BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 110/03Verkündet am: 7. Januar 2004K i r c h g e ß n e r ,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 7. Januar 2004 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-chers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammerdes Landgerichts Neuruppin vom 20. Februar 2003 aufgehoben.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desAmtsgerichts vom 3. September 2002 zurückgewiesen. Zugleich hat es die Re-vision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder eine Bezugnahme auf dietatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellungetwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die Berufungsanträge gibt esnicht wieder. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin, unter Aufhebung des an-gefochtenen Berufungsurteils nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsin- - 3 -stanz zu erkennen; hilfsweise beantragt sie, die Sache zur neuen Verhandlungund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, die Berufung habe in der Sache keinen Er-folg und schließt sich ohne weitere Begründung den Ausführungen des Amtsge-richts an.II.Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli-chen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisi-onsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-lung vor dem Amtsgericht am 5. August 2002 geschlossen worden ist (§ 26Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß dasBerufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen imangefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungenenthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteildie für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderlichetatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsur-teil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Beru- - 4 -fungsgericht zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und Zurückverweisungkann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigentatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Ur-teilsgründen ergeben. § 540 ZPO macht auch die Wiedergabe der Berufungs-anträge nicht entbehrlich. Sie sind wörtlich oder zumindest sinngemäß in dasBerufungsurteil aufzunehmen (Senat, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR262/02, NJW 2003, 1743, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senat, Urteilvom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, zur Veröff. best.).Hier enthält das Berufungsurteil weder eine Bezugnahme auf die tat-sächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung et-waiger Änderungen oder Ergänzungen. Die tatsächliche Grundlage der Ent-scheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Das angefochteneBerufungsurteil gibt zudem die Berufungsanträge der Parteien weder ausdrück-lich noch sinngemäß wieder.Der Senat hat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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