BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 110/07 vom 6. November 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Vom Kauf einer Chance seitens des Kl344gers kann mangels ausdr374cklicher Vereinbarung so lange nicht ausgegangen werden, als dem Kl344ger die desolate wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht eindeutig dargestellt wurde. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte zu 1 tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.219,18 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 17.05.2006 - 3 O 375/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2007 - 8 U 125/06 -
Full & Egal Universal Law Academy