ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZR109.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 109/16 vom 9. März 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 26. April 2016 verkündeten Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden wird auf Kosten des Klägers zurück - gewiesen . Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt Gründe: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbi l- dung des Rechts oder zur Sicheru ng einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r- derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen kommt es im Ergebnis nicht an. § 9a Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist nach seinem Sinn und Zweck allerdings einschränkend auszulegen. Die Norm er fasst nur Anlagen, die dem aus der Dienstbarkeit Berechtig t en am 3. Oktober 1990 förmlich oder faktisch als Eige n- 1 2 - 3 - tum zugewiesen und jedenfalls der Sache nach Scheinbestandteile des Grun d- stücks waren , auf dem sie stehen. Der Gesetzgeber hat lediglich eine U ns i- cherheit über die Rechtslage klarstellen wollen (BT - Drucks. 13/110 4 1 S. 32). Nichts spricht dafür, dass er den Grundstückseigentümern das Eigentum an anderen Anlagen entziehen und den Dienstbarkeitsberechtigten zuweisen wol l- te. Die im Eigentum der Grund stückseigentümer verbliebenen, am 3. Oktober 1990 genutzten Anlagen dürfen die Berechtigten aufgrund der ihnen nach oder aufgrund von § 9 GBBerG zugewiesenen Dienstbarkeiten weiterhin mitbenu t- zen. Dass die Trafostation danach im Eigentum des Klägers steht, hat das Landgericht bei der Bemessung der nach § 9 Abs. 3 GBBerG geschuldeten Entschädigung, wie geboten, berücksichtigt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Stresemann Sc hmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 18.08.2015 - 6 O 207/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.04.2016 - 9 U 1395/15 - 3
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