BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 110/06 Verk374ndet am: 12. Juni 2007 B l u m Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133 B, 157 B, C, E, Hb Zur Auslegung eines Teilungsabkommens. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 110/06 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Juni 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Grei-ner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangt - gest374tzt auf das am 29. Juni 1984 zwischen den Parteien abgeschlossene Rahmen-Teilungsabkommen (k374nftig: TA) - von der Beklagten, einem Kfz-Haftpflichtversicherer, 55 % der Aufwendungen, die ihr aus Anlass eines Unfal-les des bei ihr krankenversicherten S. entstanden sind. Zu dem Verkehrsunfall ist es gekommen, weil der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs von einem Parkplatz kommend seitlich in das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug des S. fuhr. Der behandelnde Arzt einer nahe gelegenen Klinik, in die 1 - 3 - S. mit dem Rettungswagen gebracht worden ist, diagnostizierte ein Halswirbel-s344ulenschleudertrauma. Die Aufwendungen der Kl344gerin f374r den Krankentrans-port, den Rettungswageneinsatz, Krankengeld und Lohnersatzleistungen sowie die ambulante Behandlung betragen 3.890,16 200. Die Beklagte lehnt den Aus-gleich von 55 % nach 247 1 Abs. 7 TA ab, weil der Kausalzusammenhang zwi-schen dem versicherten Wagnis und dem K366rperschaden nicht nachgewiesen sei. In dem vorangegangenen Rechtsstreit des S. gegen die Beklagte und den Fahrer des versicherten Fahrzeugs sei durch ein interdisziplin344res Gutachten bewiesen worden, dass S. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall nicht im Bereich der Halswirbels344ule verletzt worden sei. Die f374r den Streitfall ma337gebenden Regelungen in 247 1 und 247 3 des Tei-lungsabkommens lauten wie folgt: 2 "247 1 (1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse ("K") ge-gen eine nat374rliche oder juristische Person, die bei einem diesem Abkommen beigetretenen Versicherer ("H") haftpflichtversichert ist, gem344337 247 116 SGB X Ersatzanspr374che aus Schadenf344llen ihrer Ver-sicherten oder deren mitversicherten Familienangeh366rigen (Ge-sch344digte) geltend machen, so verzichtet die "H" auf die Pr374fung der Haftungsfrage. (2) Voraussetzung f374r die Anwendung des Abkommens ist in der Kraft-fahrt-Haftpflichtversicherung ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; 205. (3) bis (6) 205 (7) Die "H" ersetzt der "K" vorbehaltlich des Abs. 8 - 4 - a) in F344llen der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung sowie in F344llen der Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes, Luftver-kehrsgesetzes und des 247 833 Satz 1 BGB 55 v. H. b) in 374brigen F344llen der allgemeinen Haftpflichtversicherung 45 v. H. der ihr anl344sslich des Schadenfalles aufgrund Gesetzes erwachse-nen Aufwendungen. (8) ... 247 3 Die "K" hat auf Verlangen der "H" im Zweifelsfalle die Urs344chlichkeit des fraglichen Schadenfalles f374r den der Kostenanforderung zugrun-de liegenden Krankheitsfall nachzuweisen." Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Kl344gerin nach Ma337gabe von 247 1 Abs. 7 lit. a TA i.V.m. 247 116 SGB X von der - 5 - Beklagten 55 % ihrer Aufwendungen verlangen k366nne. Der in 247 1 Abs. 2 TA vorausgesetzte "Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs" sei im Streitfall gegeben. Sinn eines Teilungs-abkommen wie des streitgegenst344ndlichen sei es, die personellen und materiel-len Aufwendungen einzusparen, die dadurch entst374nden, dass bei allen zwei-felhaften Schadenf344llen eine au337ergerichtliche oder gerichtliche Kl344rung her-beigef374hrt werde. Mit dieser Zielsetzung h344tten sich die Partner des Abkom-mens auf eine Beteiligungsquote geeinigt, hier 55 %, die auf allgemeinen Erfah-rungswerten beruhe und 374ber das Gesetz der gro337en Zahl f374r beide Partner zu einem gerechten Ausgleich der Vor- und Nachteile f374hre. Demzufolge sei in F344llen der vorliegenden Art nicht Anspruchsvoraussetzung eine durch Sachver-st344ndigenbeweis nachgewiesene unfallbedingte K366rperverletzung des Versi-cherten. Ein Schadenfall sei vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn wie im Streitfall auf den K366rper des Krankenversicherten durch den Ansto337 der Kraft-fahrzeuge eingewirkt worden sei und dieser zeitnah mit dem Unfallgeschehen 374ber Beschwerden der Halswirbels344ule klage. Entgegen der Ansicht der Be-klagten sei 247 3 TA im vorliegenden Fall nicht einschl344gig. Aus der systemati-schen Stellung im Aufbau des TA ergebe sich, dass 247 3 TA nichts mit der An-wendbarkeit des Abkommens zu tun habe, da alle ma337geblichen Bestimmun-gen hierzu in 247 1 TA enthalten seien. 247 3 TA betreffe die haftungsausf374llende Kausalit344t. Der Wortlaut der Regelung differenziere zwischen Schadenfall und Krankheitsfall. Daraus sei abzuleiten, dass 247 3 TA sicherstellen solle, dass Sp344tsch344den, f374r die Ausgleich verlangt werde, noch mit dem vorausgehenden Schadenfall in kausalem Zusammenhang st374nden. - 6 - II. 5 Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Teilungsabkommen im Streitfall anwendbar. Da die Beklagte eine unfallbedingte Verletzung des S. be-streitet, kommt es darauf an, ob der Kl344gerin ein vertraglicher Anspruch auf der Grundlage des Teilungsabkommen aus dem Schadenfall infolge des Verzichts auf die Pr374fung der Haftungsfrage in 247 1 Abs. 1 TA zusteht (vgl. hierzu Senats-urteile vom 27. M344rz 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863; vom 23. M344rz 1993 - VI ZR 164/92 - VersR 1993, 841, 842 und vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 - VersR 1970, 1108, 1109). Dies kann nur aufgrund einer Auslegung der fraglichen Regelungen in 247 1 Abs. 1 und 2 und 247 3 TA beantwortet werden (247247 133, 157 BGB), da 374ber deren Sinn die Parteien streiten. a) Bei dem Teilungsabkommen handelt es sich um einen Vertrag, des-sen 366rtlicher Geltungsbereich sich 374ber den Bereich eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt und der als solcher deshalb vom Revisionsgericht selbst aus-gelegt werden kann (Senat, BGHZ 164, 117, 119; Urteile vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81 - VersR 1983, 534, 535; vom 7. Februar 1984 - VI ZR 90/82 - VersR 1984, 526, 527; vom 23. M344rz 1993 - VI ZR 164/92 - aaO; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 und vom 27. M344rz 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; ferner BGHZ 20, 385, 389; 40, 108, 110; Urteile vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 - VersR 1969, 641, 642 und vom 14. Juli 1976 - IV ZR 239/74 - VersR 1976, 923, 924). Dies wird von keiner Par-tei bezweifelt und ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte ihren Sitz im Be-zirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hat, wohingegen der Sitz der Kl344gerin im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist. 7 - 7 - b) Abweichend vom Berufungsgericht, dem die Revisionserwiderung weitgehend folgt, vertritt die Revision die Auffassung, dass der in 247 1 Abs. 1 TA vereinbarte Verzicht nur gelte, wenn der Krankenversicherte erwiesenerma337en den Gesundheitsschaden durch den Unfall erlitten habe, weil ein Anspruchs-374bergang auf die Krankenkasse gem344337 247 116 SGB X nur stattfinde, wenn Sozi-alleistungen kongruent zu einem Schadensersatzanspruch erbracht w374rden. Dementsprechend k366nne "Schadenfall" im Sinne des 247 1 Abs. 1 TA im Hinblick auf 247 116 SGB X nur die K366rperverletzung bedeuten, die nach den gesetzlichen Vorschriften (247 823 Abs. 1 BGB; 247 23 Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 223, 229 StGB; 247247 7, 8 StVG) den Schadensersatzanspruch des Gesch344digten begr374nde, der bei schadenskongruenten Leistungen auf die Krankenkasse 374bergehe. Infolge dessen sei nach 247 1 Abs. 2 TA der Anwendungsbereich des Teilungsabkom-mens nur er366ffnet, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der unfallbeding-ten K366rperverletzung des Krankenversicherten - dem "Schadenfall" - und dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs gegeben sei. Da im Streitfall eine K366rperverlet-zung durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs nicht nachweisbar sei, stelle sich die Frage nicht, was aus 247 3 TA folgen w374rde, wenn das Abkommen anwend-bar w344re. 8 c) Dabei bleibt au337er Betracht, dass der Begriff "Schadenfall" sowohl in 247 1 Abs. 1 und 2 TA als auch in 247 3 TA verwendet wird. Anhaltspunkte daf374r, dass die Vertragsparteien darunter Unterschiedliches verstanden h344tten, sind ersichtlich nicht gegeben und werden von den Beteiligten auch nicht behauptet. Mit der Auslegung der Revision l344sst sich aber schwerlich vereinbaren, dass die Partner des Abkommens in 247 3 TA im Zweifelsfall einen Kausalit344tsnach-weis f374r die Verursachung der Kosten durch den "Schadenfall" vorgesehen ha-ben. Dessen h344tte es nicht bedurft, wenn - wie die Revision meint - bereits nach 247 1 Abs. 1 TA die Kausalit344tsfrage vom dort geregelten Verzicht auf die Pr374fung der Haftungsfrage ausgenommen w374rde. Das von der Revision vertretene Ver- 9 - 8 - st344ndnis von einem "Schadenfall" vernachl344ssigt au337erdem den systemati-schen Aufbau des Teilungsabkommens. Nach 247 1 Abs. 2 TA ist der Anwen-dungsbereich des Teilungsabkommens er366ffnet, wenn "der Kausalzusammen-hang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs" ge-geben ist. Der Wortlaut "Voraussetzung f374r die Anwendung des Abkommens" weist darauf hin, dass 247 1 Abs. 1 TA erst Bedeutung gewinnen kann, wenn 247 1 Abs. 2 TA erf374llt ist. Dazu passt nicht, dass die Voraussetzungen f374r die An-wendung des Abkommens definiert w374rden nach der Regelung in 247 1 Abs. 1 TA, noch bevor dessen Anwendung er366ffnet w344re. Hinzu kommt, dass die Kran-kenkasse nach allgemeinen Beweislastgrunds344tzen (BGHZ 113, 222, 224 f., m.w.N.; Z366ller/Greger ZPO, 26. Aufl., Rn. 17 vor 247 284) als Anspruchstellerin die K366rperverletzung des Krankenversicherten durch den Gebrauch des Kraft-fahrzeugs zu beweisen h344tte, obwohl der Haftpflichtversicherer bei Anwendung des Teilungsabkommens auf die Pr374fung der Haftungsfrage, die grunds344tzlich die K366rperverletzung als Haftungsvoraussetzung umfasst, verzichten w374rde, 247 1 Abs. 1 TA. Dagegen, dass von vornherein vom Verzicht auf die Pr374fung der Haftungsfrage in 247 1 Abs. 1 TA der Nachweis des Ursachenzusammenhangs ausgenommen werden sollte, spricht wiederum die Regelung einer Ausnahme in 247 3 TA, wonach der Versicherer nur im Zweifelsfall einen Kausalit344tsnach-weis f374r die Verursachung der Kosten durch den Schadenfall verlangen kann. Dessen h344tte es bei einem eingeschr344nkten Verzicht in 247 1 Abs. 1 TA - wie be-reits gesagt - nicht bedurft. d) Bei dieser Sachlage bedarf es einer Auslegung, mit der vom Wortlaut ausgehend der Sinngehalt der Regelungen unter Ber374cksichtigung der Interes-senlage der Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ermittelt wird (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 384/04 - BB 2006, 1300). 10 - 9 - Da die Partner des Abkommens Versicherer sind, ist - worauf die Revisi-onserwiderung zutreffend hinweist - davon auszugehen, dass die Wortwahl dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 374blichen Sprachgebrauch im Rechtsverkehr zwischen Versicherern entspricht. Danach ist der Begriff "Scha-denfall" in Teilungsabkommen im Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis zu verstehen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 1967 - II ZR 138/64 - VersR 1967, 270, 271; vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 - VersR 1977, 854, 855 und vom 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76 - VersR 1977, 418, 419). Bei Kraftfahr-zeugunf344llen umfasst das versicherte Wagnis nach 247 10 AKB die Befriedigung begr374ndeter und die Abwehr unbegr374ndeter Schadensersatzanspr374che, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder gegen mitversicherte Personen erhoben wer-den, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Personen-, Sach- oder Verm366-genssch344den herbeigef374hrt werden. Dementsprechend ist im Streitfall nach 247 1 Abs. 2 TA Voraussetzung f374r die Anwendung des Teilungsabkommens der ur-s344chliche Zusammenhang zwischen "dem Schadenfall und dem Gebrauch ei-nes Kraftfahrzeugs". Hierdurch soll gew344hrleistet sein, dass der Haftpflichtversi-cherer nur in F344llen zu zahlen hat, in denen er zur Deckung verpflichtet sein kann. Andererseits kann die Krankenkasse Ausgleichsanspr374che geltend ma-chen, sofern es im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu einem Personenschaden des Krankenversicherten gekommen ist, f374r den die Krankenkasse Kosten aufgewendet hat. 11 Dieses Verst344ndnis des Begriffes "Schadenfall" gibt auch Sinn f374r 247 1 Abs. 1 TA. Danach ist nicht Voraussetzung f374r einen Schadenfall im Sinne der betreffenden Klauseln, dass die Krankenkasse unter den zu beweisenden rechtlichen Voraussetzungen des 247 116 SGB X aufgrund ihrer Aufwendungen f374r den Gesch344digten Ausgleich verlangen kann und demzufolge jedenfalls eine durch den Unfall verursachte K366rperverletzung nachzuweisen hat. Vielmehr 12 - 10 - reicht aus, dass nach einem Unfall durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, sei es auch aufgrund einer fehlerhaften Diagnose, ein Schleudertrauma festge-stellt wurde und die Krankenkasse daf374r Kosten aufgewendet hat. 13 Die Regelungen in 247 1 Abs. 1 und 2 TA werden erg344nzt durch die Klausel in 247 3 TA. Nach dieser kann der Haftpflichtversicherer von der Krankenkasse im Zweifelsfall den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Schaden-fall und dem der Kostenanforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall verlan-gen. Nach ihrem Wortlaut schr344nkt 247 3 TA den unbedingten Verzicht auf die Pr374fung der Haftungsfrage in 247 1 Abs. 1 TA ein. Damit stellen die Regelungen ein geschlossenes System dar. Die Krankenkasse hat nach 247 1 Abs. 2 TA den Kausalzusammenhang zwischen Schadenfall und versicherter Risikoquelle zu beweisen, was gem344337 247 1 Abs. 1 TA grunds344tzlich zu einem umfassenden Ver-zicht auf die Pr374fung der Haftungsfrage durch den Haftpflichtversicherer f374hrt. Hingegen kann in Zweifelsf344llen der Haftpflichtversicherer den Beweis des Ur-sachenzusammenhangs zwischen dem Schadenfall und den Aufwendungen f374r den konkreten Krankheitsfall von der Krankenkasse verlangen. Allerdings hat der Haftpflichtversicherer, da es sich um eine f374r ihn g374nstige Ausnahme von dem umfassenden Verzicht auf die Pr374fung der Haftungsfrage in 247 1 Abs. 1 TA handelt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ein solcher Zweifelsfall gegeben ist (vgl. Z366ller/Greger aaO). Der erkennende Senat sieht - anders als das Berufungsgericht - im Wort-laut des 247 3 TA keine hinreichenden Anhaltspunkte f374r eine Beschr344nkung der Nachweispflicht des Ursachenzusammenhangs zwischen Schadenfall und den der Kostenforderung zugrunde liegenden Aufwendungen auf Sp344tsch344den. Ei-ne derartige Einengung der Regelung in 247 3 TA l344sst sich nicht ohne weiteres schon aus dem Wort "Krankheitsfall" im Gegensatz zu "Schadenfall" herleiten. Auch Sinn und Zweck des Teilungsabkommens legen eine solche Auslegung 14 - 11 - nicht nahe. Den Partnern des Abkommens bleibt es unbenommen, den Aus-schluss der Pr374fung der Haftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens (vgl. hierzu Wussow, Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherern und Haftpflichtversicherern, 4. Aufl. I. 1.; Plagemann/Schaf-hausen NZV 1991, 49 f.; Lang/Stahl/K374ppersbusch NZV 2006, 628, 631) zu beschr344nken (vgl. Senat, BGHZ 164, 117, 118 f. m.w.N.). Dies ist im Streitfall durch 247 3 TA erfolgt. 2. Da von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, dass S. mit dem Rettungswagen in die Klinik gebracht wurde und in 344rztliche Behandlung kam, nachdem sein Fahrzeug durch den bei der Beklagten versicherten Pkw ange-fahren worden ist, ist der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens nach 247 1 Abs. 2 TA er366ffnet. Es handelt sich unzweifelhaft um einen Schadenfall im Kausalzusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges. Die Kl344gerin tr344fe nach 247 1 Abs. 1 TA grunds344tzlich keine weitere Beweispflicht f374r die Haf-tungsfrage, die auch den Ursachenzusammenhang zwischen der Sch344digung in Form der K366rperverletzung und dem Zusammensto337 mit dem Fahrzeug des bei der Beklagten Versicherten umfasst. Doch macht die Beklagte einen Zweifels-fall im Sinne des 247 3 TA geltend. Ob die Beklagte danach den Nachweis des Ursachenzusammenhangs der einzelnen Krankheitskosten mit dem Schadens-fall verlangen k366nnte, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nach entspre-chendem Vortrag der Parteien zu pr374fen haben. Der Anspruch der Kl344gerin ist jedenfalls nicht schon deshalb abzuweisen, weil die Klage des gesch344digten S. gegen die Beklagte und den bei ihr Versicherten aufgrund einer Beweislastent-scheidung erfolglos geblieben ist. Deshalb steht einem Anspruch der Kl344gerin auch 247 242 BGB nicht entgegen (vgl. BGHZ 20, 385, 390). 15 - 12 - III. 16 Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 06.05.2005 - 4 O 27/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.04.2006 - 9 U 86/05 -
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