ECLI:DE:BGH:2016:220316UVIZR109.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS - und SCHLUSSURTEIL VI ZR 109/15 Verkündet am: 22. März 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 2 . März 201 6 durch d i e Richter Wellner und Offenloch und die Richteri n- nen Dr. Oehler , Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision de s Kläger s wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberla ndesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2014 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Die Einspruchsfrist wird auf vier Wochen festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: De r Kläger ( im Folgenden als " die klagende Partei " bezeichnet ) n immt die Beklagten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen I m- mobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen beh aupteter Prospektmängel auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Mit ihrer Ende des Jahres 2011 bei dem Landgericht eingereichten Klage verlang t die klagende Partei Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Übe r- tragung des Gesellschaftsanteils sowie Feststellung. D i e der Klage beigefügten Abschriften weisen den Stempel " Beglaubigte Abschrift " auf, sind aber nicht durch Unterschrift des Rechtsanwalts beglaubigt. Unter Verwendung dieser A b- schriften wurde die Klage den Beklagten zu 1 und 3 bis 8 im Ja nuar 201 2 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Dem Beklagten zu 2 , der unbekannten Au f- enthalts ist, wurde die Klageschrift durch öff entliche Zustellung zugestellt. Das Landgericht hat der Klage - in Bezug auf den Beklagten zu 2 durch Versäumnisurteil - im Wesentlich en stattgegeben. Auf die Berufung der Bekla g- ten zu 1 und 3 bis 8 hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts ins o- weit abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der klagenden Partei, mit der diese die weitergehende Verurteilung aller Beklag ten erstrebt hat, hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die klagende Partei ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, eventuelle Ford erungen gegen die Beklagten zu 1 und 3 bis 8 (im Folge n- den Beklagte) seien verjährt. Die Klage sei zunächst nicht rechtshängig gewo r- den, weil eine beglaubigte Abschrift nicht zugestellt worden sei. Eine Heilung gemäß § 189 ZPO sei nicht eingetreten. N ach d ieser Vorschrift könnten nur Mängel des Zustellungsvorgangs geheilt werden, nicht aber solche, die dem zuzustellenden Dokument selbst anhafteten . Rechtshängigkeit sei daher erst 2 3 4 - 4 - - ex nunc - durch die rügelose Einlassung der Beklagten im Termin zur mündl i- ch en Verhandlung vor dem Landgericht eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die zehnjährige Verjährungsfrist, die gemäß Art. 22 9 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen ha be, bereits abgelaufen g e wesen. Die Berufung der klagenden Partei gegen den Beklagten zu 2 habe ke i- nen Erfolg, weil die Klage insoweit nicht rechtshängig geworden und daher u n- zulässig sei. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung setze voraus, dass eine beglaubigte Abschrift der Klage in der Zeit des Aushangs der Bena chric h- tigung auf der Geschäftsstelle tatsächlich vorhanden sei und eingesehen we r- den könne. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil sich led iglich eine einfache, nicht aber eine beglaubigte Abschrift der Klage auf der Geschäftsstelle des G e- richts befunden ha be. II. Die Revision hat Erfo lg. Über das Rechtsmittel der klagenden Partei ist, soweit es sich gegen de n Beklagten zu 2 richtet, antragsgemäß durch Ve r- säumnisurteil zu entscheiden, da er in der mündlichen Verhandlung trotz or d- nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das U r- teil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, U r- teil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). 1 . Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Verjährung der von der klagenden Partei gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht bejaht werden. Die Ansprüche sind durch die im Ja nuar 201 2 erfolgte Z u- stellung der Klageschrift rechtshängig geworden, § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1, §§ 166, 168, 169, 189 ZPO . Di e Zustellung der Klage wirkt gemäß § 167 ZPO 5 6 7 - 5 - auf den Zeitpunkt ihres Eingangs zurück, so dass die gemäß A rt. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB seit dem 1. Januar 2002 lau fende zehnjährige (absolute) Ve r- jährungsfrist (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) noch im Jahr 2 011 gehemmt wo r- den ist , § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB . a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass zur Erh e- bung der Klage die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift e r- forderlich ist , § 253 Abs. 1, §§ 1 66 ff. ZPO. a a) Die Erh ebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift), § 253 Abs. 1 ZPO. Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dok u- ments an eine Person in der in dem Titel 2 des ersten Buches der Zivilprozes s- ordnung (§§ 166 ff. ZPO) bestimmten Form, § 166 Abs. 1 ZPO. Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, § 166 Abs. 2 ZPO. Die nach dieser Vorschrift von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden. Dabei ist die Z u- stellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält. Denn eine besondere Form der Zustellung hat der Gesetzgeber ausdrück lich speziellen materiell - oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 13; BT - Drucks. 14/4554 , S.15 f. ). b b) Die von der Revision dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. D urch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im g e- richtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (Zust ellungsreformgesetz, BGBl. I S. 1206) ist das Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Kl a- ge nicht beseitigt worden (BGH, aaO ; ebenso Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 169 Rn. 9; PG/ Tombrink , ZPO, 7. Aufl., § 169 Rn. 4; Rose n- 8 9 10 - 6 - berg/Schwab/Gottwald, Z ivilprozessrecht , 17. Aufl., § 75 Rn. 9; Roth in Stein/ Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 7; Zöller/Stöber, ZPO , 3 1 . Aufl., § 169 Rn. 12; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 9, 20; aA Münc h- KommZPO/Häublein, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 3 ) . Zwar ist seit Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes eine der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF en t- sprechende Regelung, wonach die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zu z u- stellen war , in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bestand, im Gesetz nicht mehr enthalten . Gleichwohl lässt der Bedeutungsz usammenhang der Vo r- schriften über die Zustellung , ihre Entstehungsgeschichte und ihr Sinn und Zweck nur die Auslegung zu, dass entsprechend dem früheren Rechtszustand die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend , aber auch erforderlic h ist, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält. (1 ) Das Gesetz setzt die Notwendigkeit einer Beglaubigung nach wie vor voraus (vgl. Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 169 Rn. 20). Die Kl a- geschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen ei ner Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Z u- stellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen, § 253 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Gemäß § 169 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Zustellu ng s- reformgesetzes wird die Beglaubigung von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden. ( 2 ) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des Zustellungsrefo r m- gesetzes mit der Aufhebung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezwec k- te, in den Fällen, in denen das Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält, die Zustellung einer einfachen Abschrift ausreichen zu lassen , e rgeben sich aus der Entstehungs geschichte nicht . Die Gesetzesbegründung enthält dazu keine 11 12 - 7 - Ausführungen , obwohl dies bei einer beabsichtigten Änderung des bisherigen - seit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83) am 1. Oktober 1879 geltenden (vgl. Hahn, Mat. II, S. 230 f. zu §§ 166 - 168) - Rechtszustandes aufgrund der erhebliche n Bedeutung für die Praxis zu erwa r- ten gewesen wäre . Im Gegenteil geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass Schriftstücke (nur) entweder in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschr ift zuzustellen sind (BT - Drucks. 14/4554 , S. 16). Der Gesetzgeber sah es ferner als erforderlich an, die Beglaubigungsbefugnisse der Geschäftsstelle und des Anwalts weiterhin zu regeln . Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass bei der Erstellung des Entwurf s des Zustellungsreformgesetzes schlicht übersehen worden ist, dass die Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF nicht nur die in die R e- gelung en de r § 166 Abs. 1 , § 177 ZPO überführte Definition der Zustellung en t- hielt , sondern zudem bestimmte , dass die Übergabe mangels anderer materiell - oder prozessrechtlicher Vorschriften in beglaubigter Abschrift zu geschehen hat. (3) Der Sinn und Zweck der Beglaubigung w i rd durch das Zustellungsr e- formgesetz nicht in Frage gestellt. Der Beglaubigung kommt nach wie vor e r- he bliche Bedeutung zu , we nn das Gesetz keine andere Form - wie etwa die Ausfertigung - erfordert. D urch den Akt der Beglaubigung soll die Übereinsti m- mung zwischen Urschrift und Abschrift hinreichend sichergestellt werden ( vgl. H ahn, Mat . II, S. 231 zu §§ 166 - 168). Es sollen die Schwierigkeiten vermieden werden, die entstehen, wenn eine Abschrift zugestellt wird, die nicht mit der U r- schrift übereinstimmt. Deshalb hat der Beglaubigende zu erklären, die zuzuste l- lende Abschrift sei von ihm mit der in seinem Besit z befindlichen Vorlage vergl i- chen worden und stimme mit dieser völlig überein. Die Beglaubigung ist daher nach wie vor ein wesentliches Erfordernis des Zustellungsaktes . Ohne sie ist die Zustellung unwirksam ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1971 - VII ZR 13 - 8 - 1 11/70, BGHZ 55, 251, 252; BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 227 ). b) Z u Unrecht meint das Berufungsgericht aber , der Mangel der or d- nungsgemäßen Zustellung der Klageschrift an die Beklagten sei nicht da durch geheilt w o rden, da ss ihnen einfache Abschriften der Klageschrift zugestellt wo r- den sind , § 189 ZPO. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachwe i- sen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschri f- ten zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in der das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder geric h- tet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, § 189 ZPO. So liegt es hier hi n- si c htlich der an die Beklagten gerichteten Zustellu ngen . aa ) Die Klageschrift ist den Beklagten tatsächlich zugegangen. Dass und in welchen Teilen die ihnen zugestellte n Abschrift en die Klageschrift nach Inhalt und Fassung nicht vollständig wiederg e b en , haben s ie nicht geltend gemacht. Jedenfalls ist zu gunsten der Revision zu unterstellen, dass die zugestellten A b- schriften mit der Urschrift der Klage deckungsgleich sind, nachdem das Ber u- fungsgericht Feststellungen dazu nicht getroffen hat. bb ) Zu Unrecht geht d as Berufungsgericht davon aus , nach der V orschrift des § 189 ZPO sei eine Heilung nur möglich, wenn der Empfänger eine begla u- bigte Abschrift der Klageschrift erhalten habe, und lediglich der Zustellungsvo r- gang selbst Mängel aufweise. Diese Auslegung wird de r Vorschrift nicht g e- recht. Sie ist viel mehr nach ihrem Wortlaut, dem Bedeutungszusammenhang, ihrem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass es sich bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einf a- 14 15 16 17 - 9 - chen statt einer beglaubigten Abschrift der Klagesc hrift um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften handelt, d i e nach § 189 ZPO geheilt we r- den kann (so auch MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 169 Rn. 4, § 189 Rn. 7; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auf l . , § 189 Rn. 2 ; Rosenberg/ S chwab/Gott wald, Zivilprozessr e cht, 17. Aufl., § 75 Rn. 16; Hüßtege in Thomas/Putzo , ZPO, 36. Aufl. , § 189 Rn. 6; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 189 Rn. 2; aA Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 16 ; PG/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 189 Rn. 2; Rohe in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rn. 20 ; Zöller/Stöber, ZPO, 3 1 . Aufl. , § 189 Rn. 8; Hartmann in Bau m- bach/Lauterbach, ZPO, 7 4 . Aufl., § 189 Rn. 7 ) . (1 ) Die Vorschrift des § 189 ZPO setzt eine Verletzung zwingender Z u- stellungsvorschriften vor aus. Welche Vorschriften Zustellungsvorschriften in diesem Sinne sind, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig, so n- der n durch Auslegung zu ermitteln. Nac h überwiegender - allerdings in Zweifel gezogener (BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - KVR 10/85, B GHZ 100, 234, 238 f.) - Ansicht zu dem R echtszustand vor Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes war die Reg e- lung des § 170 Abs. 1 ZPO aF als Zustellungsvorschrift anzusehen (BGH, Urte i- l e vom 11. März 1954 - III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045 ; vom 8. Ok tober 1964 - III ZR 152/63, NJW 1965, 104 ; vom 25. Januar 1980 - V ZR 161/76, NJW 1980, 1754, 1755; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54 ) . Begründet wurde dies zum einen mit ihrer Ste l- lung bei den Zustellungsvors chriften sowie zum anderen damit, das s das zuz u- stellende Schriftstück im Sinne von § 187 ZPO aF die Klageschrift (selbst) sei und die Beglaubigung der Abschrift n ur zur Wahrung der vorgeschriebenen Form der Zustellung gehör e (BGH, Urteil vom 11. März 1954 - I I I ZR 377/52 , aaO) . 18 19 - 10 - De m schließt sich der Senat für den Fall der Zustellung der Klageschrift auch für den heutigen Rechtszustand nach Inkrafttreten des Zustellungsrefor m- gesetzes an. Das Erfordernis, bei dem Zustellungsakt eine beglaubigte A b- schrift d er Klageschrift zu verwenden, stellt eine Zustellungsvorschrift im Sinne von § 189 ZPO ( § 187 ZPO aF) dar. Z uzustellende s Dokument ist gemäß § 253 Abs. 1 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 ZPO (§ 170 Abs. 1 ZPO aF ) die Klag e- schrift. Wie und in welcher Form ihr e Zustellung zu erfolgen hat - durch Übe r- gabe einer beglaubigten Abschrift, deren Einlegung in den Briefkasten oder Niederlegung gemäß § 166 Abs. 1, §§ 177 ff. ZPO - ist Teil des in den Zuste l- lungsvorschriften festgelegten Zustellungsvorgang s ( vgl. OLG Fra nkfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54 ; MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 169 Rn. 4, § 189 Rn. 7 ) . ( 2 ) Nur diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der He i- lungsvorschrift des § 189 ZPO. Allgemein hat § 189 ZPO den Sin n, die förml i- chen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, so n- dern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellung s- zweck anderweitig erreicht wird. D er Zweck der Zustellung ist es, dem Adress a- ten angemessene Ge legenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren ( BGH, Urte i- l e vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 47; vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2 010, 1520 Rn. 16 ; BT - Dru cks. 14/4554 , S. 24; vgl. auch BVerwGE 104, 301 , 313 f. ; BFHE 192, 200 , 206; jeweils zu § 9 Abs. 1 VwZG aF ). Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme - wie hier - gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zuste l- lungswirkung entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 189 ZPO nicht eintr e- ten zu lassen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 166/09, aaO ). Solche 20 21 22 - 11 - sind bei der Zustellung einer Klageschrift - anders als in den Fällen, in denen beispielsweise durch die Zustellung einer Ausfertigung von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks au s- geschlossen sein sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 237, 241 , zu einer Untersagungsv erfügung des Bundeskartel l- amts ; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22, Rn. 7 ff. ) - nic ht ersichtlich. Soweit eingew e nd e t wird, es sei dem Empfänger nicht zuzumuten, die Authe n tizität der bei der Zustellung verwendeten Abschrift selbst zu prüfen (Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rn. 20 , § 189 Rn. 14 ) , greift das zu kurz. Der Empfänger ist allerdings nicht gehalten, die Überei n- stimmung der ihm zugestellten Abschrift mit der Urschrift der Klageschrift selbst zu ü berprüfen. S tellt er die fehle nde Beglaubigung der ihm übergebenen A b- schrift fest , steht es ihm frei, dies zu rügen, g egebenenfalls Fristverlängerung zu beantragen und von der Geschäftsstelle, die die zuzustellenden Schriftst ü- cke gemäß § 169 Abs. 2 ZPO zu beglaubigen hat, die K lärung zu verlangen, ob die ihm zugestellte Abschrift der Urschrift in Fassung und Inhalt vollständig en t- spricht. A uf diesem Weg tritt im Interesse aller Prozessbeteiligten möglichst schnell zu t age , ob die Verletzung der Zustellungsvo rschriften gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist , oder die Zustellung wiederholt werden muss. Auch dann, wenn - wie hier - d ie fehlende Beglaubigung erst im Laufe des Prozesses erkannt wird, hat der Zustellungsempfänger durch die Heilung keine Rechtsnachte ile zu befürchten. Denn eine Heilung tritt nur ein, wenn ihm die Klageschrift tatsächlich zugegangen war , § 189 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045) . Im Übrigen können A b- weichungen einer zugestellten Abschrift oder A usfertigung von der Urschrift nicht zu Lasten des Zustellungs empfängers gehen ( H ahn, Mat. II, S. 231, zu 23 24 - 12 - §§ 166 - 168; vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 249/75, BGHZ 67, 284, 288 , zur Zustellung einer Urteilsausfertigung; BAG , NZA 2015, 70 1 Rn. 39 ; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 15 ). ( 3 ) Aus der Entstehungsgeschichte des Zustell ungs reformgesetzes e r- geben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Aufh e- bung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezweckte, die Möglichkeit der Heilung einzuschränken (vgl. aber Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 16). Eine solche Einschränkung verträgt sich weder mit dem Ziel des Z u- stellungsreformgesetzes, die Zustellung zu vereinfachen und die Heilungsmö g- lichkeit g emäß dem Vorbild des § 9 Abs. 1 VwZG aF auch auf Zustellungen aus zu dehnen , die den Lauf einer Notfrist in Gang setzen (BT - Drucks. 14/4554 , S. 13 f. , 24 f. ; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54 ), noch da mit, dass zwischenze itlich durch die Einfügung von § 169 Abs. 3 ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) zur Vereinfachung der Geschäftsabläufe die Möglichkeit der zentralen maschinellen Fert igung begla u- bigter Abschriften eingeführt worden ist. Auch dem Umstand, dass die Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 189 ZPO auf Mängel bei der " Ausführung der Zustellung " abhebt (BT - Drucks. 14/ 4554 , S. 24) , lässt sich nicht entnehmen , da s s eine Heilung von Mängeln des zuzustellenden Schriftstücks nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mö g lich sein sollte ( vgl. aber Rohe in Wieczorek/Schütze , ZPO, 4. Aufl. , § 189 Rn. 14). D i e Ausführung der Zustellung kann vielmehr ebenso wie der Begriff des Zuste llungsvorgangs auch die Frage umfassen, welche Form d a s in Au s- führung der Zustellung zu übergebende Schriftstück aufzuweisen hat . 25 26 - 13 - ( 4 ) Entgegen der Ansicht de r Revisionserwiderung steht einer Heilung gemäß § 189 ZPO schließlich nicht entgegen, dass dadur ch das grundsätzliche Erfordernis der Z ustellung einer beglaubigten Abschrift der K lageschrift auf Umwegen wieder aufgeg e b e n würde. D ie Aufgabe zwingender Zustell ungs vo r- schriften in jenen (Einzel - ) F ällen, in denen es - aus welchen Gründen auch i m- mer - zu i hrer Verletzung gekommen ist, ist jeder Heilung immanent. Sie findet ihre Begründung in der Prozesswirtschaftlichkeit und der materiellen Gerechti g- keit; Verfahrensvorschriften - auch Zustellungsvorschriften - sind kein Selbs t- zweck ( Gemeinsamer Senat der Ob ersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78 , BGHZ 75, 340, 348; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 7 4 . Aufl., § 189 Rn. 2, Einl III Rn. 10, 36 ff. ; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 1954 - III ZR 327/52, BGHZ 15, 14 2, 144 ) . D as bedeutet indes nicht, dass kein Wert auf eine korrekte Zustellung zu legen wäre (Hartmann, aaO , § 189 Rn. 2 ). Denn nur so kann im Regelfall die Übe r- einstimmung zwischen Urschrift und Abschrift sichergestellt und die Zustellung von der Urschrif t abweich ender Abschriften möglichst vermi e den w e rd en . c) Die g emäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB seit dem 1. Januar 2002 l aufende zehnjährige (absolute) Verjährungsfrist wurde durch die Einreichung der Klage noch im Jahr 2011 gehemmt , § 199 Abs. 3 S atz 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO. Nach d ieser Vorschrift tr e t en die Wi r- kung der Zustellung und damit die Hemmung der Verjährung bereits mit Ei n- gang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt . aa) Die Vorschrif t d es § 167 ZPO will die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung schützen, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetri e bs liegen und von den Parteien nicht beeinflusst werden könne n . Bei der Frage, ob ein e Klagezustellung " de m- nächst " im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, können dem Kläger Versäumnisse 27 28 29 - 14 - deshalb nur insoweit zugerechnet werden, wie sich feststellen lässt, dass die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte (BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02, VersR 2003, 489, 490 mwN). Ein solches Ve r- säumnis kann zwar auch darin bestehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers es schuldhaft unterlässt, die für die Klagezustellung erforderlichen b e- glaubigten Abschriften der Klageschrift einzureichen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1974 - III ZR 105/72, VersR 1974, 1106 , 1107 ). bb) Das in der fehlenden Beifügung einer beglaubigten Abschrift liegende Versäumnis der klagenden Partei hat den Verfahrensgang in dem hier vorli e- genden besonderen Fall aber nicht verzögert. Auf den von der Revisionserwid e- rung geltend gemachten hypothetischen Geschehensablauf kommt es nicht an. Die Zustellung erfolgte ohne weitere Verzögerung unter Verwendung der von den Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei b eigefügten Abschriften in Verkennung des Umstands, dass diese die erforderliche Beglaubigung nicht aufwiesen . Die Verletzung der Zustellungsvorschriften wurde - wie oben ausg e- führt - durch die Übergabe der einfachen Abschriften sogleich geheilt . Für die An nahme, die Zustellung sei wegen des Versäumnisses der klagenden Partei nicht " demnächst " im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, ist deshalb kein Raum. 2 . Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Wirksamkeit der öffentliche n Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 2 nicht verneint werden. a) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellun gsbevollmächtigten nicht möglich ist, § 185 Nr. 1 ZPO. Die öffentliche Zu s tellung erfolgt nach Bewilligung durch das Prozessgericht durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel 30 31 32 - 15 - oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, d as im Gericht öffentlich zugänglich ist, § 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Benachrichtigung muss die Person , für die zugestellt wird, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Be zeichnung des Prozessgegenstandes sowie die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann, erkennen lassen, § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO. b) Schon dem eindeutigen Wortlaut d iese r Vorschriften lässt sich nicht entnehmen, dass - wie das Berufungsgericht o hne Begründung annimmt - z u- sätzlich zu der auf der Geschäftsstelle vorhandenen und dort einsehbaren U r- schrift der Klage eine beglaubigte Abschrift hätte vorgehalten werden müssen. Im Gegensatz zu dem vor dem Zustellungsreformgesetz geltenden Rechtsz u- stand (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 223, 22 7 ff. ) ist der Aushang einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr vorges e- hen (BT - Drucks. 14/4554 , S. 24). I II. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist au f- zuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 33 34 - 16 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese s Teilv ersäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraß e 45 a, 76133 Karlsruhe, durch Einre i- chung einer Einspruchsschrift einzulegen. Wellner Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 06.05.2013 - 4 O 489/11 Me - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 80/13 -
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