ECLI:DE:BGH:2018:270218UVIZR109.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 109/17 Verkündet am: 27. Februar 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 (Cd), PflVG § 3 Nr. 1 (alt) Wird nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl (hier: Diebstahl eines Motorrollers) der eine Täter als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsu n- fall verletzt, so ist der verlet zte Täter nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsau s- übung) daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG aF direkt gegenüber dem Kfz - Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu mache n. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 109/17 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Freiburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 9 . Dezember 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Offenlo ch , die Richterin Dr. Roloff , die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2017 aufg e- hoben. Die Berufung der Kläger in gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 17. Oktober 2014 wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs - und des Rev i- sionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die Bundesagentur für Arbeit, verlangt von der Beklagten, einem Kfz - Haftpflichtversicherer, den Ersatz von Aufwendungen, die sie als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an einen bei einem Verkehrsunfall Geschädigten erbracht hat. 1 - 3 - Am 8. September 2004 entwendete n der damal s 15 - jährige J. S. (im Fo l- genden: Leistungsempfänger ) und der damals 16 - jährige M. S. (im Folgenden: Schädiger) gemeinsam einen bei der Beklagten haft pflichtversicherten Motorro l- ler. Über die für das Führen eines solchen Rollers erforderliche Fahrerlaubnis verfügten beide nicht. Dennoch fuhren sie mit dem Roller herum, wobei sie a b- wechselnd die Position des Fahrers bzw. Sozius einnahmen. Am Morgen des 9. September 2004 kollidierten sie - der Schädiger in der Position des Fahrers, der Leistungsempfänger in d er Position des Sozius - im Bereich einer Kreuzung mit einem von rechts kommenden, vorfahrtsberechtigten Pkw. Der Leistung s- empfänger erlitt dabei ein Polytrauma mit schwerem Schädelhirntrauma sowie weitere schwere Verletzungen, die unter anderem zu starken Sehbehinderu n- gen und motorischen Einschränkungen führten. In den Jahren 2012 und 2013 besuchte der Leistungsempfänger eine Werkstatt für behinderte Menschen. Die Klägerin erbrachte hierfür auf der Grundlage bestandskräftiger Leistungsbescheide Leistunge n zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 112 ff. SGB III iVm §§ 33, 44 SGB IX. Insgesamt we n- dete sie einen Betr unter Zugrundelegung ei Zinsen. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklag t e verpflichtet ist, ihr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 SGB X 50% jeden weiteren Schadens aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Das Landgericht hat die - erstinstanzlich auch gegen den Haftpflichtve r- sicherer des unfallbeteiligten Pkw s gerichtete - Klage abgewiesen. Auf die - ausschließlich die Beklagte b etreffende - Berufung der Klägerin hat das Obe r- landesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage im von der Berufung erstrebten Umfang stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zug e- 2 3 4 - 4 - lassenen Revision begehrt die Beklagte die Wieder herstell ung des landgerich t- lichen Urteils. E ntscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein auf sie gemäß § 116 Abs. 1 und 3 SGB X übergegangener Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens des Leistungsempfängers in der gel tend gemachten Höhe zu. Zu r Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Leistungsempfänger habe gegen die Beklagte einen Schadense r- satzanspr u ch in der nun von der Klägerin geltend gemachten Höhe aus § 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StVG iVm § 3 Nr. 1 PflVG in der zum Unfallzeitpunkt gelte n- den Fassung (im Folgenden PflVG aF ) . Zwar könne ein Kraftfahrzeughaf t- pflichtversicherer gegenüber dem nichtberechtigten Fahrer nach § 2b Abs. 1 Buchst abe b AKB in der zum Unfallzeitpunkt geltenden F a ssung ( im Folgenden: AKB aF) Leistungsfreiheit einwenden. Dies habe nach § 3 Nr. 4 PflVG aF aber keine Auswirkungen auf den gemäß § 3 Nr. 1 PflVG aF bestehenden Direkta n- spruch eines geschädigten Dritten. Auch sei der Anspruch des Leistungsem p- fängers nicht deshalb ausgeschlossen, weil dies er den Roller zuvor gemeinsam mit dem Schädiger gestohlen und unberechtigt verwendet habe, selbst auch mit dem Roller gefahren sei und gewusst habe, dass der Schädiger keine Fahre r- laubnis gehabt habe. Weder sei der Leistungsempfänger dadurch zum F ahrer oder Halter i m S inne v on § 2b Abs. 1 Buchst abe b AKB aF geworden, noch fü h- re dies dazu, dass sein Anspruch gegen die Beklagte nach § 242 BGB ausg e- 5 6 - 5 - schlossen sei. Das Mitvers chulden des Leistungsempfängers sei mit nicht mehr als 50% zu berücksichtigen. Der Anspruch des Leistungsempfängers sei gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin über ge gangen, weil die von der Klägerin erbrachten Leistungen zum Erwerbsschaden des Beklagten kongruent seien. Schließlich seien die Anspr ü- che der Klägerin auch nicht verjährt. II . Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in e i- nem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung steht der Klägerin der im Revisionsverfahren noch streitgegenständliche Anspruch nich t zu. 1. Bereits der Leistungsempfänger hatte keinen durchsetzbaren Sch a- densersatzanspruch gegen die Beklagte. a) Im Ergebnis noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausg e- gangen, dass dem Leistungsempfänger dem Grunde nach ein entsprechender Sc hadensersatzanspruch gegen den Schädiger zustand. Fraglich ist allerdings, ob sich dieser Anspruch - wie das Berufungsg e- richt meint - aus § 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StVG ergibt. Denn es ist jedenfalls zweifelhaft, ob der Leistungsempfänger aus § 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch für sich herleiten kann . Ganz ü berwiegend wird davon ausgegangen, dass die Fahrerhaftung aus § 18 StVG nicht gegenüber dem Halter besteht , der Halter den Fahrer also nicht aus § 18 Abs. 1 StVG in Anspruch nehmen kann (OLG Hamm, NJW - RR 2016, 281 Rn. 14; BeckOGK/Walter, 1.11.2017, StVG § 18 7 8 9 10 11 - 6 - Rn. 4; Greger/Zwickel in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 4 Rn. 34; Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 115 Rn. 29; König in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., StVG § 18 Rn. 3; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK - Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 18 Rn. 44; aA OLG Frankfurt a.M., VersR 1994, 1000 , 1001 ). Begründet wird dies damit, dass § 18 StVG auf § 7 StVG B ezug nehme (so etwa Greger/Zwickel aaO ; Jahnke aaO ). Entspreche n- des könnte im Falle einer sogenannten " Schwarzfahrt " gelten, wenn es sich beim Geschädigten zwar nicht um den Halter, wohl aber um den dem Halter im Rahmen von § 7 StVG durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVG gleichgestel l- ten unberechtigten B enutzer handelt . Im Streitfall kann dies aber schon deshalb offen bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB und des § 823 Abs. 2 BGB in Ve r- bindung mit § 229 StGB erfüllt sind. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Schädiger den Verkehrsunfall und damit auch die beim Leistungsempfänger eingetretene Körper - und Gesundheitsverletzung nämlich zumindest dadurch schuldhaft verursacht, dass er die Vorfahrt d es U n- fallgegners nicht beachtet hat. Aus § 828 Abs. 3 BGB folgt nichts anderes. Zwar hatte der damals 16 - jährige Schädiger zum Unfallzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass die insoweit darl e- gungsbelastete ( vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03, BGHZ 161, 180 , 187 ) Beklagte in den Vorinstanzen vorgetragen hätte, dass der Schädiger im Unfallzeitpunkt nicht über die zur Erkenntnis der Verantwortlic h- keit erforderliche Einsicht verfügte. b ) Revisionsrechtlich unbedenklich und deshalb i m Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist auch die Würdigung des Berufungsgerichts, das Mitve r- schulden des Leistungsempfängers im Verhältnis zum Schädiger sei mit nicht 12 13 - 7 - mehr als 50% zu berücksichtigen. Nach stä ndiger höchstrichterlicher Rech t- sprechung (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7 , mwN ) ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung S a- che des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob al le in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Entspreche n- de Fehler zeigt die Revision weder auf, noch sind s olche unabhängig davon ersichtlich. Insbesondere legt die Revision nicht dar, dass das Berufungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Abwägung zu Lasten des Leistung s- empfängers und zu Gunsten des Schädigers zu berücksichtigende Umstände unberücksichtigt ge lassen hätte . c ) Unzutreffend ist aber die A nnahme des Berufungsgerichts, dieser A n- spruch könne a uch direkt gegenüber der Beklagten als dem Kfz - Haftpflichtversicherer des vom Schädiger gelenkten Motorrollers geltend g e- macht werden. aa) Die Voraussetzungen für einen Direktanspruch des Leistungsem p- fängers gegen die Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG aF sind im Streitfall allerdings grundsätzlich erfüllt . Nach dieser Vorschrift kann der geschädigte Dritte seine Ansprüche auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der Leistung s- pflicht des Kfz - Haftpflicht versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen von § 3 Nr. 4 bis 6 PflVG aF auch gegen den Versicherer geltend machen. (1) Der Leistungsempfänger ist " Dritter " im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG aF. Ob er selbst zum Kreis der im Rahmen des Haftpflichtversicherung s- verhältnisses mitv ersicherten Personen gehört, ist dabei unerheblich. Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch der durch den 14 15 16 - 8 - Fahrer eines Kraftfahrzeugs ver letzte Halter " Dritter " im Sinne dieser Vorschrift sein und ihm hinsichtlich seines (Personen - ) Schadens deshalb - wie einem am Haftpflichtversicherungsvertrag unbeteiligten Dritten - ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nr. 1 PflVG aF zustehen kann (Senatsurteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85, NJW - RR 1986, 1402, 1403; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 172/94, NJW - RR 1996, 149; ferner Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, PflVG § 3 Rn. 25; Langheid in R ö- mer/ Langheid, 2. Aufl. 2003, PflVG § 3 Rn. 3; zu § 115 VVG vgl. Jahnke in Sti e- fel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 115 Rn. 28 f.). Für andere Versicherte gilt nichts anderes. (2) Der Schädiger ist als - wenn auch unberechtigter (vgl. nur Sti e- fel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl . 2000 , AKB § 10 Rn. 41; ferner bereits Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschri f- ten über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, BT - Drucks. IV/2252, S. 13 rechte Spalte; zu den aktuellen AKB vgl. Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahr t- versicherung, 19. Aufl., AKB A.1 Rn. 148) - Fahrer des Motor rollers im Unfal l- zeitpunkt nach § 10 Abs. 2 Buchstabe c AKB aF, § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV auch " mitversicherte Person " . (3) Dass der Schädi ger über die für das Führen des Rollers erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügte, er das Fahrzeug als unberechtigter Fahrer ve r- wendete und es zudem noch durch eine strafbare Handlung erlangt hatte, ist für das Bestehen eines Direktanspruchs des Leistungs empfängers aus § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG aF für sich gesehen ohne Bedeutung. Zwar mag die Beklagte au f- grund der darin liegenden O bliegenheitsverletzungen des Schädigers diesem gegenüber gemäß § 2b Abs. 1 Buchstaben b und c, Abs. 2 Satz 3 AKB aF lei s- tungsfrei geworden sein. Dem Leistungsempfänger als geschädigte m Dritten kann sie dies gemäß § 3 Nr. 4 PflVG aber grundsätzlich nicht entgegenhalten 17 18 - 9 - (vgl. nur Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage 2000, § 3 Nr. 4 Rn. 3). bb) Einem Direktanspruch de s Leistungsempfängers steht aber unter den besonderen Umständen des Streitfalls de r Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB) . (1) Die gegen § 242 BGB verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Recht s überschreitung mis sbräuchlich und unzulässig (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 1954 - VI ZR 16/53, BGHZ 12, 154, 157; P a- landt /Grüneberg , aaO). Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtsl a- gen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (Palandt/Grüneberg, 77. Auf l., § 242 Rn. 38; ferner BGH, Urteil vom 29. April 1959 - IV Z R 2 65/58, BGHZ 30, 140, 145). Welche Anforderungen sich im konkreten Fall aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (Palandt/Gr üneberg, aaO). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass eine unzulässige Rechtsau s- übung unter anderem dann vorliegen kann, wenn sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetz - , sitten - oder vertragswi d- riges Verhalten erlangt hat ( vgl. BGH, Urteile vom 20. März 2013 - XII ZB 81/11, NJW 2013, 1676 Rn. 18; vom 6. Oktober 1971 - VIII ZR 165/69, BGHZ 57, 108, 111; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl . , § 242 Rn. 43). Von einem solchen Fall ist vorlieg end auszugehen. (2) Der Leistungsempfänger hatte den Moto r roller, mit dem er veru n- glückte, durch den mit dem Schädiger zeitnah vor dem Unfall begangenen Diebstahl erlangt. Die sich im weiteren Verlauf realisierte Gefahr, sich beim u n- berechtigten Umherfa hren mit dem gestohlenen Roller zu verletzen , war damit unmittelbare Folge einer vo m Leistungsempfänger selbst begangenen Straftat. 19 20 21 - 10 - Dem verletzten Dieb in einem solchen Fall hinsichtlich seines gegen einen Mi t- täter gerichteten Schadensersatzanspruchs einen Direktanspruch aus der vom bestohlenen Halter unterhaltenen Haftpflichtversicher ung gegen den Versich e- rer zu gewähren, bedeutete, die mit dem Diebstahl einhergehende ungerech t- fertigte Vermögensverschiebung weiter zu vertiefen; denn dem Dieb flössen dann n icht nur die (Gebrauchs - )Vorteile des gestohlenen Fahrzeugs, so n dern - worauf die Revision zutreffend hinweist - auch noch die Vorteile der vom b e- stohlenen Halter , der nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVG regelmäßig selbst nicht haftet, für andere Zwecke aufgewendeten Versicherungsprämien zu. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Geltendmachung des streitgege n- ständlichen (Direkt - )Anspruchs durch den Leistungsempfänger als grob anst ö- ßiger und damit über § 242 BGB auch rechtlich zu missbilligender Versuch dar, sich nach den (Gebrauchs - )Vorteilen des entwendeten Fahrzeugs auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter aufgewendeten Versicherungsprämien einzuverleiben. (3) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist der Beklagte n der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auch nicht deshalb verwehrt, weil den gesetzlichen Vorschriften eine gegensätzliche We r- tung des Gesetzgebers zu entnehmen wäre. Zwar trifft es - wie gezeigt - zu, dass § 3 Nr. 1 PflVG aF im Außenverhältnis eine n § 2b Abs. 2 AKB aF, § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 KfzPflVV entsprechenden Ausschlusstatbestand für den " Schwarzfahrer " nicht kennt. Dies hat aber nicht zur Konsequenz , dass d er (n a- tionale) Gesetzgeber dem Versicherer eine Berufung auf § 242 BGB auch in dem (S onder - )Fall hätte versagen wollen, dass der fahrende Fahrzeu gdieb se i- nen mitfahrenden Mittäter verletzt. Denn der Umstand, dass der V erletzte Mitt ä- ter des Diebstahls war und er die für ihn schadensursächliche Schwarzfahrt damit durch eine Straftat ermöglic hte, ist ein zusätzlicher, vom Gesetzgeber im Rahmen des § 3 Nr. 1 PflVG aF nicht berücksichtigter Umstand. 22 - 11 - Der europäische Gesetzgeber hat die jedenfalls geringere Schutzbedür f- tigkeit des Verletzten in dieser besonderen Fallkonstellation im Übrigen sog ar ausdrücklich in den Blick genomme n. So brauchen - als einzige Ausnahme von der Einstandspflicht des Versicherers im Falle der Schwarzfahrt (vgl. EuGH , NJW 2018, 139 Rn. 54) - nach Art. 2 Abs. 1 Unterabschnitt 2 der Zweiten Rich t- linie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung (Zweite KH - Richtlinie; jetzt : Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlamen ts und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht [Sechste KH - Richtlinie]) Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig besti e- gen haben , vom Haftpflichtversicherer (schon) dann nicht entschädigt zu we r- den, wenn sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen ist (EuGH aaO). Daraus ergibt sich zugleich in offensichtlicher Weise (acte claire), dass die Annahme, die Geltendmachung des Direktanspruc hs gegen Versicherer verstoße unter den im Streitfall gegebenen Umständen gegen § 242 BGB, nicht in Widerspruch zu den maßgeblichen Kraftfahrzeug - Haftpflicht - Richtlinien, also insbesondere der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend d ie Angle i- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherung s- pflicht (Erste KH - Richtlinie), der Zweiten KH - Richtlinie und der Dritten Richtlinie 90/232/EWG d es Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschri f- ten der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung (Dritte KH - Richtlinie), steht. 2. Stand der Beklagten aber gegenüber dem Leistungsempfänger die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung zu, so kann sie diese Einrede g e- mäß §§ 41 2 , 404 BGB nach einem Anspruchsübergang auf die Klägerin auch 23 24 - 12 - dieser entgegenhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, VersR 2018, 120 Rn. 29; OLG München, ZIP 2008, 498, 500; P a- l andt/Grüneberg, 7 7 . Aufl., § 404 Rn. 2). Ob der streitgegenständliche A n spruch - wie vom Berufungsgericht angenommen und von der Revision in Frage g e- stellt - tatsächlich gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 10 SGB X auf die Klägerin übe r- gangen ist, kann damit ebenso offenbleiben wie die Frage, ob er - wie die Rev i- sion meint - verjährt ist. Galke Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 17.10.2014 - 6 O 356/13 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.02.2017 - 14 U 175/14 -
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