BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 10/98 vom 20. April 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 1997 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rev i - sion hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Der Kläger hat nicht dargetan, mit den Leistungen der Rechnu n - gen Nr. 23 und 24/90 wirksam beauftragt worden zu sein (vgl. Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 Bayerische Landkreisordnung). Die Rechnung des Klägers Nr. 28/90 ist wie die Rechnungen Nr. 25 -27/90 allein deshalb nicht prüffähig, weil sie der vertragl i - chen Abstufung der vom Kläger zu erbringenden Leistungen und - 3 - des hierfür jeweils geschuldeten Honorars nicht gerecht wird. E i - nes konkreten Vortrages der kündigungsbedingten Ersparnisse bedurfte es demgegenüber nicht, weil eine Inhaltskontrolle der AVB -ING zugunsten des Beklagten als Verwenders nicht in B e - tracht kommt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 295.326,77 DM. Ullmann Thode Haß Wiebel Wendt
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