BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 109/14 Verkündet am: 12. Dezember 2014 Lesniak Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AusglLeistG § 3; FlErwV § 9 Abs. 1, § 5; BGB § 196 a) Die Privatisierungsstelle hat bei der Ermittlung des Verkehrswerts nach § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG, § 9 Abs. 1, § 5 FlErwV kein Ermessen. Das Ergebnis ihrer Ermittlung ist auch nicht wie ein Schiedsgutachten einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. b) Der vertragliche Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des über den Wertansatz nach § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG hinausgehenden Teils des vereinbarten Kau f- preises verjährt nach § 196 BGB in einer Frist von zehn Jahren. BGH, Urtei l vom 12. Dezember 2014 - V ZR 109/14 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über d ie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 29. November 2007 von der Beklagten landwirtschaftliche Grundstücke unter Inanspruchnahme des in § 3 Abs. 7 AusglLeistG vorgesehenen Preisnachlass es von 35% des Verkehr s- werts für 352.418,61 Ergänzend bestimmt der Kaufvertrag folgendes: des AusglLeistG und der FlEr w V ein Anspruch darauf, d ie ve r- tragsgegenständlichen Flächen zu einem günstigeren als dem 1 - 3 - vereinbarten Kaufpreis erwerben zu können. Er behält sich daher vor, gerichtlich die erfolgte Kaufpreisbildung und - höhe einer Pr ü- fung zu unterziehen sowie einen Anspruch auf Anpassung des ve reinbarten Kaufpreises geltend zu machen. Die Verkäuferin erklärt, dass sie bei der Kaufpreisbildung, die sie dem Käufer im Einzelnen dargelegt hat, nicht von niedrigeren We r ten als den von ihr festgestellten und anhand anderer ve r- gleichbarer Verkäufe in d er Region abgeleiteten Vergleichswerten ausgehen durfte. Anderenfalls würde sie bei Vereinbarung eines niedrigeren Kaufpreises eine ggf. europarechtswidrige Beihilfe gewähren, zumindest aber einen höheren Preisnachlass als den durch das AusglLeistG vorgege benen 35%igen Abschlag vom Verkehrswert. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass sie den Vertrag entsprechend einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ggf. anpassen werden. Die Einigkeit besteht jedoch auch darüber, dass der Vertrag mit d em vereinbarten Kaufpreis B es tand haben soll, sofern der K äufer den sich vorbehaltenen Kaufpreis anpa s- sungs anspruch nicht weiterverfolgt oder ggf. durch ein Gericht Der Kläger zahlte de n vereinbarten Kaufpreis zu dem ver einbarten Fä l- ligkeitstermin am 29. Februar 2008 an die Beklagte. Mit Schreiben vom 8. Septe mber 2011 erhob er Widerspruch gegen die Kaufpreisermittlung. Ein Gutachten vom 27. Dezember 2011 kam zu dem Ergebnis, dass der Ve rkehr s- wert für den Kaufgegenstand zum Stich tag 29. November 2007 nur 357.000 betragen ha b e . Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter 120.368,61 Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abg ewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vo n de m Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch jedenfalls für ve rjährt. Sowohl für den Anspruch auf Anpassung des Kaufpreises als auch für einen aus der Anpassung resultierende n Rückzahlungsanspruch gelte nicht die Verjährungsfrist von z ehn J ahre n nach § 196 BGB, sondern die regelmäß i- ge Verjährungsfrist. Diese habe mit Vertragsschluss begonnen . Die Anpa s- sungsregelung sei auch nicht als ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB anzusehen mit der Folge, dass erst die rechtskräftige Feststellung der geschuldeten Leistung durch Gerichtsurteil den Lauf der Verjährung ausl öse . Denn die Anpassung des Kaufpreises richte sich nach de m tatsächlichen Ve r- kehrs wert . Dem Beginn der Verjährung stehe auch nicht die fehlende Kenntnis des Klägers von der Person des Schuldners und den den Anspruch begrü n- denden Umständen entgegen. Der K l äger sei unmittelbar nach Vertragsschluss in der Lage gewesen, seinen möglichen Rückzahlungsanspruch gerichtlich ge l- tend zu machen. An dieser Beurteilung ändere es nichts, wenn als Beginn der Verjährung nicht de r Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages , sondern de r jenige der Kaufpreis zahlung zugrunde ge leg t werd e. Dann beginne die Ve r- jährung zwar nicht schon am 1. Januar 2008, sondern erst am 1. Januar 2009. Die dreijährige Frist habe der Kläger durch seine am 29. Dezember 2011 ei n- gereichte Klage aber d ennoch nicht gewahrt, weil er den Kostenvorschuss zu spät habe einzahlen lassen. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der ge l- tend gemachte Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt. 4 5 - 5 - 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch zusteht, wenn sich der Verkehrswert, der der Berechnung des vereinbarten Kaufpreises zugrunde liegt, als überhöht e r- weist. a) D i e Parteien haben in § 2 Nr. 4 des Kaufvertrags vereinbart, den Kaufvertrag an das Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung des Verkehr s- werts anzupassen. Diese Anpassung kann bei dem von dem Kläger erwarteten und für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Ergebnis dieser Prüfung nur in einer Herabsetzung des Kaufpr eises und in einem vertraglichen Rückza h- lungsanspruch des Klägers bestehen. Denn der Kläger hatte zunächst den vereinbarten - möglicherweise überhöhten - Kaufpreis bei Fälligkeit zu zahlen und konnte eine Reduktion des Kaufpreises erst nach rechtskräftiger Festste l- lung verlangen, dass der für die Berechnung des Kaufpreises nach § 3 Abs. 7 AusglLeistG zugrunde gelegte Verkehrswert niedriger als von der Beklagten angenommen ist. b) Den Rückzahlungsanspruch kann der Kläger unmittelbar geltend m a- chen. Wer ei ne Anpassung des Vertrags verlangen kann, muss nicht erst diese durchsetzen. Er kann, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie erfolgt, auch unmittelbar die Ansprüche geltend machen, die sich aus der Anpassung ergeben (Senat, Urteil e vom 24. November 19 95 V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 105 6 für § 315 Abs. 3 BGB, vom 30. September 2011 V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 34 für § 313 Abs. 1 BGB und vom 12. Mai 2006 V ZR 97/05, NJW 2006, 2843 Rn. 2 7 für einen Vorvertrag). 2. Richtig ist ferner, dass diese r Anspruch im Sinne sowohl von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB als auch im Sinne von § 200 BGB nicht erst mit dem Erge b- nis der vorbehaltenen gerichtlichen Überprüfung entsteht . Wenn der Verkehr s- 6 7 8 9 - 6 - wert von der Beklagten oder von dem Gericht entsprechend § 315 Abs. 1 u nd Abs. 3 Satz 2 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen oder wie durch e i- nen Schiedsgutachter nach § 317, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Parteien verbindlich festzustellen wäre , entstünde er zwar erst mit dem Abschluss einer gerichtlichen Überprüfung ( vg l. Senat, Urteil vom 24. November 199 5 V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1056 ; BGH , Urteil vom 4. Juli 2013 III ZR 52/12, WM 2013, 1452 Rn. 33 ). So ist es bei der Ermittlung des Ve r- kehrswerts und des davon abhängigen Kaufpreises bei Verkäufen nach § 3 Aus glLeistG aber nicht. a ) Ein Leistungsbestimmungsrecht setzt nach § 315 Abs. 1 und 3 BGB voraus, dass einer der Vertragsschließenden die Leistung nach billigem E r- messen bestimmen soll. Das ist hier nach Ansicht des Klägers die Beklagte, die den von ihm g eschuldeten Kaufpreis nach billigem Ermessen zu bestimmen habe. Denkbar wäre auch eine Anpassungsklausel, nach welcher die Besti m- mung der Leistung entsprechend den § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil erfolgen soll ( Senat, Urteile vom 7. April 1978 V ZR 141/75, BGHZ 71, 276, 284 und vom 3. Februar 1995 V ZR 222/93, NJW 1995, 1360) . Ein solches Leistungsbestimmungsrecht ist nur anzunehmen, wenn die Leistung nicht schon in dem Vertrag und den in dem Vertrag in Bezug genommen en Vo r- schriften oder Regelwerke n festgelegt ist , sondern letztlich erst durch die En t- scheidung der bestimmungsberechtigte n Vertragspartei festgelegt wird (Senat, Urteil vom 5. Juli 1991 V ZR 117/90, NJW - RR 1992, 1 42 und BGH, Urteil vom 23. November 1994 IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 5 7 f.; Erman/Hager, BGB, 14. Aufl., § 315 Rn. 7) . Dabei wäre es unschädlich, wenn das Ermessen der Vertragspartei gebunden wäre. Es muss nur überhaupt bestehen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 19) . Bei einer der Schiedsg utachten abrede ähnlichen Vereinbarung käme es darauf an, dass die von der Partei oder dem Dritte n vorzunehmende Feststellung hier des Ve r- 10 - 7 - kehrswerts und die Ausfüllung der damit gegebenenfalls verbundenen We r- tungsspielräume einer gerichtlichen Überprüfu ng entzogen sein sollen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 III ZR 52/12, WM 2013, 1452 Rn. 28 ). b ) Ein Recht der Beklagten, den Kaufpreis in diesem Sinne verbindlich festzulegen oder festzustellen, verneint das Berufungsgericht zu Recht. aa) Die Ausleg ung der maßgeblichen Regelung in § 2 Nr. 4 des Kaufve r- trags der Parteien unterliegt zwar der vollständigen Überprüfung durch den S e- nat, weil es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 X ZR 60/04, BGHZ 163, 32 1, 323) . Die Beklagte ve r- wendet sie in einer Vielzahl von Verträgen (vgl. KG, NL - BzAR 2011, 27 , dazu Senat, Beschluss vom 28. April 2011 V ZR 192/10, ZOV 2011, 120) . Die Au s- legung des Berufungsgerichts ist aber auch in diesem erweiterten Prüfung s- rahmen n icht zu beanstanden, sondern zutreffend. bb ) Schon dem Wortlaut der Klausel lässt sich eine B efugnis der B ekla g- te n oder des Gerichts zur verbindlichen Festlegung oder F eststellung des Kaufpreises nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 , § 317, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entnehmen. Denn darin wird dem Kläger eine gerichtliche Überprüfung des Verkehrswerts gerade vorbehalten. Davon sind auch die Oberlandesgerichte ausgegangen, die im Zusammenhang mit der Klausel § 315 Abs. 3 B GB erwähnt haben (KG, NL - BzAR 2011, 27, 29 und OLG Dresden, RdL 2014, 96, 97). cc) Die am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch den Vertragszweck bestätigt. Der Kaufvertrag die n t der Erfüllung des Erwerbsanspruchs des Kl ä- gers nach § 3 Abs. 1 AusglL eistG. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger von der Beklagte n den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen nicht nur in dem in § 3 Abs. 3 AusglLeistG festgelegten Umfang, sondern auch zu dem in § 3 Abs. 7 11 12 13 14 - 8 - Satz 1 AusglLeistG festgelegten Preis verlangen . Von diesem Preis dürfte die Beklagte nicht abweichen. Sie darf die Bedingungen, zu denen die Verkäufe nach § 3 AusglLeistG durchgeführt werden, nicht privatautonom, also abwe i- chend von den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen festlegen (Senat, U r- t eil vom 4. M ai 2007 V ZR 162/06, ZOV 2007, 3 0 Rn. 9; vgl. auch Senat, U r- teil vom 21. Juli 2006 V ZR 158/05, WM 2006, 2101 Rn. 22). Das gilt auch für den Verkaufspreis. dd) Aus dem vorgeschriebene n Verfahren bei de m Abschluss von Kau f- verträgen nach § 3 AusglLeis tG ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht s anderes. Die Beklagte hat den in § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG als - Kaufpreis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FlErwV nicht zu bestimmen, sondern nach Maßgabe des (hier einschlägigen ) § 5 FlErwV und den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften der Wertermit t- lungsverordnung (dazu: Senat, Beschluss vom 28. April 2011 V ZR 192/10, ZOV 2011, 120 Rn. 7) Die Ermittlung des Kaufpreises durch die Beklagte bi ndet weder den Käufer noch die P rivatisierungsstelle selbst. Beide dürfen nach dem hier noch maßgeblichen § 5 Abs. 1 Satz 4 FlErwV in der bis zum 10. Juli 2009 geltenden Fassung die Bestimmung des Verkehrswerts durch ein Verkehrswertgutachten nach § 192 BauGB durch den zuständigen Gutachterausschuss verlangen. ee) Ein Bestimmungsrecht lässt sich auch nicht, wie der Kläger meint, aus § 3a AusglLeistG ableiten. D anach gelten Kaufverträge nach § 3 Ausg l- LeistG, die vor dem 28. Januar 1999 abgeschlossen wurde n , mit der Maßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträgen mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt. Zweck dieser Regelung war es, die durch einen Verstoß de s deutschen Gesetzgebers gegen das Beihilfeverbot 15 16 - 9 - des Gemeinschaftsrechts nichtig gewordenen Kaufverträge zu heilen. Ein Preisanhebungsrecht des Verkäufers hat der Gesetzgeber vorgesehen, weil die Heilung nur durch Beseitigung des Verstoßes erfolgen konnte (Begründung des Entwurfs eines Vermögensrechtsergänzungsgesetzes in BT - Drucks. 14/1932 S. 16). Dass dazu in die Verträge eine besondere Anhebungsermäc h- tigung eingefügt wurde, zeigt, dass die Beklagte als P rivatisierungsstelle ohne eine solche besondere Re gelung gerade nicht berechtigt ist, den Verkaufspreis nach billigem Ermessen festzulegen. 3. Unzutreffend ist aber die Annahme des Berufungsgericht s, der aus einer geschuldeten Anpassung des Kaufvertrags folgende Rückzahlungsa n- spruch unterliege ebenso wie der Anspruch auf Anpassung selbst der rege l- mäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Der Anspruch verjährt vie l- mehr nach § 196 BGB in einer F rist von zehn Jahren. a) Diese Frist gilt, vorbehaltlich besonderer Regelungen wie § 902 BGB, für jede n Anspruch auf eine Verfügung über ein Recht an einem Grundstück und für jeden Anspruch auf die Gegenleistung für diese Verfügung. Unerhe b- lich ist, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch beruht (Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07 , NJW - RR 2008, 8 24 Rn. 20 f.). Deshalb gilt § 196 BGB nicht nur für die wechselseitigen Primäransprüche aus einem Ve r- trag, der eine Verfügung über ein Grundstück zum Gegenstand hat (dazu: E r- man/Schmidt - Rän tsch, BGB, 14. Aufl., § 196 Rn. 6) , sondern auch für die S e- kundäran sprüche und für die wechselseitigen Bereicherungsansprüche bei Nichtigkeit eines solchen Vertrags (Senat, Urteile vom 25. Januar 2008 V ZR 118/07, NJW - RR 2008, 824 Rn. 20 f. und vom 6. Februar 2009 V ZR 26/08, NVwZ - RR 2009, 412 Rn. 30). Es kommt entgeg en der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob ein nichtiger oder gescheiterter Ve r- trag vollständig rückabgewickelt wird. Der Anspruch auf die Gegenleistung ve r- 17 18 - 10 - jährt auch dann nach § 196 BGB, wenn der Anspruch auf die Rückabwicklung der Verfügung nicht geltend gemacht wird oder gar nicht besteht, etwa weil es nicht zu einer Verfügung gekommen ist (Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 V ZR 118/07 , aaO Rn. 24). Gegenstand des Anspruchs muss nicht die g e- samte Gegenleistung sein. W enn die Gegenleistung für die Verfügung über das Grundstück mehrere Komponenten hat , genügt es, wenn der Zahlungsa n- spruch eine davon ist (Senat, Urteil vom 8. November 2013 V ZR 95/12, NJW 2014, 1000 Rn. 11, 14). Entsprechendes gilt für die Rückabwicklung der G e- genleistung, die sich auf Teile der insgesamt geschuldeten Leistung beschrä n- ken kann (Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07 , aaO Rn. 27). b ) Nach diesen Grundsätze n unterliegt der Rückzahlungsanspruch des Klägers der Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB. aa ) Das folgt allerdings, anders als der Kläger meint, nicht daraus, dass der Kaufvertrag der Parteien wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 7 Satz 1 Ausg l- LeistG teilnichtig wäre. Ein solcher Verstoß liegt nämlich nicht vor. Er wird durch die Anpassungsregelung i n § 2 Nr. 4 des Vertrags gerade vermieden. Diese Regelung stellt sicher, dass der Kläger im Ergebnis nur den gesetzlich vorgeschriebenen Preis von 65% des (tatsächlichen) Verkehrswerts bezahlen muss. bb ) Der Rückzahlungsanspruch des Klägers unterliegt a ber deshalb der Verjährungsfrist des § 196 BGB, weil er auf Rückabwicklung von Teilen der im Vertrag vereinbarten Gegenleistung gerichtet ist. Der Kaufpreis durfte den in § 3 Abs. 7 Satz 1 AuslLeistG bestimmte n B etrag nicht überschreiten. Ob der dazu von d er Beklagten ermittelte Verkehrswert zutraf, war zwischen den Pa r- teien streitig. Sie mussten deshalb eine Regelung treffen, die sicherstellte, dass im Ergebnis nur der gesetzlich festgelegte Kaufpreis zu zahlen war. Ob sie d a- 19 20 21 - 11 - zu einen möglicherweise zu nied rigen Kaufpreis verbunden mit einem Nachfo r- derungsrecht der Beklagte n vereinbarten oder wie hier umgekehrt einen möglicherweise überhöhten Kaufpreis verbunden mit einem Rückforderung s- recht des Klägers, ist für die Anwendbarkeit von § 196 BGB gleichgült ig. G e- genstand des Anspruchs ist im einen wie im anderen Fall ein Teil des Kaufpre i- ses, mithin der Gegenleistung für die Verfügung im Sinne von § 196 BGB . c) An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts nichts, dass der Anspruch der Parteien nach § 313 Abs. 1 BGB auf A n- passung eines Vertrags bei Wegfall der Geschäftsgrundlage der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen soll (in diesem Sinne: Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 3. Aufl., § 313 Rn. 95; MünchKomm - BGB/Finkenauer, 6. Aufl. , § 313 Rn. 109; NK - BGB/Krebs, 2. Aufl., § 313 Rn. 97; Soergel/Teichmann, BGB, 13. Aufl., § 313 Rn. 152; BeckOK - UrhG/Ahlberg/Götting, Stand: 1. September 2013, § 32 Rn. 98). Ob dem insbesondere bei Grundstückskaufverträgen zu folgen wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Der Anpassungsanspruch des Kl ä- gers nach § 2 Nr. 4 des Kaufvertrags dient nämlich keiner der Anpassung eines Vertrags an den Wegfall der Geschäftsgrundlage vergleichbaren Gestaltung s- aufgabe. Er soll lediglich eine Überprüfung des Kaufpreises e rmöglichen und zu einer Rückzahlung des überzahlten Kaufpreises führen, wenn der Preisb e- rechnung nach § 3 Abs. 7 AusglLeistG, § 4 FlErwV ein überhöhter Verkehr s- wert zugrunde liegt. Ein solcher Anspruch unterliegt nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist . Er ist dem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Käufers bei Nichtigkeit des Vertrags vergleichbar, der nach der erwähnten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07, NJW - RR 2008, 824 Rn. 20 f.) gemäß § 196 BGB verjährt . 22 - 12 - III. Der Anspruch des Klägers ist danach nicht verjährt. Da Feststellungen zum Verkehrswert fehlen, ist die Sache nicht entscheidungsreif. Das Ber u- fungsurteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nach Maßgabe der Wertermittlungsverordnung (dazu Senat, Beschluss vom 28. April 2011 V ZR 192/10, ZOV 2011, 120 Rn. 7 - 9) festzustellen haben, ob der Ve r- kehrswert der verkauften Flächen bei Vertragsschluss niedriger war, als bei der Berechnung des vereinbarten Verkaufspreises angenommen. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Weinland RiBGH Dr. Göbel ist infolge Urlaubs an der Unterschrif t gehindert. Karlsruhe, den 9. Januar 2015 Die Vorsitzende Stresemann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2013 - 32 O 12/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2014 - 24 U 122/13 - 23
Full & Egal Universal Law Academy