worden ist. Denn eine mangelhafte Leistung ist eine P flichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Diese Voraussetzungen können nach dem Sachverhalt, von dem in der Revision aus zugehen ist, nicht verneint werden. 1. In der Revision ist davon auszugehen, dass der Beklagte beauftragt wurde, die Hausanschlüsse fachgerecht an die Grundleitungen anzuschließen. Er hatte deshalb einen Anschluss zu errichten, der die Abflüsse der Sout errai n- wohnungen mit dem Entwässerungsrohr verband, das ein Rückstauventil hatte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, er habe lediglich den "Durchschluss" zu den Hausanschlüssen vorzunehmen, stehen dem nicht entgegen. Dem B e- klagten war, wovon in der Rev ision angesichts der vorgegebenen Anschlüsse 6 7 8 - 6 - ohne weiteres auszugehen ist, bekannt, dass die Souterrainwohnungen an die bereits verlegte Grundleitung mit Rückstauventil anzuschließen und die darüber liegenden Wohnungen mit der anderen Grundleitung zu verbi nden waren. Wenn ihm der Auftrag erteilt wurde, "den Durchschluss" vorzunehmen, so musste er diesen Auftrag dahin verstehen, dass die von der Beklagten zu 1 nicht fertig gestellte Leistung zu vollenden, also die richtigen Anschlüsse vorz u- nehmen waren. Er s chuldete danach nicht allein die Verbindung der gegenübe r- liegenden Rohre, sondern als Werkerfolg einen funktionierenden Anschluss an die Grundleitung mit Rückstauklappe. Das gälte selbst dann, wenn er von der Eigentümergemeinschaft unzutreffende Informatio nen zu den von der Bekla g- ten zu 1 verlegten Abzweigen erhalten hätte. Denn der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien er füllen soll (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VI I ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 15). 2. Auf dieser Grundlage entspricht die Werkleistung des Beklagten nicht der vereinbarten Beschaffenheit, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Er hat die geschu l- deten Anschlüsse nicht vorgenommen. 3. Der Unternehmer ist für einen Folgeschaden allerdings nicht veran t- wortlich, wenn er den Mangel der Werkleistung nicht zu vertreten hat. Das B e- r u fungsgericht will dies offenbar annehmen, weil es davon a usgeht, der Bekla g- te habe nicht erkennen können, dass der Anschluss falsch gewesen sei. Seine Ausführungen dazu sind jedoch rechtsfehlerhaft. a) Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrun d dessen Planung auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, 9 10 11 - 7 - ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen könn en. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 24; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32). Zu Unrecht wendet das Berufungsgericht diese Grundsätze unter Hinweis auf die Entscheidun g des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2000 (X ZR 49/98, NZBau 2000, 328 = ZfBR 2000, 411) nicht an. Es übersieht, dass in jenem Fall der geltend gemachte Folgeschaden, der infolge einer fehlerhaft montierten Rücklaufleitung entstanden war, dem Unternehmer deshalb nicht zugerechnet werden konnte, weil er die Installation dieser Leitung nicht geschuldet ha tte und es deshalb allein um die Frage ging, inwieweit eine Nebenpflichtverletzung bejaht werden konnte. Darum geht es hier nicht. Der Beklagte schuldete den Anschluss an das Entwässerungsrohr mit Rückstauve n- til. Diese Pflicht hat er verletzt. Es geht also lediglich darum, ob der fehlerhafte Anschluss schuldhaft erfolgt ist. b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Beklagte habe keinen A n- lass gehabt, Nachforschungen hinsichtlich der richtigen Grundleitungen anz u- stellen. Die von dem Beklagten zu erbr ingende Leistung baute unmittelbar auf derjenigen der Beklagten zu 1 auf. Ihm war nicht bekannt, welcher der Abzwe i- ge zur Grundleitung mit Rückstauventil führte. Er hatte daher, sollte seine Wer k - leistung mangelfrei erstellt werden, zwingend zu überprüfen , welche der von der Beklagten zu 1 erstellten Abzweige zu der Grundleitung mit der Rückstausich e- rung führten. Denn nur dann konnte er seine vertragliche Pflicht, die Hausle i- tungen der Souterrainwohnungen an die Grundleitung mit der Rückstausich e- rung anzus chließen, verlässlich erfüllen. Der Beklagte durfte sich daher nicht 12 - 8 - darauf verlassen, dass der Anschluss der Hausleitungen jeweils an die gege n- überliegenden Abzweige der Grundleitungen zu erfolgen hatte. Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangez o- genen Umstände sind nicht geeignet, den Beklagten von der Prüfpflicht zu b e- freien. aa) Dies gilt insbesondere für die Tatsache, dass der Beklagte bei der von ihm vorgefundenen baulichen Situation nicht ohne weiteres wissen konnte, d ass aufgrund der Vorarbeiten der Beklagten zu 1 die von Z. gemietete Wo h- nung "über Kreuz" angeschlossen werden musste. Auf die Unüblichkeit oder Üblichkeit eines solchen, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Übrigen nicht mangelhaften, Anschlus ses, kommt es nicht an. Denn der Bekla g- te konnte nur dann eine vertragsgerechte Leistung erbringen, wenn er feststel l- te, welche Abzweige zu welcher Grundleitung führten. Dies setzte eine entspr e- chende Prüfung voraus. bb) Auch aus der Mitteilung, die Gr undleitungen seien von der Beklagten zu 1 "vorgerichtet", ergab sich für den Beklagten nicht mit hinreichender Siche r- heit, dass die von jener angebrachten Abzweige von der Grundleitung mit der Rückstausicherung den Hausanschlüssen der Souterrainwohnungen d irekt g e- genüber lagen. Er hätte sich bei der Beklagten zu 1 oder auf andere Weise Gewissheit verschaffen müssen, welcher Abzweig der richtige war. Die Angabe der Eigentümergemeinschaft, die Leitungen seien "vorgerichtet", barg ihrerseits erhebliche Unsiche rheiten, weil nicht erkennbar war, inwieweit sie auf verlässl i- chen Informationen beruhte und deshalb auch dem Beklagten die Sicherheit verschaffen konnte, die gegenüberliegenden Leitungen könnten angeschlossen werden. Eine verlässliche Prüfung war - wovon nach der in der Revision als richtig zu unterstellenden Behauptung des Klägers auszugehen ist - ohne weit e- 13 14 15 - 9 - res und ohne großen technischen Aufwand durch eine Spülung möglich. Das hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt. cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entlastet es den B e- klagten auch nicht, wenn er infolge der unklaren Situation Leistungen hätte e r- bringen müssen, die von dem ihm erteilten Auftrag nicht erfasst waren. Der e r- forderlichen Prüfung konnte er sich nicht deshalb entziehen , weil er die Besor g- nis hätte haben können, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei mögliche r- weise nicht bereit, notwendige zusätzliche Leistungen zu vergüten. Der Bekla g- te hätte für den Fall erforderlicher zusätzlicher vergütungspflichtiger Leistungen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf diesen Umstand hinweisen müssen. Wenn diese sich geweigert hätte, die entsprechenden Leistungen zu beauftr a- gen und trotz eines Hinweises auf die Gefahr einer fehlerhaften Verbindung der Hausanschlüsse mit den Grundleitung en darauf bestanden hätte, dass die j e- weiligen Anschlüsse ohne die vom Beklagten als erforderlich angesehene Überprüfung vorzunehmen seien, wäre dieser von der Haftung für den fehle r- haften Anschluss befreit gewesen, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. 16 - 10 - III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Ber u- fungsgericht keine weiteren Feststellungen getroffen hat, die für eine abschli e- ßende Entscheidung notwendig wären. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Bonn, Entsch eidung vom 17.09.2009 - 7 O 272/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.06.2010 - 22 U 152/09 - 17
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