BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 110/05 Verk374ndet am: 10. Februar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG 247 112 Abs. 2 Die Vorschrift des 247 112 Abs. 2 SachenRBerG, die f374r den Erbbauberechtigten gilt, der das Grundst374ck nach der Umwandlung in ein unbefristetes Recht durch 247 5 Abs. 2 EGZGB bebaut hat, ist auf den Erbbauberechtigten entsprechend anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 1975 ein Erbbaurecht mit dem zugeh366rigen Geb344ude entgeltlich erworben hat. BGH, Urt. v. 10. Februar 2006 - V ZR 110/05 - OLG Naumburg LG Dessau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. April 2005 wird auf Kosten der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Widerklage insgesamt als unbegr374ndet abgewiesen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Inhaber eines Erbbaurechts, dessen Ausgeberin die Beklagte ist. Das Erbbaurecht wurde an einem Grundst374ck in Dessau im Jahr 1937 begr374ndet und war nach dem Vertrag bis zum 30. September 1986 befristet. Auf dem Erbbaugrundst374ck errichteten die Rechtsvorg344nger der Kl344-ger zwischen 1970 und 1972 ein Eigenheim. Die Kl344ger erwarben das Eigenheim auf Grund eines im September 1982 vor dem Staatlichen Notariat abgeschlossenen Kaufvertrages. 1 Mit der Klage verlangen die Kl344ger von der Beklagten die Bewilligung einer Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass eine bis zum 30. September 2 - 3 - 2084 verl344ngerte Laufzeit des Erbbaurechts in das Grundbuch eingetragen wird. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Zustimmung zu einer Bewilligung, nach der eine bis zum 31. Dezember 2005 befristete Laufzeit des Erbbaurechts in das Grundbuch eingetragen werden soll. Hilfsweise hat sie f374r den Fall der Unzul344ssigkeit dieses Antrages eine richterliche Feststellung der Befristung des Erbbaurechts bis zum 31. Dezember 2005 beantragt. Weiter verlangt die Beklagte die Zahlung nach ihrer Ansicht r374ckst344ndigen Erbbauzinses von 12.187,83 EUR nebst Zinsen. Das Landgericht hat in einem Teilurteil die Klage abgewiesen und dem mit der Widerklage geltend gemachten Hauptantrag auf Zustimmung zur Be-richtigung des Grundbuchs stattgegeben. Auf die Berufung der Kl344ger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage als unzul344ssig abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Kl344ger beantragen die Zur374ckweisung der Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Laufzeit des Erbbaurechts der Kl344ger durch 247 112 Abs. 2 SachenRBerG auf 90 Jahre nach dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (also bis zum 30. Sep-tember 2084) neu festgelegt worden sei. Diese Vorschrift, die nach ihrem Wort-laut nur f374r die F344lle gelte, in denen der Erbbauberechtigte das Grundst374ck nach dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 be-baut habe, sei nach ihrem Zweck auf den entgeltlichen Erwerb eines solchen 4 - 4 - Rechts entsprechend anzuwenden. Die unrichtige Eintragung im Grundbuch, nach der das Erbbaurecht gem344337 dem Vertrag bis zum 30. September 1986 befristet gewesen sei, sei daher zu berichtigen und die Beklagte gem344337 dem Klageantrag zu deren Bewilligung zu verurteilen. Demgegen374ber sei der mit der Widerklage verfolgte Antrag bereits un-zul344ssig, weil sich an die bestehende Grundbuchlage kein gutgl344ubiger Erwerb zu Lasten der Beklagten anschlie337en k366nne. 5 II. A. Klage Die Ausf374hrungen in dem angefochtenen Urteil zur Klage halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand. 6 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Erbbauberechtigte gegen den Grundst374ckseigent374mer mit der Klage auf Berichtigung nach 247 894 BGB vorgehen kann, wenn die Laufzeit eines Erb-baurechts durch die gesetzliche Bestimmung in 247 112 Abs. 2 Satz 1 SachenR-BerG verl344ngert worden ist. Zwar wird f374r diese F344lle durch das Gesetz (247 112 Abs. 2 Satz 3 SachenRBerG) die Berichtigung des Grundbuchs angeordnet, die grunds344tzlich in dem in 247 22 GBO bestimmten Verfahren vorzunehmen ist (vgl. Limmer in Czub/Schmidt-R344ntsch/Frenz, SachenRBerG, 247 112 Rdn. 20). Der Klage des Erbbauberechtigten auf Grundbuchberichtigung nach 247 894 BGB fehlt jedoch dann nicht das Rechtsschutzbed374rfnis, wenn - wie hier - die Un-richtigkeit sich nicht bereits unmittelbar aus 366ffentlichen oder 366ffentlich beglau-bigten Urkunden ergibt und der Erfolg eines Antrages auf Berichtigung nach 247 22 GBO zweifelhaft ist (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2004], 247 894 Rdn. 6). 7 - 5 - 2. Der Berichtigungsanspruch ist auch begr374ndet. 8 a) Die Kl344ger sind Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Erb-baurechts, das sie durch den notariellen Vertrag vom 22. September 1982 erworben haben. Die 334bereignung eines Erbbaurechts war in der DDR auch unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs in entsprechender Anwendung des 247 295 Abs. 2 Satz 2 ZGB m366glich, durch den f374r das Geb344udeeigentum die Vorschriften 374ber das Eigentum an Grundst374cken entsprechend anzuwenden waren (Rhode/Janke, Bodenrecht [1989], S. 297). 9 b) Das Grundbuch ist in Ansehung der Laufzeit des Erbbaurechts unrichtig. Die in dem Vertrag 374ber die Bestellung des Erbbaurechts vom 27. Mai 1937 vereinbarte Befristung bis zum 30. September 1986 war auf Grund der Umwandlung des Erbbaurechts in ein unbefristetes Recht nach 247 5 Abs. 2 Satz 1 EGZGB aufgehoben. Eine r374ckwirkende Beendigung des Erbbaurechts zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt im Jahre 1986 ist durch 247 112 SachenR-BerG nicht angeordnet worden. 10 c) Die Laufzeit des Erbbaurechts endet auf Grund der in 247 112 SachenR-BerG angeordneten Umwandlung der nach 247 5 Abs. 2 Satz 1 EGZGB ewigen in (wieder) befristete Erbbaurechte am 30. September 2084. Das Berufungs-gericht hat - entgegen den Angriffen der Revision - zu Recht nicht Absatz 1, sondern Absatz 2 von 247 112 SachenRBerG herangezogen. 11 247 112 Abs. 2 SachenRBerG erfasst nach seinem Wortlaut allerdings diesen Fall nicht. Die Kl344ger sind keine Erbbauberechtigten, die das mit dem Erbbaurecht belastete Grundst374ck nach dessen Umwandlung in ein unbefriste-tes Recht neu bebaut oder auf dem Grundst374ck einem Neubau nach 247 12 Abs. 1 SachenRBerG gleichstehende bauliche Ma337nahmen vorgenommen haben. Die Vorschrift ist jedoch auf denjenigen Erbbauberechtigten ent- 12 - 6 - sprechend anzuwenden, der ein durch den Bau eines Einfamilienhauses genutztes Erbbaurecht nach dessen gesetzlicher Umwandlung in ein ewiges Recht durch Kauf erworben hat. Die analoge Anwendung des Absatzes 2 ist deshalb geboten, weil hier eine dem Regelungsplan des Gesetzgebers nicht entsprechende L374cke vorliegt und davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber die L374cke durch die Anordnung der Anwendbarkeit des Ab-satzes 2 auf den Erwerb eines Erbbaurechts geschlossen h344tte, wenn er diesen Sachverhalt bei der Regelung zur Anpassung der alten Erbbaurechte erkannt h344tte (vgl. dazu Senat, Urt. v. 21. M344rz 2003, V ZR 290/02, WM 2003, 1908, 1910). Dieser Schluss ist unter Ber374cksichtigung der Systematik des Gesetzes, der vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsabsichten und der Entstehungsgeschichte des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu ziehen. aa) Die Anwendung des Absatzes 2 entspricht dem Zweck der Norm, das Vertrauen eines Investors in die durch 247 5 Abs. 2 Satz 1 EGZGB ver-344nderte Rechtslage zu sch374tzen. Der Schutz dieses Vertrauens begr374ndet die unterschiedliche Behandlung der in den Abs344tzen 1 und 2 des Gesetzes geregelten Sachverhalte. 13 Mit Absatz 1 wird im Grundsatz eine im Erbaurechtsvertrag vereinbarte Befristung mit Wirkung f374r die Zukunft wieder hergestellt. Damit wird der durch 247 5 Abs. 2 Satz 1 EGZGB missachteten Privatautonomie Rechnung getragen. Es soll damit k374nftig im Grundsatz wieder das gelten, was dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen entspricht (BT-Drs. 12/5992, 180). Aus Gr374n-den der Sozialvertr344glichkeit der Anpassungsnorm wurde bei den Erbbau-rechten, die f374r Wohngeb344ude genutzt wurden und die nach dem Vertrag bereits beendet waren oder zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes endeten, die Laufzeit 374ber den 31. Dezember 1995 hinaus bis zum 31. Dezember 2005 verl344ngert, wenn nicht der Grundst374ckseigent374mer ein 14 - 7 - besonderes Interesse an einer vorzeitigen Beendigung (insbesondere wegen Eigenbedarfs) gelten machen konnte. Absatz 2 trifft davon abweichend f374r die Anpassung der alten Erbbaurechte Bestimmungen, die nicht mehr den vertraglichen Vereinbarungen, sondern den gesetzlichen Anordnungen im Sachenrechtsbereinigungsgesetz f374r den Ausgleich der Interessen aus der Nutzung fremder Grundst374cke durch den Bau oder den Erwerb von Geb344uden nach Kapitel 2 des Gesetzes (247247 3 bis 111) folgen. Die Vorschriften in den S344tzen 1, 2 und 4 f374r die Laufzeit, einen Heimfallanspruch und den Erbbauzins entsprechen dem gesetzlich vorgegebenen Inhalt der nach den 247247 32 ff. SachenRBerG bestellten Erbbaurechte. Der Grund f374r die Anwendung der allgemeinen Regelungen unter gleichzeitiger Hintanstellung abweichender Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag bestand nach den Materialien darin, dass die vertraglichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Investition nicht mehr galten und dann das Grundprinzip der Sachenrechtsbereinigung zur Anwendung kommen sollte, die im Vertrauen auf die andere, damalige Rechtslage vorgenommene Investition zu sch374tzen (BT-Drs. 12/5992, 180). 15 Die den Absatz 2 tragenden Grunds344tze gelten nach der Wertung des Gesetzes auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1976 ein Erbbaurecht mit zugeh366rendem Geb344ude durch Kauf erworben wurde. Der K344ufer war nicht Partei des Erbbaurechtsvertrages. F374r seine Entscheidung zu dem Erwerb des Objektes war ausschlie337lich die damalige Rechtslage ma337gebend, nach der das Erbbaurecht ihm - wie ein verliehenes oder zugewiesenes Nutzungsrecht - eine zeitlich unbefristete Befugnis zur Nutzung des fremden Grundst374cks gab. Auch die nach dem Vertrag erforderliche Zustimmung des Ausgebers des Erbbaurechts zu einem Verkauf, die die Beklagte damals erkl344rte, beruhte auf der damaligen gesetzlichen Regelung, nach der der K344ufer ein unbefristetes 16 - 8 - Recht erwarb. Die von dem K344ufer vorgenommene Investition durch Aufbringung des Kaufpreises f374r den Erwerb des bebauten Erbbaurechts ist im Vertrauen auf diese Umst344nde erfolgt und daher durch die entsprechende Anwendung des Absatzes 2 zu sch374tzen. bb) Auch der Blick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes weist aus, dass hier eine im Wege der Analogie zu schlie337ende Regelungsl374cke vorliegt. 17 Der Schutz des Vertrauens des Nutzers auf die in der DDR geltende Rechtslage ist im Verlauf der Beratung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erweitert und dessen Anwendbarkeit auf die F344lle des Erwerbs klargestellt worden. Die Vorschriften 374ber die Einbeziehung des Kaufs von Geb344uden in Kapitel 2 des Gesetzes (247 3 Abs. 3, 247 4 Nr. 1, 247 5 Abs. 1 Nr. 1, 247 9 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und 247 121 SachenRBerG), die das Berufungsgericht in diesem Zusam-menhang zu Recht anf374hrt, sind erst im Verlauf der Beratung des Entwurfes des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im Bundesrat und im Bundestag in das Gesetz aufgenommen worden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27. Okt. 1993 enthielt insoweit Vorschriften nur zum Schutze der baulichen Investitionen und beschr344nkte den Anwendungsbereich des Gesetzes im Wesentlichen auf die im Vertrauen auf die Verh344ltnisse in der DDR vorgenommenen baulichen Investitionen. Ein vergleichbarer Schutz der K344ufer ist erst auf einen Antrag des Bundesrates vom 24. September 1993 mit der Gegen344u337erung der Bundesregierung vom 13. Oktober 1993 in den Entwurf aufgenommen worden (BT-Drs. 12/5992, 204). 18 Durch diese Regelungen in Kapitel 2 wird der K344ufer eines Eigenheims in seinem Vertrauen auf die damalige Rechtslage ebenso gesch374tzt wie derjenige, der ein fremdes Grundst374ck mit Billigung staatlicher Stellen auf Grund oder in 19 - 9 - Erwartung der Verleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts bebaut hat. In Ansehung der Regelungen in Kapitel 2 entst374nde indes ein mit den Zwecken des Gesetzes unvereinbarer Wertungswiderspruch, wenn das Vertrauen in die damalige Rechtslage zwar beim Kauf eines auf Grund Nutzungsrechts errichteten Geb344udes, jedoch nicht beim Kauf eines Erbbaurechts mit dem zugeh366rigen Geb344ude gesch374tzt w344re. Eine andere Entscheidung des Gesetzgebers dahin, f374r die Anpassung der alten Erbbaurechte eine von den allgemeinen Grunds344tzen des Gesetzes abweichende Regelung zu treffen, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu ent-nehmen. Die Bestimmungen 374ber die Anpassung alter Erbbaurechte in Kapi-tel 3 des Gesetzes waren vielmehr kein Gegenstand der Diskussion in der parlamentarischen Beratung des Entwurfs und blieben insgesamt unver344ndert. Der Anpassungsbedarf auch des 247 112 SachenRBerG in Bezug auf die 304nde-rungen in den anderen Teilen des Gesetzes ist 374bersehen worden, was eine entsprechende Anwendung des 247 112 Abs. 2 SachenRBerG auf die F344lle des Erwerbs bebauter Erbbaurechte nach dem 1. Januar 1976 zur Vermeidung von Wertungswiderspr374chen erforderlich macht. 20 cc) Entgegen der Auffassung der Revision f374hrt die analoge Anwendung des 247 112 Abs. 2 SachenRBerG auf die F344lle des Kaufs von Erbbaurechten auch dann nicht zu unangemessenen Ergebnissen, wenn das damit verkaufte Geb344ude kein Neubau war. Zwar ist die regelm344337ige Dauer eines Erbbaurechts in 247 53 SachenRBerG so bestimmt worden, dass sie der durchschnittlichen Nutzungsdauer eines Neubaus entspricht, wodurch die bauliche Investition des Nutzers gesch374tzt wird, der das Grundst374ck neu bebaut hat (BT-Drs. 12/5992, S. 145). Die Regelung gilt jedoch auch f374r den Kauf von Altbauten. Der Gesetzgeber war sich insofern dessen bewusst, dass die Laufzeit des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bestellten Erbbaurechts damit in vielen 21 - 10 - F344llen 374ber die Restnutzungsdauer des Geb344udes hinausgeht; er hielt jedoch eine solche schematisierende Regelung, die in 247 53 Abs. 2 SachenRBerG nur nach der Art der Nutzung des Geb344udes unterscheidet, im Interesse der Ein-fachheit der Rechtsanwendung f374r unvermeidbar (BT-Drs. 12/5992, S. 145). Dies muss f374r den Kauf bebauter Erbbaurechte in gleicher Weise gelten. dd) Schlie337lich greifen auch die gegen die Analogie von der Revision geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durch. Das Sachen-rechtsbereinigungsgesetz verfolgt den Zweck, die gegenl344ufigen Interessen der Grundst374ckseigent374mer und der Nutzer in Bezug auf die auf der Grundlage einer anderen Rechtsordnung und -wirklichkeit in der ehemaligen DDR vor-genommenen Investitionen des Nutzers unter Ansehung des fortbestehenden Eigentumsrechts am Grundst374ck zum Ausgleich zu bringen. Die darin ge-troffenen Anordnungen sind Bestimmungen zum Inhalt und zu den Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die grunds344tzlich verfassungs-konform sind (BVerfG VIZ 2001, 330 f.). Dies trifft auch f374r die Vorschriften in 247 112 SachenRBerG zur Anpassung der durch 247 5 Abs. 2 EGZGB um-gewandelten Erbbaurechte zu. 22 Diese Normen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sind so auszu-legen, dass mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Wertungswiderspr374che vermieden werden, was hier die ent-sprechende Anwendung des 247 112 Abs. 2 SachenRBerG auf den Kauf eines nach damaliger Rechtslage ewigen Erbbaurechts mit einem dem Recht zuge-h366rigen Geb344ude gebietet. 23 B. Widerklage 24 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Angriffe der Revision gegen die Abweisung der mit der Widerklage verfolgten Antr344ge zur Beendigung des Erb- 25 - 11 - baurechts ohne Erfolg bleiben m374ssen, weil die Laufzeit des Erbbaurechts nicht - wie die Beklagte meint - nach 247 112 Abs. 1 SachenRBerG nur bis zum 31. Dezember 2005 verl344ngert wurde. F374r die Entscheidung 374ber die Widerklage kann dabei im Ergebnis dahinstehen, ob der Hauptantrag nach 247 894 BGB auf Verurteilung der Kl344ger, einer dahingehenden Grundbuchberichtigung zuzustimmen, schon deshalb abgewiesen werden muss, weil die Beklagte durch die unrichtige Eintragung des Ablaufs des Erbbaurechts zum 30. September 1986 nicht in ihren Rechten als Grundst374ckseigent374merin beeintr344chtigt wird (Staudinger/Gursky, BGB [2004], 247 894 Rdn. 66) und es daher auch einer abweisenden Entscheidung 374ber den nach 247 256 Abs. 2 ZPO zul344ssigen, hilfsweise gestellten Feststellungsantrag bedarf. 26 Die Sache ist insgesamt dahin entscheidungsreif, dass die Widerklage mit den zur Laufzeit des Erbbaurechts gestellten Antr344gen als unbegr374ndet ab-zuweisen ist. 27 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 28 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 13.07.2004 - 2 O 31/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.04.2005 - 11 U 86/04 -
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