BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 109/13 Verkündet am: 5. Februar 2015 Seelinger - Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB § 89b Bei Franchisevert rägen, die ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, rechtfertigt eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstamms nach Vertragsbeendigung eine entsprechende Anwendung der auf Handelsvertreter zugeschnittenen Bestimmung des § 89b HGB nicht. BG H, Urteil vom 5. Februar 2015 - VII ZR 109/13 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2015 durch die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die R ichterin nen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2013 wird zurückg e- wiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rech ts wegen Tatbestand : Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren übe r das Vermögen des W. (im Folgenden : Schuldner) von der Beklagten Ausgleich en t- spre chend § 89b HGB nach Beendigung zweier Franchiseverträge, die der Schuldner mit der B eklagten abgeschlossen hatte. Die Beklagte betreibt eine Handwerksbäckerei - Kette, zu der über 930 Bäckereien in Deutschland gehören. Von diesen Bäckereien werden über 90 % von Franchisepartnern geführt. Der Schuldner war einer dieser Franchisepar t- ner mi t zuletzt zwei Backshops in H. und in N. Nach den zwischen dem Schul d- ner und der Beklagten im Juni 2005 geschlossenen beiden Franchiseverträgen 1 2 - 3 - verkaufte der Schuldner die Waren in den Backs hops im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ei ne vertragliche R egelung, wonach d er Schuldner nach Beendigung der Franchisev erträge zur Übertragung des Kundenstamms oder zur Übermittlung von Kundendaten v erpflichtet war, bestand nicht. Der Schul d- ner war verpflichtet, die Geschäftsräume nach Vertragsbeendigung zurückz u- g eben. Die beiden Franchiseverträge wurden durch von den Vertragsparteien im Jahr 2007 geschlossene Aufhebungsverträge beendet . Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - R. vom 27. Mai 2008 wurde d as Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Ins olvenzverwalter ernannt . Das Landgericht hat die auf Zahlung von Ausgleich entsprechend § 89b HGB in Höhe von 116.400,55 e- sen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zug e- lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, führt aus, dem Kläger stehe ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB nicht zu. 3 4 5 6 7 - 4 - Eine unmittelbare Anwendung des § 89b HGB scheide aus, weil der Schuldner nicht Handelsvertret er der Beklagte n gewesen sei; vielmehr habe der Schuldner als Franchisenehmer der Beklagten die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft. § 89b HGB sei auf die vorliegende Vertragskonstellation auch nicht en t- sprechend anwendbar. Ob § 89b HGB überhaupt i m Franchiseverhältnis ebe n- so wie im Vertragshändlerverhältnis analog anwendbar sei, bedürfe hier keiner absch ließenden Entscheidung, da s chon die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 89b HGB nicht gegeben seien. Voraussetzung hierfür sei zum eine n, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien so ausgestaltet sei, dass es sich nicht in einer Verkäufer - Käufer - Beziehung erschöpfe, sondern der Vertriebsmittler so in die Absatzorganisation seines Vertragspartners eing e- gliedert sei, dass er wirtschaf tlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertr e- ter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen habe. Davon sei vorliegend auszugehen. Außerdem müsse der Franchisenehmer - woran es im Streitfall fehle - auch verpflichtet sein, seinen Kunden stamm zu übertragen , so da ss sich der Fra n- chisegeber bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen könne. Eine rein tatsächliche Überlassung genüge nicht. D er Umstand, dass aufgrund der Anonymität im Massengeschäft keine Kundenlisten geführt würden, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Schließlich könne die Pflicht des Schuldners, die B etriebsräume nach Vertragsbeendigung an die Beklagte heraus zugeben und die daraus für diese folgende Möglichkeit, das Geschäftslokal an einen neuen Franchiseneh mer zu übergeben, nicht mit der Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms gleichgesetzt werden. Der Schutzbereich des § 89b HGB werde dadurch nicht berührt. 8 9 - 5 - II. Diese Beurteilung hält de r rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Soweit d as Berufungsgericht eine unmittelbare Anwendung von § 89b HGB mangels Handelsvertretereigenschaft des Schuldners verneint hat, wird dies von der Revision hingenommen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 2. Die Voraussetzungen für eine ent sprechende Anwendung von § 89b HGB sind im Streitfall nicht erfüllt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Vorschriften des Handelsvertreterrechts auf einen Franchisevertrag entsprechend anwen d- bar, wenn der hinter einer Einzelbestimmun g stehende Grundgedanke wegen der Gleichheit der Interessenlage auch auf das Verhältnis zwischen Franchis e- geber und Franchisenehmer zut rifft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 VIII ZR 59/01, NJW - RR 2002, 1554, 1555, zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 89 HGB; Urteil vom 12. November 1986 - I ZR 209/84, WM 1987, 512, 513, zur ent sprechenden Anwendbarkeit von § 90a Abs. 1 HGB). Grundsätzlich kann § 89b HGB auf andere im Vertrieb tätige Personen entsprechend anwendbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 29. A pril 2010 I ZR 3/09, GRUR 2010, 1107 Rn. 24 - JOOP! ). Dies gilt insbesondere für Vertragshändler. D ie auf Handelsvertreter zuges chnittene Bestimmung des § 89b HGB ist auf Vertrags händler entsprechend anzuwenden, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen de m Vertragshändler und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer - Verkäufer - Beziehung erschöpft, sondern der Vertragsh än d- ler in der Weise in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten ei n- gegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsve r- 10 11 12 13 14 - 6 - treter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Vertragshändler auße r- dem verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kunde n- stamms sofort und ohne w eiteres nutzbar machen kann ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 209/07, NJW 2011, 848 Rn. 17; Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 210/07, NJW - RR 2011, 389 Rn. 18; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 3/09, GRUR 2010, 1107 Rn. 24 - JOOP! ; Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08 , NJW - RR 2010, 1263 Rn. 15 m.w.N .). D abei muss sich die Verpflichtung des Vertragshändlers zur Übertragung des Ku n- denstamms nicht ausdrücklich und unmittelbar aus dem schr iftlich en H ändle r- vertrag ergeben; sie kann sich auch aus anderen, dem Vertragshändler aufe r- legten Pflichten ergeben (BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - V III ZR 272/95 , BGHZ 135, 14 , 17 m.w.N. ; Urteil vom 12. Januar 2000 VIII ZR 19/99 , NJW 2000, 1413 ). Bei anderen i m Vertrieb tätigen Personen gilt grundsätzlich En t- sprechendes (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 3/09, GRUR 2010, 1107 Rn. 24 - JOOP!; Urteil vom 12. März 2003 - VIII ZR 221/02, NJW - RR 2003, 894, 895). Ein e bloß fakt ische Kontinuität des Kunden stamms rechtfertigt, wie der Bundesgerichtshof in Auseinandersetzung mit einer im Schrifttum (vgl. die Nachweise im Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159, 2160) verbreiteten Ansicht entschieden hat, eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB im Vertragshändlerverhältnis nicht (BGH, Urteil vom 17. April 1996 VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159, 2160; Urteil vom 26. November 1997 VIII ZR 283/96, NJW - RR 1998, 390, 391 ; vgl. ferner BGH, Urteil vom 16. Februar 1961 - VII ZR 244/59, VersR 1961, 40 1, 402 ). b) Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Juli 1997 - VIII ZR 130/96, NJW 1997, 3304, 3308 f. - Benetton, insoweit in BGHZ 130, 295 nicht abgedruckt) 15 16 - 7 - hat bisher allerdings offengelassen, ob § 89b HGB überhaupt im Franchiseve r- hältnis ebenso wie im Vertragshändlerverhältnis analog anwendbar ist. Er hat dort des Weiteren offengelassen, ob beim Franchising anders als im Vertrag s- händlerverhältnis anstelle einer rechtlichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms das tatsächliche Verbleiben des vom Franchisenehmer gewo r- benen Kundenstamms beim Franchisegeber (vgl. Martinek, Franchising, S. 363 f . , 366 f . ; ders. , Moderne Vertragstyp en II, S. 154, 156 f . ; Eckert, WM 1991, 1237, 1243 f . ; Köh ler, NJW 1990, 1689, 1691, 1693 f . ) die entsprechende Anwen dung des § 89b HGB rechtfertig en könnte. Auch im Streitfall braucht nicht entschieden werden, ob § 89b HGB übe r- haupt im Franchiseverhältnis ebenso wie im Vertragshändlerverhältnis analog anwendbar ist, da die erforderlichen Analogievoraussetzungen nich t erfüllt sind. B ei Franchiseverträgen, die ein im Wesentlichen anony mes Massengeschäft wie im Streitfall betreffen , rechtfertigt ei n e bloß faktische Kontinuität des Ku n- denstamms eine entsprechende Anwen dung der auf Handelsvertreter zug e- schnittenen Bestimm ung des § 89b HGB nicht . Insoweit besteht keine hinre i- chende Ähnlichkeit der Interessenlage. Der Franchisenehmer, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, be sorgt - anders als der Handelsvertreter - mit der Werbung eines Kundenstamms primä r ein eigenes , kein fremdes Geschäft (vgl. Rauser in Met z laff, Praxishandbuch Franchising, § 16 Rn. 212; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, 9. Aufl., Band 2, Kap. II Rn. 91; Gie s- ler in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., Franchising Rn. 122a; Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 17 Rn. 25 , zum Vertragshändler ). Daran ä n- dert nichts, dass Franchisenehmer im Außenverhältnis gegenüber den Kunden meist nicht unter eigenem Kennzeichen, sondern unter dem des Franchisesy s- tem s in Erscheinung treten (a.M. Bodewig, BB 1997, 637, 639; Penners, Die 17 18 - 8 - Bemessung des Ausgleichsanspruchs im Handelsvertreter - und Franchiserecht, S. 204 f f .). Ein vom Franchisenehmer geworbener, im Wesentlichen anonymer Kundenstamm ist nach Vertragsbeendig ung nicht ohne w eiteres für den Fra n- chisegeber nutzbar . Die tatsächliche Möglichkeit für den Franchisegeber, einen solchen Kundenstamm nach Vertragsende zu nutzen, ist insbesondere dann eingeschr änkt, wenn der Franchisenehmer am selben Standort (vgl. Kroll , ZVertriebsR 2014, 290, 293) - beispiels weise unter eigenem Kennzeichen - we i- terhin ein Geschäft betreiben kann und von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. So weit der Franchisenehmer wie der Schuldner im Streitfall verpflichtet ist, die Geschäftsräume nach Vertragsbeendigung an den Franchisegeber oder einen Dritten herauszugeben , rechtfertigt die sich daraus für den Franchiseg e- ber etwa ergebende tatsächliche Möglichkeit, diese Räume an einen neuen Franchisenehmer zu übergeben oder dort selbst ein entsp rechendes Geschäft zu betreiben , ein e entsprechende Anwendung des § 89b HGB nicht. Nach der gesetzlichen Wertung kommt bei der Rückgabe eines Pachtgegenstands ein etwaiger Wertzuwachs dem Verpächter zu ; für einen solchen Wertzuwachs kann der Pächter keinen Ausgleich verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1986 II ZR 11/86, NJW 1986, 2306, 2307; Urteil vom 12. März 2003 VIII ZR 221/02, NJW - RR 2003, 894, 895 ). Durch die den Franchisenehmer etwa treffende Pflicht, die Geschäftsräume nach Vertragsbeendigung herau s- zugebe n, wird der Schutzbereich des § 89b HGB dementsprechend nicht b e- rührt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1986 - II ZR 11/86, aaO , S. 2307 ; Urteil vom 12. März 2003 - VIII ZR 221/02, aaO , S. 895 ). Die entsprechende Anwendung des § 89b HGB bei Fra nchiseverträgen, die ein anonymes Massengeschäft betreffen , kann auch nicht mit der Erwägung gerech tfertigt werden, dass das Erfordernis einer Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms bei solchem Geschäft sinnlos wäre (a.M. Penners, aaO , 19 20 - 9 - S. 209). Auc h wenn dies zutreffen sollte, ändert sich nichts daran, dass bei bloß faktischer Kontinuität des Kundenstamms keine hinreichende Ähnlichkeit der Interessenlage mit derjenigen des Handelsvertreters besteht. c ) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ste ht dem Kläger kein Au s- gleich entspre chend § 89b HGB zu. Die beendeten Franchiseverträge betreffen ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanz en: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 09.01.2012 - 8 O 71/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2013 - I - 16 U 36/12 - 21 22
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