ECLI:DE:BGH:2017:120517BVZR109.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 109/16 vom 12. Mai 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - De r V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegrü n- det. Der Sen at hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. 1. E r hat die Rüge des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht sei willkürlich von der Errichtung der Trafostation zu einem nur vorübergehen den Zweck ausgegangen, zur Kenntnis genommen . Er hat sie im Hinblick auf die gebotene einschränkende Auslegung des § 9a A b s. 1 Satz 1 GBBerG und die Bemessung der Entschädigung durch das Landgericht als en t- schei dungsunerheblich angesehen. 2. Der Senat ha t auch den gegen die von dem Berufungsgericht zue r- kannte Verzinsung der ersten Hälf t e der Ausgleichszahlung (§ 9 Abs. 3 Satz 3 GBBerG) geltend gemachten Zulassungsgrund geprüft , jedoch als unbegründet angesehen. E r war nicht gehalten , sich mit dem Vorbring en des Klägers in der 1 2 3 - 3 - Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich zu befassen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 18.08.2015 - 6 O 207/13 - OLG Dresden, Entscheidung vo m 26.04.2016 - 9 U 1395/15 -
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