BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 109 /12 Verkündet am: 19. Juli 2013 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 19. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d ie Richter Dr. Lemke , Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesg e- richts Bamb erg 5. Zivilsenat vom 17 . April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind E igentümer einer Wohnung in eine m aus zwei Eige n- tumswohnungen bestehenden Haus. Das Haus dieser Wohnungseigentüme r- gemeinschaft (nachfolgend: kleine Wohnungseigentümergemeinschaft) ist an die zentralen Versorgungs - und Entsorgungseinrichtungen, insbesondere an die Hei zungs - und Warmwasserbereitungsanlage der Beklagten, einer benachba r- ten Wohnungseigentümergemeinschaft, angeschlossen. 1 3 Das von den Klägern bewohnte Haus und die Wohnanlage der Beklagten waren bei ihrer Errichtung im Jahr 1973 als eine einheitliche Wohnu ngseige n- tumsanlage mit einheitlichen Ver - und Entsorgungseinrichtungen konzipiert worden. In Abweichung hiervon wurden durch Teilungserklärung der Beklagten vom 17. August 1973 aber nur die 56 Wohneinheiten der Beklagten in die Wo h- nungseigentumsanlage einb ezogen. An den übrigen 14 Wohneinheiten, best e- hend aus Einfamilien - und Doppelhäusern, wurde hingegen kein Wohnungse i- Teilungserklärung der Beklagten dürfen die Eigentümer der Priva thäuser die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Wohnungseigentumsanlage nutzen; im s- Der Benutzungszwang wurde dingl ich nicht gesichert. In der Folgezeit wurde eines der Privathäuser von den Erstkäufern in zwei Eigentumswohnungen aufgeteilt. Nach mehreren Zwischenverkäufen e r- warben die Kläger im Jahr 1996 eine der beiden Wohnungen. Die Kläger möchten festgestellt w issen, dass das Grundstück, auf dem sich ihre Eigentumswohnung befindet, keinem Anschluss - und Benutzung s- zwang unterliegt, hilfsweise, dass jedenfalls ihr Wohnungseigentum einem so l- chen Zwang nicht unterworfen ist. Das Landgericht hat der Klage im Hilfsant rag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klagea n- träge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 3 4 4 Entscheidungsgründe: I. Da s Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Die Kläger seien durch die übrigen Wohnungseigentümer ermächtigt worden, die Feststellungsklage zu erheben. Die Klage sei jedoch im Haupt - und im Hilfsantrag unbegründet. S o- wohl die Kläger als auch die Eigent ümer der weiteren Wohnung unterlägen dem in der Teilungserklärung der Beklagten geregelten Anschluss - und Benutzung s- zwang, da sie ebenso wie ihre Rechtsvorgänger in ihren Kaufverträgen diese Verpflichtung übernommen hätten. Die schuldrechtliche Übernah me des A n- schluss - und Benutzungszwangs sei nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Den Klägern stehe auch kein Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB zu, da es an einem wichtigen Grund fehle. II. Die Revision ist begründet, weil die Klage entgegen der Auffassun g des Berufungsgerichts im Hauptantrag nicht zulässig ist. 1. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Klageantrag nach seinem Wortlaut auf die Feststellung gerichtet ist, dass das Grundstück der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Beklagten keinem Anschluss - und Benutzungszwang unterliegt. Ein solches Begehren wäre ma n- gels Feststellungsinteresses allerdings unzulässig, da eine auf dem Grundstück lastende Verpflichtung nur aus einem dinglichen Recht herrühren könnte und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass ein solches Recht nicht besteht und dass die Beklagte sich dessen auch nicht berühmt. Das Berufungsgericht legt den Klageantrag jedoch rechtsfehlerfrei dahin aus, dass es den Klägern um die Feststellung des Nichtbestehens eines schuldrechtlichen Anschluss - und B e- nutzungszwangs der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft geht. 5 6 7 5 2. Der Hauptantrag ist aber deshalb unzulässig, weil den Klägern die B e- fugnis fehlt, den der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Ansp ruch ohne eine dahingehende Ermächtigung seitens der übrigen Wo h- nungseigentümer gerichtlich geltend zu machen. Mit dem Antrag auf Feststellung, dass die kleine Wohnungseigentüme r- gemeinschaft gegenüber den Beklagten keinem schuldrechtlichen Anschluss - und Benutzungszwang unterliegt, nehmen die Kläger eine Verwaltungsangel e- genheit der Gemeinschaft wahr und machen einen Anspruch geltend, dessen prozessuale Durchsetzung nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern dem Verband der Wohnungseigentümer unterli egt (§ 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 WEG). Zwar ist es auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnung s- eigentümergemeinschaft möglich, dass ein oder mehrere Wohnungseigentümer Ansprüche des Verbandes im Wege gewillkürter Prozessstandschaft in eig e- nem Namen geltend machen, wenn hierfür ein schutzwürdiges Eigeninteresse besteht (siehe für den Verwalter: Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 V ZR 145/10, BGHZ 188, 157, 163 Rn. 15). Entgegen der Auffassung des B e- rufungsgerichts fehlt es hier aber schon an einer wi rksamen Ermächtigung der Kläger durch die übrigen Wohnungseigentümer. Von den beiden Miteigent ü- mern der weiteren Eigentumswohnung hat nur Herr O . mit Schreiben vom 2. März 2010 die Kläger zu einer Prozessführung ermächtigt, nicht dagegen dessen Ehefrau . Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, eine Mitwi r- kung dieser Miteigentümerin sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil Mitb e- rechtigte an einem Miteigentumsanteil gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur eine gemeinsame Stimme hätten und es im Außenv erhältnis ohne Relevanz sei, ob die Stimmabgabe durch Herrn O . auf einer intern ordnungsgemäßen Wi l- lensbildung beruhe. Die Erklärung des Miteigentümers O . könnte nur dann Wirkungen für und gegen die mitberechtigte Ehefrau entfalten, wenn er die E r- klärung zugleich in deren Namen abgegeben hätte (vgl. Klein in Bärmann, 8 9 6 WEG, 12. Aufl., § 25 Rn. 51). Dies muss zwar nicht ausdrücklich geschehen; vielmehr genügt es nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich dies aus den Umständen ergibt. Daran fehlt es hier jedoch. Das genannte Schreiben von Herrn O . enthält nicht andeutungsweise einen Hinweis darauf, dass er die Erklärung auch im Namen seiner Ehefrau abgibt. III. Trotz der Unzulässigkeit des Hauptantrags kann der Senat keine a b- schließende Entscheidu ng in der Sache treffen. Denn die fehlende Prozessfü h- rungsbefugnis der Kläger ist bisher nicht gesehen worden. Ihnen ist deshalb Gelegenheit zu geben, die noch fehlende Ermächtigung nachzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1993 IV ZR 267/91, NJW - RR 19 93, 669, 670) und ihr für eine gewillkürte Prozessstandschaft notwendiges schutzwürdiges Eige n- interesse an der Prozessführung darzulegen. Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für den Fall, dass das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhan d- lung zur Zulässigkeit der Klage gelangen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Ein Benutzungszwang der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich nur aus deren Gemeinscha ftsordnung oder aus einem von ihr mit der Beklagten geschlossenen Versorgungsvertrag ergeben. 2. a) Sollten die Mitglieder der kleinen Wohnungseigentümergemei n- schaft in der Vergangenheit einen Versorgungsvertrag mit der Beklagten g e- schlossen haben, wär en die Kläger kraft ihrer Mitgliedschaft in der Gemei n- schaft hieran gebunden. Ein solcher Vertrag verpflichtet nämlich den rechtsf ä- higen Verband mit der Folge, dass die Bindung die Gemeinschaft unabhängig 10 11 12 13 7 von ihrem jeweiligen Mitgliederbestand und unabhäng ig von der Ausgestaltung der jeweiligen Erwerbsverträge späterer Wohnungseigentümer trifft. Insoweit gilt nichts anderes als bei Verträgen mit öffentlichen Versorgern, bei denen Ve r- tragspartner ebenfalls die Gemeinschaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2 007 VIII ZR 125/06, NJW 2007, 2987 f.; Urteil vom 20. Januar 2010 VIII ZR 329/09, NJW 2010, 932 f.). b) Aus der bloßen Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen der B e- klagten durch die kleine Wohnungseigentümergemeinschaft folgt der Abschluss eines Vertrages mit einem Anschluss - und Benutzungszwang allerdings nicht. Zwar kann ein Versorgungsvertrag auch konkludent durch Entgegennahme der Versorgungsleistungen geschlossen werden. Eine damit gleichzeitig begründ e- te Verpflichtung zur dauerhaften Nutzung der Versorgungseinrichtungen der Beklagten ist aber nur anzunehmen, wenn die Nutzung der Leistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erkennbar in Kenntnis des in der Te i- lungserklärung der Beklagten geregelten Anschluss - und Benutzungszwangs erfolg te. aa) Hierzu kann es bereits bei der Teilung des Privathauses in Wo h- nungseigentum im Jahr 1983 durch die Ersterwerber E . gekommen sein. Sollten diese die in der Teilungserklärung der Beklagten geregelten Bedingu n- gen für die Versorgungsleistungen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der be i- den neu entstandenen Wohnungen gegenüber der Beklagten (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar als verbindlich angesehen haben, wäre die wide r- spruchslose Fortsetzung der Nutzung des Versorgungssystems als Abschl uss eines Versorgungsvertrages seitens der kleinen Wohnungseigentümergemei n- schaft zu den Bedingungen der Beklagten anzusehen. Dem steht nicht entg e- gen, dass die Rechtsprechung damals noch nicht von der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ausging. Denn die mit der Entsche i- dung des Senats vom 2. Juni 2005 geänderte Rechtsprechung zur Rechtsf ä- 14 15 8 higkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt grundsätzlich auch für früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 VII ZR 102/11, BGHZ 193, 10, 18 Rn. 21; Klein in Bä r- mann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 277). bb) Sollte ein Vertragsschluss der Gemeinschaft durch die Wohnungse i- gentümer E . nicht feststellbar sein, ist zu prüfen, ob es zu einem s päteren Zeitpunkt zu einem (konkludenten) Abschluss eines Versorgungsvertrages durch die Mitglieder der kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft zu den B e- dingungen der Beklagten gekommen ist; die Verpflichtung hieraus träfe wied e- rum den teilrechtsfähigen Ver band. Hierzu reicht allein die Feststellung, dass in Frage kommende Wohnungseigentümer in ihrem Kaufvertrag die Verpflichtu n- gen ihrer Rechtsvorgänger hinsichtlich der Benutzung der Einrichtungen der Beklagten übernommen hatten, allerdings nicht aus. Schuld rechtliche Verpflic h- tungen, die ein Eigentümer in dem Wohnungskaufvertrag gegenüber Dritten übernommen hat, binden die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht. Ma ß- geblich ist vielmehr, ob das tatsächliche Verhalten der Mitglieder der kleinen Wohnungseigentüme rgemeinschaft gegenüber der Beklagten den Schluss z u- lässt, dass sie mit dieser nicht jeder für sich, sondern gemeinsam für das g e- samte Privathaus einen Versorgungsvertrag zu deren Bedingungen abschli e- ßen wollten und abgeschlossen haben. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Vereinbarung eines daue r- haften Anschluss - und Benutzungszwangs sei nicht sittenwidrig, ist frei von Rechtsfehlern. Ebenso nimmt es zutreffend an, dass ein solcher Benutzung s- zwang gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werd en kann. En t- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht ein etwaiges Kündigung s- recht aber nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern, weil nur sie Vertragspartner ist, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. 16 17 9 3. D i e von den Klägern mit dem Hilfsantrag erstrebte Feststellung, jede n- falls ihre Wohnung unterliege keinem Anschluss - und Benutzungszwang, kann keinen Erfolg haben. Ist der Hauptantrag unbegründet, weil die Wohnungse i- gentümergemeinschaft zur Nutzung der Anlage der Beklagten verpflicht et ist, sind die Kläger als Mitglied der Gemeinschaft hieran gebunden. Ihr Wohnung s- eigentum kann insoweit kein eigenständiges rechtliches Schicksal neh men. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Ents cheidung vom 29.07.2011 - 32 O 34/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.04.2012 - 5 U 171/11 - 18
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