BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 110/03 vom10. Februar 2004in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO § 91a Abs. 1Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kann das Gerichtberücksichtigen, daß sich die beklagte Partei durch Zahlung des mit der Klage gefor-derten Betrags und Erklärung zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in dieRolle des Unterlegenen begeben hat (Anschluß an BAG, Urteil vom 2. November1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO).BGH, Beschluß vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - LG Bremen AG Bremerhaven - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-richsen und die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Streitwert: 1.756,80 Gründe: Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt,nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mitSchriftsatz vom 6. Oktober 2003 durch ihre Prozeßbevollmächtigten zweiterInstanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten desRechtsstreits bereit erklärt haben.Die im selben Schriftsatz enthaltene Erledigungserklärung der Beklagtenwar wirksam. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zweiter Instanz sindzwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof nicht po-stulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung imVerfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nichtdem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266). - 3 -Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- undStreitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten desRechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeits-entscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, daß sich die Beklagtendurch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, dieKosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlege-nen begeben haben (vgl. BAG, Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 -AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zuprüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklä-rung begründet war oder nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juni 1985- II ZR 248/84 - MDR 1985, 914).MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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